Die UG - Teil 16 - Rechnungslegung und Ergebnisverwendung
2.8 Haftungsrisiken in der UG
Grundsätzlich haftet bei der UG nur das Gesellschaftsvermögen, vgl. § 13 II GmbHG. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, bei denen es doch zu einer persönlichen Haftung kommen kann.
2.8.1 Haftungsrisiken im Zeitpunkt der Gründung
Bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, besteht sie noch nicht als UG, sondern als Vor-UG. Aufgrund der Rechtsfähigkeit der Vor-UG haftet diese selbst. Dies gilt nicht nur für die Verbindlichkeiten, die aus gründungsnotwendigen Geschäften entstehen, sondern für alle Verbindlichkeiten, gleich ob sie vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Natur sind.
Grundsätzlich haften bei einer Kapitalgesellschaft die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Dies gilt auch für die UG als eine Form der Kapitalgesellschaft. Jedoch gilt diese Haftungsbeschränkung, die in § 13 II GmbHG normiert ist, erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der UG in das Handelsregister. Die Gründungsgesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Vor-UG persönlich bis zum Zeitpunkt der Eintragung der UG in das Handelsregister.
Beispiel
A und B haben beschlossen, die "Malermeister UG" zu gründen. Der Gesellschaftsvertrag wurde bereits geschlossen, jedoch fehlt es noch an der Eintragung in das Handelsregister. Da A und B aber schon die ersten Geschäfte aufnehmen wollen, nehmen sie den Auftrag des E, sein Haus neu zu streichen, an. Während der Arbeiten beschädigt B das Fenster des Hauses von E.
- Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Geschäftstätigkeit schon in der Gründungsphase zulässig ist. Jedoch sind die Gesellschafter verpflichtet, Verluste, die zwischen Errichtung der Gesellschaft und Eintragung entstanden sind, auszugleichen (sog. Vorbelastungshaftung). Sie haften hier also gegenüber der Gesellschaft
- Auch wenn noch keine UG besteht, so haftet doch die Vor-UG für den von B verursachten Schaden. Darüber hinaus haften auch B und A für den von B verursachten Schaden. Dass A den Schaden nicht verursacht hat, ist hierbei unerheblich. Die Gesellschafterhaftung besagt, dass alle Gesellschafter verschuldensunabhängig haften.
Mit der Eintragung in das Handelsregister wird die Vor-UG zur UG. Die Haftung geht damit auf sie über. Bereits entstandene Verbindlichkeiten, die die Vor-UG eingegangen ist, gehen damit auf die UG über, sodass die UG ab ihrer Eintragung dafür haftet.
Kommt es hingegen nicht zu einer Eintragung in das Handelsregister, besteht eine Pflicht der Gesellschafter zum Ausgleich der bereits erwirtschafteten Verluste. Die Gesellschafter müssen aufgrund dieser Pflicht Stammkapital, das durch Verluste während des Zeitraums der Vor-UG verloren geht, ersetzen.
Beispiel
A und B haben beschlossen, die "Malermeister UG" zu gründen. Der Gesellschaftsvertrag wurde bereits geschlossen, jedoch fehlt es noch an der Eintragung der "Malermeister UG" in das Handelsregister. Im Gesellschaftsvertrag wurde unter anderem ein Stammkapital in Höhe von 5.000 Euro festgelegt, das jeweils hälftig von A und B eingezahlt wurde. Da A und B nicht bis zur Eintragung warten wollen, beginnen sie schon mit der Geschäftstätigkeit. Insbesondere kaufen sie bereits Farbe und andere Materialien, die sie für das Geschäft benötigen. Hierbei entstehen Kosten von 2.000 Euro. Diesen Betrag entnehmen A und B dem Geschäftskonto, um die Rechnung zu begleichen.
- Da A und B noch keine Einnahmen erzielt haben, haftet hier das Stammkapital für die getätigten Einkäufe. Damit weist das Stammkapital noch einen Betrag von 3.000 Euro auf. Diesen Betrag müssen A und B wieder ausgleichen, indem z. B. jeder 1.000 Euro auf das Geschäftskonto einzahlt, sodass das Stammkapital wieder 5.000 Euro beträgt.
Setzen die Gesellschafter die Geschäftstätigkeit der Vor-UG fort, obwohl die Eintragung endgültig gescheitert ist, so wandelt sich die Vor-UG in eine OHG oder eine GbR um. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschafter nun persönlich und unbeschränkt gem. § 128 HGB haften. Gescheitert ist die Gründung, wenn "der Eintragungsantrag vom Registergericht zurückgewiesen wird oder wenn durch Zwischenverfügung Beanstandungen erhoben werden, die Gesellschafter daraufhin aber weder Rechtsmittel einlegen noch die Beanstandungen beheben." (Drygala/Staake/Szalai, § 6 Rn. 25) Ein Scheitern liegt auch vor, wenn die Eintragung nicht innerhalb angemessener Zeit erfolgt oder die Gesellschafter von der Eintragungsabsicht absehen und schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen. Als angemessen wird hier ein Zeitraum von sechs Monaten ab Antragsstellung angesehen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
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Stand: Mai 2026