Logo FASP Group

Die UG - Teil 15 - Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

2.6 Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

Gem. § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Näheres ist in den §§ 238 ff HGB geregelt.

Danach ist jeder Kaufmann und damit auch die UG verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen, § 238 I 1 HGB. Jeder Kaufmann muss dies machen, es besteht eine Buchführungspflicht.

Zweck der Buchführung ist, einen Überblick über die Geschäftsvorteile und über die Lage des Unternehmens zu vermitteln. Damit soll die wirtschaftliche Entwicklung erkennbar gemacht werden. Sie stellt Grundlage für Gewinnermittlung und Gewinnverwendung.
Sie dient grundlegend dem Gläubigerschutz, damit sich dieser ein Bild über den Stand und die Situation der Gesellschaft machen kann. Daneben hilft es aber auch dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern, um zu sehen, ob das Unternehmen erfolgreich ist oder nicht.

Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gehören insbesondere:

  • Die ordnungsgemäße Führung der laufenden Bücher, §§ 238 ff HGB
  • Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Inventars zu Beginn der Tätigkeit und am Ende des Geschäftsjahres, § 240 HGB
  • Die ordnungsgemäße Aufstellung einer Bilanz zu Beginn der Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres, § 242 I HGB
  • Die ordnungsgemäße Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge in der sog. Gewinn- und Verlustrechnung, § 242 II HGB
  • Die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten gem. § 257 HGB.

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss. Am Ende erfolgt ein Beschluss. Hierbei ist sich an den im HGB vorgegebenen Gliederungsvorschriften zu orientieren, die den Aufbau zwingend vorgeben.

Die Bilanz stellt das Verhältnis des Vermögens und der Schulden dar. Auf der Aktivseite werden die Vermögenswerte aufgelistet und wie sich das Vermögen zusammensetzt. Auf der Passivseite wird ersichtlich, wie das Vermögen finanziert wurde, insbesondere das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital. Eigenkapital stellt das Kapital aus eigenen Mitteln dar, Fremdkapital das fremdfinanzierte Kapital, z. B. durch Darlehen durch ein Kreditinstitut.

Die Gewinn- und Verlustrechnung gibt Auskunft über die Aufwendungen und Ausgaben, die während des Geschäftsjahres angefallen sind und die Erträge, die erwirtschaftet wurden. Daraus wird erkennbar, ob die Gesellschaft einen Gewinn oder Verlust erzielt hat.

Der Jahresabschluss ist zu unterscheiden von dem Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses, die sog. Ergebnisverwendung. Der Feststellungsbeschluss entscheidet, wie hoch der Gewinn ausfällt. Die Ergebnisverwendung hingegen entscheidet, was mit dem Gewinn passiert, insbesondere, ob und wie viel Gewinn ausgeschüttet werden soll und in welcher Höhe eine Rücklagenbildung (Fußnote) stattfinden soll. Grundlage für die Ergebnisverwendung stellt der festgestellte Jahresabschluss dar.

Beispiel
Die Holzbau UG hat im Jahr 2016 einen Gewinn von 5.000 Euro gemacht.

  • Es wird vereinbart, dasshiervon3.000 Euro als Rücklage gebildet werden sollen, die gem. §§ 5a Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 57 c GmbHG für eine Kapitalerhöhung verwendet werden sollen. Der restliche Gewinn soll an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

Über die Ergebnisverwendung entscheidet wiederum die Gesellschafterversammlung, § 29 GmbHG. Sie entscheidet, wie viel Gewinn an die Gesellschafter ausgezahlt wird und in welcher Höhe sie Gewinnrücklagen bildet. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG besteht bei der UG die Besonderheit der Pflicht zur Rücklagenbildung. Vor allem schreibt § 5a Abs. 3 GmbHG vor, in welcher Höhe die Rücklage zu bilden ist.

Nach §§ 325 ff. HGB sind Jahresabschluss, Lagebericht und der Beschluss über die Ergebnisverwendung dem Bundesanzeiger einzureichen und bekannt zu machen, damit Gläubiger die Informationen einsehen können. Unter wwww.unterehmensregister.de kann jeder potentielle Gläubiger oder Interessent den Jahresabschluss, Lagebericht sowie den Beschluss über die Ergebnisverwendung einsehen und sich so ein Bild über die Lage und Entwicklung des Unternehmens machen.

Unterbleibt die Offenlegung, wird ein Verstoß mit Bußgeld verfolgt, §§ 325 ff HGB.

2.7 Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Bei der regulären GmbH muss der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals eingetreten ist.

Beispiel
Das Stammkapital der U GmbH beträgt 30.000 Euro. Einige größere Zahlungen mussten infolge finanzieller Engpässe vom Stammkapital beglichen werden, sodass das Stammkapital nur noch einen Betrag von 15.000 Euro aufweist.

  • Da hier ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals eingetreten ist, muss der Geschäftsführer der U GmbH die Gesellschafterversammlung einberufen.

Diese Pflicht gilt für die UG nicht. Vielmehr muss der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht. Dies schreibt § 5 a Abs. 4 GmbHG vor.

Zahlungsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Gesellschaft die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann, vgl. § 17 InsO.

Der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 II InsO definiert und beschreibt eine Situation, in der die Gesellschaft „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“. Der Geschäftsführer hat anhand einer Prognose festzustellen, ob diese Situation gegeben ist. Ihm obliegt damit ein gewisser Beurteilungsspielraum. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist vereinfacht gesagt zu bejahen, „wenn der Eintritt der endgültigen Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung“. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Der Geschäftsführer hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen. Das bedeutet, sobald er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfährt, hat er sofort die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist insbesondere, dass die Gesellschafter rechtzeitig davon erfahren und geeignete Maßnahmen ergreifen können.

Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbaren, dass diese Vorschrift keine Anwendung finden soll. Die Vorschrift ist vielmehr Pflicht.

Ruft der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung nicht ein, obwohl drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Um zu prüfen, ob ein Schaden vorliegt, ist zu fragen, ob und welche Sanierungsmaßnahmen von der Gesellschafterversammlung hätten getroffen werden können und welche Wirkung sie gehabt hätten. Der Geschäftsführer macht sich aber nicht strafbar. Eine Strafbarkeit des Geschäftsführers kann aber dadurch begründet werden, dass der Geschäftsführer trotz Vorliegens eines Insolvenzantragsgrundes, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt. Eine Strafbarkeit folgt dann nach § 15a InsO wegen Insolvenzverschleppung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: § 41 GmbHG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht