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Die UG - Teil 13 - Teilnahmerecht, Beschlussfassung

2.5.1.2 Teilnahmerecht

Das Teilnahmerecht der Gesellschafter stellt eines der wichtigsten und bedeutendsten Rechte der Mitgliedschaft dar. Es umfasst das Recht auf Anwesenheit und auf aktive Teilnahme während der Erörterung. Der Gesellschafter hat das Recht, in angemessenem Umfang mündliche Ausführungen zu machen, das sog. Rederecht. Er hat zudem das Recht, Beschlussanträge zu stellen. Zur Teilnahme sind nur die Gesellschafter berechtigt. Allerdings können diese sich vertreten lassen. Diese müssen dann eine Vollmacht vorlegen, die die Schriftform des § 47 Abs. 3 GmbHG (Textform, § 126b BGB) wahren muss.
Die Zulassung Dritter, z. B. der Presse, bedarf eines Mehrheitsbeschlusses und unter Umständen sachlichen Grundes, es sei denn, in der Satzung ist etwas Anderes geregelt.

Jedoch kann das Teilnahmerecht auch beschränkt werden, wenn dies im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.

Beispiel:
Es findet die jährliche Gesellschafterversammlung der Fitness UG statt, deren Gesellschafter A, B und C sind. Es ist bekannt, dass sich der Gesellschafter A dem C schon länger ein Dorn im Auge ist. Grund sind unterschiedliche Ansichten von der Geschäftstätigkeit der UG. Während der Versammlung unterbricht der C den A bei seiner Rede deshalb immer wieder lautstark, sodass eine normale Diskussion kaum mehr möglich ist.

  • Im Interesse der Gesellschaft kann der C von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden. Ziel und Zweck der Gesellschafterversammlung ist durch Diskussion und Besprechung einen Beschluss zu fassen. Dies ist aber nicht möglich, wenn ein Gesellschafter die Diskussion permanent unterbricht, sodass ein reibungsloser Ablauf nicht mehr möglich ist.

Der Gesellschafter kann sich auch vertreten lassen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht in Textform, § 47 III GmbHG.

2.5.1.3 Beschlussfassung

Die Gesellschafterversammlung entscheidet durch Beschlüsse, § 47 I GmbHG. Der Gesellschafterbeschluss ist „die organschaftliche Willensbildung und Willensäußerung der Gesellschafter zum Zweck der Entscheidung in bestimmten Gesellschaftsangelegenheiten durch Abstimmung“ (Drygala, Staake, Szalai, § 11 Rn. 142). Mit dem Beschluss soll zum Ausdruck kommen, was als nächstes in der Gesellschaft ansteht und wie die Gesellschaft fortgeführt werden soll.

Damit ein Beschluss gefasst ist, ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, § 47 I GmbHG. Dies bedeutet, wenn die Zahl der „Ja“-Stimmen die Zahl der „Nein“-Stimmen überwiegt, gilt der Beschlussantrag als angenommen, sog. positiver Beschluss. Andernfalls ist der Beschluss abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht mitzurechnen. Eine Stimmenthaltung macht den Beschluss nicht unwirksam. Die Stimme wird dann vielmehr einfach nicht berücksichtigt.
Stimmberechtigt sind nur die Gesellschafter. Mit Verlust der Mitgliedschaft erlischt dieses. Regelmäßig hat jeder Gesellschafter mehrere Stimmen. Dies folgt aus dem kapitalistischen Charakter der GmbH, nach dem jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt, § 47 II GmbHG.
Es ist nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter an der Beschlussfassung mitwirken. Das GmbHG enthält keine Vorgaben über die Beschlussfähigkeit. Daher genügt schon die Anwesenheit eines Gesellschafters, um die Beschlussfähigkeit zu bejahen.

Beispiel:
A und B sind Gesellschafter der Fitness UG. A hat zwei Geschäftsanteile (Nennwert: jeweils 1.000 Euro) und B einen (Nennwert: 2.000 Euro).

  • A kann damit mit 2000 Stimmen für oder gegen den Beschluss stimmen, B ebenfalls mit 2000. A kann seine Stimmen aber nicht dahingehend aufsplitten, dass er mit 1000 Stimmen für und mit den anderen 1000 Stimmen gegen den Beschluss stimmt.

Bestimmte Grundlagengeschäfte bedürfen von Gesetzes wegen einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Betroffen hiervon sind die sogenannten Grundlagengeschäfte.
Daneben kann auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass und welche Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit bedürfen.
Der Beschluss bedarf keiner bestimmten Form. Jedoch kann im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Form vereinbart werden. Insbesondere kann vereinbart werden, dass ein Protokoll über den Beschluss erfolgen muss.

Für die Einpersonengesellschaft gem. § 48 III GmbHG gilt die Sonderregelung, wonach der Allein-Gesellschafter unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift – also ein Protokoll – aufzunehmen und zu unterschreiben hat.

§ 47 IV GmbHG zählt Fälle auf, in denen der Gesellschafter sein Stimmrecht nicht ausüben darf.

"(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft."

Gemeint sind damit Fälle, in denen der Gesellschafter selbst betroffen ist.

Beispiel:
In der Gesellschafterversammlung der Fitness UG, die aus den Gesellschaftern A, B und C besteht, soll darüber beschlossen werden, ob C bei der anstehenden Investition von neuen Fitnessgeräten und der damit verbundenen notwendigen Kapitalerhöhung entlastet werden soll, indem er sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligt.

  • Bei dem Beschluss geht es um eine Entlastung des Gesellschafters C. Damit ist er selbst betroffen und darf bei der Abstimmung nicht mitwirken.
  • Angenommen, er stimmt trotzdem mit, so ist der Beschluss unwirksam, § 47 IV GmbHG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 47 GmbHG

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