Erbrecht für Unternehmer - Teil 12 - Pflichtteilsrecht
5.3. Pflichtteilsrecht
Das gesetzliche Pflichtteilsrecht begrenzt die Testierfreiheit des Erblassers. Der Erblasser kann seine Erben grundsätzlich frei bestimmen und daher seine gesetzlichen Erben, wie z.B. seine Kinder und seinen Ehegatten von der Erbschaft durch Enterbung ausschließen. Das Pflichtteilsrecht garantiert den von der Erbschaft ausgeschlossenen gesetzlichen Erben eine Mindestanteilhabe am Nachlass in Form eines Geldanspruchs.(Fußnote)
5.3.1. Pflichtteilsberechtigte
Zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören
- die Abkömmlinge des Erblassers
- seine Eltern und
- sein Ehegatte (vgl. § 2303 BGB) oder ein eingetragener Lebenspartner (vgl. § 10 Abs.6 S.1 LPartG).
Jeder Stamm erhält nur einen Pflichtteil, § 2309 BGB Es findet damit keine Vervielfältigung der Pflichtteilslast statt. Dadurch wird verhindert, dass demselben Stamm mehrfach ein Pflichtteil zufällt.
Beispiel
Unternehmer U verstirbt. Seine Kinder T und S haben jeweils ein Kind. Seine Frau F und T sind vorverstorben. U berücksichtigt in seinem Testament allein seinen Studienkollegen K.
- Grundsätzlich würde sowohl S und T, den Enkelkindern (als Abkömmlingen) als auch F ein Pflichtteilsanspruch zustehen. F ist jedoch vorverstorben, weshalb sie keinen Pflichtteilanspruch mehr geltend machen. T ist ebenso verstorben, jedoch lebt ihr Kind noch. Diesem Enkelkind steht ein Pflichtteilsanspruch zu. S hingegen lebt noch, so dass ihm als Kind des U ein Pflichtteilsanspruch zu steht. Seinem eigenen Kind hingegen steht kein Pflichtteilsrecht zu, weil S noch lebt und sein Kind unter seinen Stamm fällt. Damit haben S und das Kind der T einen Pflichtteilsanspruch.
Zu beachten ist, dass die Pflichtteilsberechtigten keine Erben sind. Demnach können sie nicht bei der Nachlassverwaltung, Erbenverwaltung etc. mitreden.
5.3.2. Enterbung
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil nur, wenn der übergangene gesetzliche Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, also enterbt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene durch wirksame Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen wurde und er ohne die Verfügung gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden wäre.(Fußnote)
5.3.3. Höhe des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB. Damit ist für die Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs auf die gesetzliche Erbquote abzustellen. Maßgeblich ist das, was der Betroffene als gesetzlicher Erbe geerbt hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre.(Fußnote)
Beispiel
Unternehmer U stirbt. Er hinterlässt zwei Kinder (S und T). Sonst hat U keine Angehörigen. Seine Frau ist vor ihm verstorben. In seinem Testament setzt U nur Kind S als Erbe ein.
- Nach den gesetzlichen Regelungen steht den Kindern je die Hälfte des Erbes zu (vgl. § 1924 BGB). Hier hat U jedoch ein Testament aufgesetzt, das der gesetzlichen Regelung vorgeht. Nach dem Testament ist S Alleinerbe. T erbt nichts. Das ist mit dem Pflichtteilsrecht nicht zu vereinbaren. Ein Pflichtteilsberechtigter soll die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten. Da der gesetzliche Erbteil des Kindes T 1/2 des Erbes umfasst, beträgt der Pflichtteil 1/4 des Erbes (als Hälfte des gesetzlichen Erbteils). S hingegen erhält den Rest, somit 3/4 des Erbes.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wolfgang Theissen
Rechtsanwalt
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Stand: Mai 2026