Die UG - Teil 11 - Kapitalerhöhung, Thesaurierung

2.4.5.3 Kapitalerhöhung

Das Stammkapital kann zu jeder Zeit durch ordentlichen Gesellschafterbeschluss erhöht werden.

Das Stammkapital einer UG kann maximal 24.499,99 Euro betragen. Bei einer Kapitalerhöhung, die nach Errichtung der UG erfolgt, sind den Gesellschaftern weiterhin keine Sacheinlagen erlaubt. Beschließen die Gesellschafter, dass das Stammkapital nun mindestens 25.000 Euro beträgt, so darf die Kapitalerhöhung, die auch wieder durch eine Einlageerbringung der einzelnen Gesellschafter erfolgt, nun auch durch Sacheinlagen erfolgen.

Beispiel:
Die Softshop UG stellt Software für das Internet her. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 5.000 Euro. Da das Geschäft boomt, beschließen die beiden Gesellschafter B und V, das Stammkapital zu erhöhen. Sie vereinbaren eine Erhöhung auf 10.000 Euro.

  • Es ist nicht erlaubt, Sacheinlagen bei einer UG einzubringen. B und V müssen also jeweils 2.500 Euro in bar auf das Gesellschaftskonto einzahlen.

Wenn die Gesellschafter beschließen, sie nehmen eine Kapitalerhöhung vor, sodass das Stammkapital nun 25.000 Euro beträgt. Mit dieser Stammkapitalerhöhung wandelt sich die UG in eine GmbH um. Die Vorschrift des § 5a GmbHG ist nicht mehr anwendbar, so dass Sacheinlagen nun erlaubt sind.

Beispiel:
Die Softshop UG stellt Software für das Internet her. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 5.000 Euro. Da das Geschäft boomt, beschließen die beiden Gesellschafter B und V, das Stammkapital zu erhöhen. Sie beschließen eine Erhöhung des Stammkapitals auf 30.000 Euro. B möchte seinen Anteil in bar einzahlen, V jedoch möchte seinen Anteil begleichen, indem er ein Geschäftsauto in die Gesellschaft einbringt.

  • Durch die Kapitalerhöhung des Stammkapitals auf mehr als 25.000 Euro ist §5a GmbHG nicht mehr anwendbar, da das Haftungskapital der Gesellschaft die zulässige Höchstgrenze eines Haftungsbetrages für eine UG überschreitet Sacheinlagen als Stammkapitalerbringung erlaubt. Indem B bar zahlt, leistet er eine Bareinlage. V hingegen leistet eine Sacheinlage, indem er das Auto in die Gesellschaft einbringt.

2.4.5.4 Thesaurierung

Eine Besonderheit bei der UG ist die Pflicht zur Rücklagenbildung. Der Gewinn, den die Gesellschaft erwirtschaftet, darf nicht nach Belieben verwendet werden. Vielmehr müssen 25 % des erwirtschafteten Gewinns in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Gemeint ist also, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Entstehung der GmbH nicht die Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro ist, sondern die Eintragung in das Handelsregister. Bis dahin besteht die Gesellschaft als UG weiter, auch wenn sie bereits das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht hat.

Rücklagen sind unter Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz zu verbuchen. Die Rücklagen sind neben dem Stammkapital in der Bilanz gesondert ausgewiesen neben dem Stammkapital gesondert ausgewiesen. Rücklagen aus dem Gewinn sind besondere Rücklagen und als solche in der Bilanz auszuweisen. Diese dürfen nicht mit Rücklagen, die zum Beispiel freiwillig erfolgen, vermischt werden. Eine Rücklage aus erwirtschaftetem Gewinn stellt eine besondere Rücklage dar und darf auch nur für

  • die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - also zur Umwandlung der Rücklage in Stammkapital;
  • den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; und
  • den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist,

verwendet werden (vgl. MüKoGmbHG/Rieder GmbHG § 5a Rn. 27).

Beispiel:
Die Hot Pizza UG mit einem Stammkapital von 1.000 Euro hat Rücklagen aus dem Gewinn in Höhe von 1.000 Euro sowie besondere Rücklagen, nach denen sie aufgrund der Rechtsform UG gem. § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet ist, in Höhe von 4.000 Euro gebildet.

  • Bei der Erstellung der Bilanz hat die Hot Pizza UG darauf zu achten, dass die Rücklagen nicht vermischt werden.

Die UG unterliegt keiner Pflicht zur Gewinnerzielung. Es besteht lediglich die Pflicht, wenn Gewinn erzielt wird, dass eine Rücklagenbildung stattfinden muss. Wird beispielsweise der gesamte Gewinn ausgezahlt und ein Teil davon nicht als Rücklage im Unternehmen einbehalten, so ist der ausgeschüttete Gewinn zurückzuzahlen. Dies folgt aus § 256 I Nr. 1 AktG analog sowie § 253 AktG analog, die eine Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses sowie des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge haben. Hierauf beruhende Auszahlungen müssen gem. §§ 30, 31 GmbHG zurückgezahlt werden (BT-Drucks. 16/6140, S. 32).

Der als Rücklage zu buchende Betrag von 25 % eines jährlichen Gewinns darf nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Er muss im Gesellschaftsvermögen verbleiben. Die UG unterliegt einer Ausschüttungssperre, so dass eine Auszahlung des Gewinns an die Gesellschafter nicht zulässig ist.

Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass sich das Eigenkapital der Gesellschaft mit der Zeit erhöht und sich an die GmbH angleicht. Ziel einer UG ist, dass sich diese durch Umwandlung der aus dem Gewinn gebildeten Rücklagen in Eigenkapital irgendwann in eine GmbH umwandelt. Dies war ein wichtiger Grund für den Gesetzgeber bei der Schaffung der UG.

Die Rücklage kann dann mithilfe einer Kapitalerhöhung in Stammkapital umgewandelt werden. Hat das Stammkapital eine Höhe von 25.000 Euro erreicht, wird die UG zur GmbH und mit der Eintragung in das Handelsregister auch rechtlich eine GmbH.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


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Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Normen: § 5a GmbHG

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