Die UG - Teil 10 - Kapitalaufbringung

2.4.5.2 Kapitalaufbringung

Die Gesellschafter legen die Höhe des Stammkapitals im Rahmen von 1,00 Euro bis max. 24.999,99 Euro fest. Die Aufbringung des Stammkapitals ist Voraussetzung, um die UG erstmals nach ihrer Gründung in das Handelsregister eintragen zu können. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter zunächst seinen Anteil (die sog. Kapitaleinlage) in voller Höhe in die UG einzahlen muss. Erst wenn die gesamte Summe des Kapitals eingezahlt und nachgewiesen ist, darf die Anmeldung erfolgen. Man spricht hier von dem Volleinzahlungsgebot. Hintergrund ist, dass das Stammkapital in der Regel zu Beginn der Geschäftstätigkeit auch vollständig zur Verfügung stehen soll. Das bedeutet, dass sich der entsprechende Betrag auf dem Gesellschaftskonto befindet und damit jederzeit für das Begleichen der Verbindlichkeiten verwendet werden kann und sich nicht etwa noch im Privatvermögen der Gesellschafter befindet.

Beispiel:
A, B und C beschließen, eine Gesellschaft in Form einer UG zu gründen. Sie vereinbaren ein Stammkapital von 1.500 Euro, das zu gleichen Teilen aufgeteilt werden soll. A, B und C zahlen jeweils ihre 500 Euro auf das Konto ein.

  • Indem jeder seine 500 Euro auf das Konto eingezahlt hat, steht das Stammkapital der Gesellschaft vollständig zur Verfügung. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister darf nun erfolgen.

Bei der GmbH kann die Einlage sowohl als Bareinlage als auch Sacheinlage erfolgen. Dies ist bei der UG anders. Hier ist ausschließlich die Bareinlage zulässig, was bedeutet, dass die Gesellschafter nur Geld als Einlage erbringen können, nicht aber Vermögenswerte. Diese zwingende Regelung ergibt sich aus § 5a II 2 GmbHG. Eine Ausnahme hiervon ist nicht zulässig.

Sollte wider Erwarten doch eine Sacheinlage geleistet werden, so gilt die Einlage des Gesellschafters nicht als Einbringung seiner Kapitaleinlage. Der Gesellschafter muss seine Kapitaleinlage erneut und nun in bar erbringen.

Beispiel:
Die Gesellschafter A, B und C gründen eine UG. Sie vereinbaren ein Stammkapital von 1.500 Euro. A und B zahlen ihre jeweilige Stammeinlage in Höhe von jeweils 500 Euro auf das Gesellschaftskonto, C jedoch bringt eine Büroeinrichtung im Wert von 500 Euro in die Gesellschaft mit ein.

  • A und B haben eine Bareinlage geleistet. C hingegen hat einen Sachwert in das Unternehmen eingebracht, mithin eine Sacheinlage geleistet. Diese ist bei der UG nicht erlaubt, §5a Abs. 2 S. 2 GmbHG. C muss also noch 500 Euro auf das Gesellschaftskonto einzahlen, auch wenn er die Büroeinrichtung im Unternehmen stehen lässt, da die Sacheinlageleistung nicht als Erbringung der Stammkapitaleinlage zu bewerten ist.

Zur genaueren Definition von Bareinlagen ist § 54 III AktG heranzuziehen, nach dem Bareinlagen in gesetzlichen Zahlungsmitteln (Barzahlung) oder durch Gutschrift auf dem Bankkonto der Vorgesellschaft oder der Geschäftsführer zu leisten sind. Die Einlage kann auch in Form eines Schecks oder Wechsels erfolgen. Unbeachtlich ist, von wem das Geld stammt, mit dem der Gesellschafter seine Einlagepflicht erfüllt. Es ist durchaus zulässig, dass der Geschäftsführer für seine Einlage ein Darlehen aufnimmt oder ein Dritte für ihn die Einlage erbringt.

Beispiel:
A, B und C wollen die Holzbau UG gründen. Im Gesellschaftsvertrag wird ein Gesellschaftsvermögen von 9.000 Euro festgelegt, das zu gleichen Teilen durch die Gesellschafter zu erbringen ist. Da das Konto des B lediglich 500 Euro aufweist, nimmt er bei der Bank D ein Darlehen in Höhe von 2.500 Euro auf, um die Einlage zu erbringen.

  • Diese Form der Einlageleistung ist zulässig, da die Einlageleistung auch in Form eines Darlehens erbracht werden kann.

Die Bareinlagen sind auch sofort vollständig zu erbringen. Die Gesellschafter können anders wie bei der GmbH nicht erst nur einen Teil der Einlage zahlen und später den anderen Teil. Dies folgt aus § 5a II 1 GmbHG, der besagt, dass eine Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, wenn das Stammkapital vollständig vorhanden ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was mit den Einlageleistungen passiert, wenn es zur Eintragung und damit Entstehung der UG kommt, da die Einlageleistung an die Vor-UG erfolgt und gerade nicht an die UG. Primär stellen die Einlageleistungen das Gesellschaftsvermögen der UG dar, sollen also dieser zukommen und nicht der Vor-UG - Und das ganze am besten ohne weiteren notwendigen Übertragungsakt.
Zwischen der Vor-UG und der UG besteht Identität. Vor-UG und UG beruhen immerhin auf demselben Gründungsakt: dem Gesellschaftsvertrag. Dies bedeutet, dass die Vor-UG nicht erlischt, vielmehr besteht sie ab dem Zeitpunkt der Eintragung als UG weiter. Daraus folgt, dass auch die Einlagen der Gesellschafter nicht verloren gehen, auch ein weiterer Übertragungsakt ist nicht erforderlich.

Beispiel:
Die Gesellschafter A, B und C gründen eine UG. Sie vereinbaren ein Stammkapital von 1.500 Euro. A und B zahlen ihre jeweilige Stammeinlage in Höhe von jeweils 500 Euro auf das Gesellschaftskonto, C jedoch bringt eine Büroeinrichtung im Wert von 500 Euro in die Gesellschaft mit ein.

  • A und B haben eine Bareinlage geleistet. C hingegen hat einen Sachwert in das Unternehmen eingebracht, mithin eine Sacheinlage geleistet. Diese ist bei der UG nicht erlaubt, §5a Abs. 2 S. 2 GmbHG. C muss also noch 500 Euro auf das Gesellschaftskonto einzahlen, auch wenn er die Büroeinrichtung im Unternehmen stehen lässt, da die Sacheinlageleistung nicht als Erbringung der Stammkapitaleinlage zu bewerten ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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