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Erbrecht für Unternehmer - Teil 06 - Vor- und Nacherbe, Unsicherheiten

4.1.3 Vor- und Nacherbe

Durch die Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser sein Vermögen mehreren Personen nacheinander zukommen lassen:

  • Vorerbe ist die Person, die vor einer anderen Person Erbe wird.
  • Nacherbe ist dann die Person, die Erbe nach einem anderen Erbe wird, § 2100 BGB.

Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers. Deshalb kann der Vorerbe den Nacherben nicht durch ein Testament von der Erbschaft ausschließen. Wann die Erbschaft von dem Vorerben auf den Nacherben übergeht, bestimmt der Erblasser. Der Nacherbe erhält das Erbe erst, wenn das Ereignis eintritt, an das der Erblasser die Nacherbschaft geknüpft hat. Dies kann beispielsweise der Tod des Vorerben oder eine Wiederheirat sein.

Beispiel
Erblasser E setzt folgendes Testament auf: "Meine Frau wird zuerst Erbin und für die Zeit nach ihrem Tod setze ich meinen Sohn zum Erben ein."

  • Damit ist die Frau Vorerbin und der Sohn Nacherbe.

Durch die Vor- und Nacherbfolge kann der Erblasser auf längere Zeit die Zuordnung seines Vermögens bestimmen. Zusätzlich kann der Erblasser damit erreichen, dass der eingesetzte Erbe eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt.

Beispiel
Erblasser E setzt seine Frau F aus zweiter Ehe als Vorerbin ein, seine Kinder als Nacherben.

  • Durch die Einsetzung von F als Vorerbin steht diese etwas besser, als wenn die gesetzliche Erbfolge greifen würde. Denn dann müsste sie das Erbe mit den Kindern teilen. Die Einsetzung der Kinder als Nacherben verhindert, dass F das von E geerbte Vermögen Dritten unentgeltlich zuwendet, oder dass es an die gesetzlichen Erben von F fällt.

Beispiel
Erblasser E setzt seine Frau F als Alleinerbin ein. Im Testament ist vorgesehen, dass das Haus an den gemeinsamen Sohn gehen soll, wenn die Ehefrau erneut heiratet.

  • F ist Vorerbin und S Nacherbe. Heiratet F bis zu ihrem Tod nicht, wird S nicht Erbe.

Ist in einer Verfügung von Todes wegen eine Nacherbschaft angeordnet, dann unterliegt der Vorerbe gewissen Beschränkungen. Er kann nur in bestimmten Grenzen frei über den Nachlass verfügen, § 2112 BGB.

Das Gesetz ordnet in § 2130 Abs. 1 BGB an, dass mit Eintritt des Nacherbfalls der Vorerbe gegenüber dem Nacherben verpflichtet ist, die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, in welcher sie sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt.

Der Nacherbe kann verlangen, dass Wertpapiere hinterlegt werden, § 2116 BGB, dass ein Sachverständiger Feststellungen im Hinblick auf die Erbschaft trifft, § 2122 BGB, sowie, dass Mitteilungen über das Inventar stattfinden, § 2121 BGB.[1]

4.1.3.1 Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkungen

Die Einsetzung eines Nacherben bewirkt, dass der Vorerbe bestimmten Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkungen unterliegt, §§ 2113 ff. BGB.[2] Der Vorerbe darf Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen beispielsweise nur mit der Zustimmung des Nacherben veräußern. Auch darf der Vorerbe nur sehr beschränkt Schenkungen tätigen. Nach § 2136 BGB ist es aber möglich, dass der Erblasser den Vorerben von bestimmten Beschränkungen befreit; von der Schenkungsbeschränkung kann er aber bspw. nicht befreit werden. Dem Nacherben stehen auf der anderen Seite verschiedene Befugnisse zu. Zu diesen Befugnissen zählen insbesondere Kontrollrechte. Der Nacherbe kann den Vorerben auffordern, ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen, zudem kann er verlangen, dass der Zustand der Erbschaft festgestellt wird. Im Ergebnis soll ihn ein möglichst ungeschmälerter Nachlass im Nacherbfall erreichen.[3]

4.1.4 Unsicherheiten

Ist das Testament nicht klar genug formuliert, so dass Unsicherheiten bestehen, ob eine vom Erblasser benannte Person als Ersatzerbe eingesetzt ist oder Vor- und Nacherbschaft gelten soll, legt § 2102 Abs. 2 BGB eine Auslegungsregel fest: Im Zweifel ist von einer Einsetzung als Ersatzerbe auszugehen. Die Beschränkungen, denen der Vorerbe unterliegt, sind im Zweifel nicht gewollt. Möchte der Erblasser eine Nacherbschaft regeln, muss dies ausdrücklich geschehen.


[1] Brox, § 25 Rn. 361, 372.

[2] Brox, § 25 Rn. 345.

[3] Brox, § 25 Rn. 356.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 2130 Abs. 1 BGB

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