Die UG - Teil 06 - UG

2.4.1.2.2 Weiteres Verfahren

Die Anmeldung muss von dem bzw. den Geschäftsführern im Namen der Gesellschaft erfolgen, § 78 GmbHG. Die Anmeldung ist an das sachlich und örtlich als Registergericht zuständige Amtsgericht zu richten, § 7 I GmbHG, § 8 HGB, § 376 FamFG.

Hierbei sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • Der Gesellschaftsvertrag,
  • die Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese durch Gesellschafterbeschluss bestellt wurden und
  • eine Gesellschafterliste mit den zugeordneten übernommenen Geschäftsanteilen.

Anzugeben ist ferner eine in Deutschland liegende Geschäftsanschrift, § 8 IV GmbHG. Zudem müssen die anmeldenden Geschäftsführer die Versicherung abgeben, dass die gesetzlichen Einlagen bewirkt sind und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden, § 8 II GmbHG.

Bei Falschangaben droht den Geschäftsführern und Gesellschaftern eine sog. Gründungshaftung, § 9a I GmbHG. Danach sind Geschäftsführer und Gesellschafter, die im Gründungsverfahren falsche Angaben machen, verpflichtet,

  • fehlende Einzahlungen zu leisten und
  • eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und
  • für den sonst entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.

Beispiel:
A, B und C wollen die Fitness UG gründen. Bei der Anmeldung zum Handelsregister gaben sie an, dass die Einlagen vollständig eingezahlt sind. In Wahrheit hat B seine Einlage aber nur zur Hälfte, C noch gar nicht geleistet.

  • Hier haften die Gesellschafter für die fehlenden Einträge und haben diese gem. § 9a I GmbHG an die Gesellschaft zu leisten.

Nach der Anmeldung zum Handelsregister erfolgt eine Prüfung durch das Registergericht dahingehend, ob die gesetzlichen Regelungen - insbesondere,

  • ob das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist,
  • die UG im Firmennamen die Bezeichnung "UG" enthält (vgl. § 5a Abs. 1 und 2 GmbHG) und
  • die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet (hierzu gehört auch eine Überprüfung des Gesellschaftsvertrages) und angemeldet wurde -

eingehalten wurden, vgl. § 9c GmbHG. Geprüft wird dabei ausschließlich die Gesetzmäßigkeit der Gründung, nicht hingegen die Zweckmäßigkeit. Kommt das Registergericht zu dem Ergebnis, dass der Anmeldung gesetzliche Vorgaben entgegensteht, so hat dies die Unwirksamkeit der Gesellschaft zur Folge und die Gesellschaft darf nicht eingetragen werden. Bei der Prüfung beschränkt sich das Registergericht grundsätzlich auf die Anmeldeunterlagen. Nur wenn Zweifel bestehen, sind weitere Maßnahmen von Amts wegen durchzuführen, indem sie weitere Unterlagen der Gesellschafter anfordern oder die Gesellschafter zur Berichtigung auffordern. Hierbei kann da Gericht eigene Ermittlungen anstellen und auch einen Gutachter hinzuziehen.

Gelangt das Registergericht zu dem positiven Ergebnis, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden, wird die Gesellschaft gem. § 10 GmbHG in das Handelsregister eingetragen. Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die UG und die bis dahin bestehende Vor-UG wird zur UG.

2.4.1.2.3 Musterprotokoll im vereinfachten Verfahren

Seit dem MoMiG gibt es die Möglichkeit, die UG unter einem vereinfachten Verfahren unter Verwendung eines sogenannten Musterprotokolls zu gründen, § 2 Ia GmbHG. Anstelle des normalerweise üblichen Gesellschaftsvertrags tritt das Musterprotokoll, das die Satzung und gleichzeitig die Geschäftsführerbestellung sowie die Gesellschafterliste enthalten. Eine separate Anfertigung erübrigt sich. Dies dient insbesondere der Erleichterung der Gründung. Die Beurkundungspflicht durch einen Notar besteht weiterhin. Das vereinfachte Verfahren hat insbesondere den Vorteil, dass das Verfahren kostenprivilegiert ist (§ 41 d KostO).

Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist gem. § 2 Ia GmbHG, dass höchstens drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer vorhanden sind. Sind mehr als drei Gesellschafter vorhanden, darf das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden, da das Verfahren gerade der erleichterten Gründung bei wenigen Gesellschaftern dienen soll. In der Anlage zum GmbHG befindet sich ein sogenanntes Musterprotokoll, das für dieses Verfahren zu verwenden ist. In Musterprotokoll sind Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste enthalten. Das Musterprotokoll darf weder abgeändert noch ergänzt werden. Ausnahmsweise zulässig sind völlig unbedeutende Abweichungen bei Zeichensetzung, Satzbau oder Wortwahl, also all das, was keine Auswirkungen auf den Inhalt hat (OLG Düsseldorf DStR 2011,2106; OLG München ZIP 2010, 2044).
Wird das Musterprotokoll in unzulässiger Weise geändert oder ergänzt, entfällt die Privilegierung und es liegt eine normale Gründung vor, sodass auch die normalen Kosten anfallen und die Gesellschafterliste ist gesondert abzugeben – im vereinfachten Verfahren ist diese bereits im Musterprotokoll enthalten. Eine „normale“ Satzung ist hingegen nicht erforderlich, da auch das Musterprotokoll alle notwendigen Inhalte einer Satzung enthalten muss und dementsprechend gleichbedeutend ist.

Nachteil des Musterprotokolls ist, dass keine Regelungen über eine Anteilsübertragung eines Gesellschafters auf einen Dritten, die Vererbung des Gesellschaftsanteils im Todesfall oder über die Befugnisse des Geschäftsführers getroffen werden können. Wollen die Gründungsgesellschafter dies regeln, so haben sie das normale Verfahren zu wählen.

2.4.1.3 UG

Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die UG, d. h. als juristische Person in ihrer endgültigen Gestalt.

Die UG rückt mit der Eintragung automatisch in die Stellung der Vor-UG ein. Das Gesellschaftsvermögen der Vor-UG geht mit allen bis zum Zeitpunkt der Eintragungen bereits entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten auf die UG über. Eine zusätzliche Vereinbarung ist nicht mehr notwendig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Normen: § 78 GmbHG

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