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Die UG - Teil 06 - UG

2.4.1.2.2 Weiteres Verfahren

Die Anmeldung muss von dem bzw. den Geschäftsführern im Namen der Gesellschaft erfolgen, § 78 GmbHG. Die Anmeldung ist an das sachlich und örtlich als Registergericht zuständige Amtsgericht zu richten, § 7 I GmbHG, § 8 HGB, § 376 FamFG.

Hierbei sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • Der Gesellschaftsvertrag,
  • die Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese durch Gesellschafterbeschluss bestellt wurden und
  • eine Gesellschafterliste mit den zugeordneten übernommenen Geschäftsanteilen.

Anzugeben ist ferner eine in Deutschland liegende Geschäftsanschrift, § 8 IV GmbHG. Zudem müssen die anmeldenden Geschäftsführer die Versicherung abgeben, dass die gesetzlichen Einlagen bewirkt sind und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden, § 8 II GmbHG.

Bei Falschangaben droht den Geschäftsführern und Gesellschaftern eine sog. Gründungshaftung, § 9a I GmbHG. Danach sind Geschäftsführer und Gesellschafter, die im Gründungsverfahren falsche Angaben machen, verpflichtet,

  • fehlende Einzahlungen zu leisten und
  • eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und
  • für den sonst entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.

Beispiel:
A, B und C wollen die Fitness UG gründen. Bei der Anmeldung zum Handelsregister gaben sie an, dass die Einlagen vollständig eingezahlt sind. In Wahrheit hat B seine Einlage aber nur zur Hälfte, C noch gar nicht geleistet.

  • Hier haften die Gesellschafter für die fehlenden Einträge und haben diese gem. § 9a I GmbHG an die Gesellschaft zu leisten.

Nach der Anmeldung zum Handelsregister erfolgt eine Prüfung durch das Registergericht dahingehend, ob die gesetzlichen Regelungen - insbesondere,

  • ob das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist,
  • die UG im Firmennamen die Bezeichnung "UG" enthält (vgl. § 5a Abs. 1 und 2 GmbHG) und
  • die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet (hierzu gehört auch eine Überprüfung des Gesellschaftsvertrages) und angemeldet wurde -

eingehalten wurden, vgl. § 9c GmbHG. Geprüft wird dabei ausschließlich die Gesetzmäßigkeit der Gründung, nicht hingegen die Zweckmäßigkeit. Kommt das Registergericht zu dem Ergebnis, dass der Anmeldung gesetzliche Vorgaben entgegensteht, so hat dies die Unwirksamkeit der Gesellschaft zur Folge und die Gesellschaft darf nicht eingetragen werden. Bei der Prüfung beschränkt sich das Registergericht grundsätzlich auf die Anmeldeunterlagen. Nur wenn Zweifel bestehen, sind weitere Maßnahmen von Amts wegen durchzuführen, indem sie weitere Unterlagen der Gesellschafter anfordern oder die Gesellschafter zur Berichtigung auffordern. Hierbei kann da Gericht eigene Ermittlungen anstellen und auch einen Gutachter hinzuziehen.

Gelangt das Registergericht zu dem positiven Ergebnis, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden, wird die Gesellschaft gem. § 10 GmbHG in das Handelsregister eingetragen. Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die UG und die bis dahin bestehende Vor-UG wird zur UG.

2.4.1.2.3 Musterprotokoll im vereinfachten Verfahren

Seit dem MoMiG gibt es die Möglichkeit, die UG unter einem vereinfachten Verfahren unter Verwendung eines sogenannten Musterprotokolls zu gründen, § 2 Ia GmbHG. Anstelle des normalerweise üblichen Gesellschaftsvertrags tritt das Musterprotokoll, das die Satzung und gleichzeitig die Geschäftsführerbestellung sowie die Gesellschafterliste enthalten. Eine separate Anfertigung erübrigt sich. Dies dient insbesondere der Erleichterung der Gründung. Die Beurkundungspflicht durch einen Notar besteht weiterhin. Das vereinfachte Verfahren hat insbesondere den Vorteil, dass das Verfahren kostenprivilegiert ist (§ 41 d KostO).

Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist gem. § 2 Ia GmbHG, dass höchstens drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer vorhanden sind. Sind mehr als drei Gesellschafter vorhanden, darf das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden, da das Verfahren gerade der erleichterten Gründung bei wenigen Gesellschaftern dienen soll. In der Anlage zum GmbHG befindet sich ein sogenanntes Musterprotokoll, das für dieses Verfahren zu verwenden ist. In Musterprotokoll sind Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste enthalten. Das Musterprotokoll darf weder abgeändert noch ergänzt werden. Ausnahmsweise zulässig sind völlig unbedeutende Abweichungen bei Zeichensetzung, Satzbau oder Wortwahl, also all das, was keine Auswirkungen auf den Inhalt hat (OLG Düsseldorf DStR 2011,2106; OLG München ZIP 2010, 2044).
Wird das Musterprotokoll in unzulässiger Weise geändert oder ergänzt, entfällt die Privilegierung und es liegt eine normale Gründung vor, sodass auch die normalen Kosten anfallen und die Gesellschafterliste ist gesondert abzugeben – im vereinfachten Verfahren ist diese bereits im Musterprotokoll enthalten. Eine „normale“ Satzung ist hingegen nicht erforderlich, da auch das Musterprotokoll alle notwendigen Inhalte einer Satzung enthalten muss und dementsprechend gleichbedeutend ist.

Nachteil des Musterprotokolls ist, dass keine Regelungen über eine Anteilsübertragung eines Gesellschafters auf einen Dritten, die Vererbung des Gesellschaftsanteils im Todesfall oder über die Befugnisse des Geschäftsführers getroffen werden können. Wollen die Gründungsgesellschafter dies regeln, so haben sie das normale Verfahren zu wählen.

2.4.1.3 UG

Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die UG, d. h. als juristische Person in ihrer endgültigen Gestalt.

Die UG rückt mit der Eintragung automatisch in die Stellung der Vor-UG ein. Das Gesellschaftsvermögen der Vor-UG geht mit allen bis zum Zeitpunkt der Eintragungen bereits entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten auf die UG über. Eine zusätzliche Vereinbarung ist nicht mehr notwendig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 78 GmbHG

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