Aufhebungsvertrag - Teil 02 - Vorteile, Nachteile

2.2 Vorteile

Der Aufhebungsvertrag bietet Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2.2.1 Vorteile für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ist ein Aufhebungsvertrag aufgrund der freien Gestaltungsmöglichkeit ein gern genutztes Instrument, um sich von einem Vertrag zu lösen. Der Arbeitgeber muss keine Kündigungsfrist einhalten, der Betriebsrat muss nicht angehört werden und der allgemeine und besondere Kündigungsschutz muss nicht beachtet werden.[1] Das Arbeitsverhältnis kann durch einen Aufhebungsvertrag jederzeit und ohne das Vorliegen besonderer Gründe beendet werden (BAG, Urteil vom 30.09.1993 - 2 AZR 268/93, NZA 1994, 209).

Für den Arbeitgeber bietet sich der Aufhebungsvertrag so zum Beispiel als Alternative zur betriebsbedingten Kündigung an, weil eine dort in der Regel notwendige und häufig komplizierte Sozialauswahl iSd § 1 III KSchG beim Aufhebungsvertrag entfällt.

Zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses können durch Aufhebungsverträge meist vermieden werden. Im Falle eines Rechtsstreites hat eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer für den Arbeitgeber den entscheidenden Vorteil, dass die Kontrolle des Vertrages durch die Gerichte wesentlich geringer ausfällt als es bei einer Kündigung der Fall wäre, dadie teilweise strengen Vorgaben des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzgesetzes nicht eingehalten werden müssen. Der Arbeitnehmer wird als weniger schutzwürdig angesehen, weil er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst zugestimmt hat.

2.2.2 Vorteile für Arbeitnehmer

Auch aus Sicht des Arbeitnehmers kann ein Aufhebungsvertrag Vorteile bieten. So ermöglicht es die Einigung mit dem Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer anders als zum Bespiel bei einer fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB wegen groben Fehlverhaltens zu einem "runden" und damit für den nächsten Arbeitgeber "unverdächtigen" Datum aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden kann (in der Regel also zum Ende des Monats oder zur Mitte des Monats).
Zudem können im Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer günstige Inhalte vereinbart werden. So zum Beispiel:

  • Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes
  • Der Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist (- das ist ein Vorteil für einen Arbeitnehmer, der bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat und dort möglichst bald anfangen möchte zu arbeiten.)
  • ein sehr gutes Zeugnis


2.3 Nachteile

Mit dem Aufhebungsvertrag sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch einige Nachteile verbunden.

2.3.1 Nachteile für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber besteht das größte Risiko nicht im gültig abgeschlossenen Aufhebungsvertrag selbst, sondern in einem möglichen Angriff des Arbeitnehmers auf diesen oder in seiner Unwirksamkeit. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wirksam widerruft (§§ 312 ff. BGB) oder berechtigt anficht (§§ 142 f., 123, 124 BGB) oder sich der Aufhebungsvertrag als nichtig herausstellt (§§134, 138 BGB), hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wieder beschäftigt zu werden. Konsequenz eines wirksamen Widerrufs beziehungsweise einer Anfechtung oder einer Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags ist, dass das Arbeitsverhältnis nie beendet wurde. Der Arbeitgeber muss in so einem Fall neu planen, weil er den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers eventuell bereits neu vergeben oder gestrichen hat.

2.3.2 Nachteile für den Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer bedeutet der Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen Verzicht auf die ihm im Falle einer Kündigung zustehenden Rechte. Stimmt er einem Aufhebungsvertrag zu, statt es auf eine verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung ankommen zu lassen, so findet das Kündigungsschutzgesetz von vornherein keine Anwendung und die dort geregelten Arbeitnehmerschutznormen kommen ihm nicht zugute. Er verliert seinen Arbeitsplatz zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt und kann dagegen gerichtlich weniger einwenden als im Fall einer Kündigung, weil er die privatautonome Entscheidung getroffen hat, sein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu beenden.

Ein weiterer Nachteil für den Arbeitnehmer kann die Verhängung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur gem. § 159 I SGB III sein. Während der bis zu zwölf Wochen andauernden Sperrzeit kann der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld beziehen. Zudem verkürzt sich die gesamte Bezugszeit um die Dauer der Sperrzeit. Hintergrund dafür ist, dass die Arbeitslosigkeit durch die einvernehmliche Beendigung des Aufhebungsvertrags herbeigeführt wurde und deshalb in der Regel ein wichtiger Grund iSd § 159 I SGB III fehlt. Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" wird durch die Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit konkretisiert. Seit Juli 2017 sind die Möglichkeiten, einen Aufhebungsvertrag ohne anschließende Sperrzeit zu schließen, erweitert worden.[2] Seit dem kann eine Sperrzeitsanktionierung entfallen, wenn

  • eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung im Raum steht,
  • die Kündigungsfrist eingehalten wurde,
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und
  • eine Abfindung von max. 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung vereinbart wird.


[1] Preis, Individualarbeitsrecht, 5. Auflage 2017, Rz. 3376.

[2] Biebl in „Effizient, billig und leise – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag“, Legal Tribune Online vom 18.10.2017.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Aufhebungsvertrag – Die einvernehmliche Trennung im Arbeitsverhältnis“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Carolina Erb erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-89-2.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Tilo Schindele, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
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  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
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  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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