Die UG - Teil 02 - Entstehung

2 Entstehung der Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt))

Die UG ist eine juristische Person (BeckOK, GmbHG/Miras, GmbHG, § 5a Rn. 3a). Sie handelt durch ihre Organe. Die UG stellt eine Sonderform der GmbH dar, weshalb man sie des Öfteren auch als „GmbH light“, „Mini-GmbH“ oder auch „1-Euro-GmbH“ bezeichnet.

2.1 Rechtsnatur

Die UG (haftungsbeschränkt) stellt keine eigenständige Rechtsform dar, sondern entspricht einer GmbH, für die die Sonderregeln des § 5a GmbHG gelten. In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des MoMiG ist sie auch als "Rechtsformvariante" der GmbH bezeichnet (RegE, MoMiG S. 71). Es bestehen zwischen der UG und einer GmbH nur sehr wenige Unterschiede. Die beiden deutlichsten Unterscheidungsmerkmale sind, der Unterschied der Firmierung, da bei einer Unternehmergesellschaft der Hinweis "UG" im Firmenname zu führen ist, während bei einer GmbH "GmbH" angegeben werden muss. Der andere Unterschied ist das Haftungskapital der jeweiligen Gesellschaft: Bei einer UG beträgt dieses zwischen 1 Euro und 24.999,99 Euro, während die GmbH ein Mindestkapital von 25.000,00 haben muss.

Gegründet werden kann die UG sowohl von nur einer Person als auch von mehreren gegründet werden.

2.2 Die Firma

Im umgangssprachlichen Sinne wird die Bezeichnung „Firma“ oftmals als Synonym für das Wort „Unternehmen“ oder „Gesellschaft“ verwendet. Die Firma ist rechtlich der Name des Unternehmens, vgl. § 17 Abs. 1 HGB.

Grundsätzlich sind die Gesellschafter in der Bezeichnung des Unternehmensnamens frei. Einige handelsrechtliche Vorschriften müssen beachtet werden: §§ 17 ff HGB. Wichtig ist, dass sich der Name von anderen Gesellschaften unterscheidet, § 18 I HGB. Die Bezeichnung darf auch keine Angaben enthalten, die zu Verwirrung führen. Insbesondere muss die Rechtsform eindeutig bezeichnet werden.

Beispiel:
Die Gesellschafter A und B beantragten die Eintragung der „Lavatec UG Wäschereimaschinen GmbH & Co. KG” beim zuständigen Handelsregister.

  • Das Handelsregister lehnt die Eintragung ab, da aus der Firmierung nicht eindeutig klar hervorgeht, um welche Rechtsform es sich handelt. Im Namen muss deutlich erkennbar sein, um welche Rechtsform es sich handelt. Der Name des Unternehmens darf nicht mehrere Rechtsformen vermischen.

Zusätzlich gilt für die UG die Pflicht, an die Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ anzuhängen, § 5a I GmbHG. Dies hat klarstellende Funktion; insbesondere für die Personen, die mit der Gesellschaft in Kontakt treten, da es der UG meist an einem ausreichenden Mindestkapital fehlt (Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG § 5a Rn. 9). Hier geht es vor allem um Vertrauensschutz. Bei der Kapitalgesellschaft dient das Kapital der Absicherung und kann verwendet werden, wenn Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Gesellschaft nicht mehr beglichen werden bzw. beglichen werden können. Beträgt das Kapital der Gesellschaft nur 100 Euro und ist das sonstige Vermögen aufgebraucht, läuft der Gläubiger Gefahr, dass seine Forderungen nicht mehr erfüllt werden können, mit anderen Worten, er sein Geld nicht erhält. Mithilfe des Zusatzes "UG (haftungsbeschränkt)" beim Namen kann sich der Gläubiger schon vor Abschluss von Geschäften mit der UG über dessen Finanzlage informieren und so das Risiko besser abschätzen.

Beispiel:
Die Gesellschafter A, B und C wollen eine UG gründen mit dem Namen "High-Tec Gesellschaft" gründen.

  • Eine Eintragung in das Handelsregister ist zu verweigern, wenn der Zusatz "Unternehmergesellschaft" bzw. "UG" fehlt, verkürzt oder unverständlich ist, vgl. § 9c GmbHG. So liegt es im vorliegenden Fall. Bei der von A, B und C gewollten Bezeichnung "High-Tec Gesellschaft" fehlt es am Zusatz "Unternehmergesellschaft" bzw "UG". Die Eintragung ist damit zu verweigern.

Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass der Gesellschafter in die persönliche Haftung kommen kann, wenn der Gläubiger im Vertrauen darauf, er habe einen Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft vor sich, Geschäft mit der Gesellschaft tätigt (sog. Rechtsscheinhaftung).

Beispiel:
Die "Fassaden UG" und B haben einen Vertrag über Fassadenarbeiten an B´s Haus geschlossen. Dabei wurde von der Fassaden UG der Rechtsformzusatz „F-GmbH u. G. (i. G.)“ verwendet. Im Folgenden wurden die Arbeiten aufgenommen, aber nicht beendet. B kündigte daraufhin den Vertrag und verlangt nun von der Fassaden UG sowie von dem alleinigen Geschäftsführer G Schadensersatz.

  • Damit kann B sowohl von der Fassaden UG als auch von G Schadensersatz verlangen.
    Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, es zur Haftung des Handelnden führen kann, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ zeichnet.
    Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Firma einer Unternehmergesellschaft unter Weglassen des in § 5a GmbHG zwingend vorgeschriebenen Zusatzes „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ gezeichnet wird.
    Angesichts des Umstandes, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, besteht sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen wird. Aus Gründen des effektiven Gläubigerschutzes ist daher gerade auch hier eine entsprechende Haftung geboten"
  • Eine solche Haftung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn eine UG unzulässigerweise als GmbH firmiert. Denn hier wird nicht der Anschein eines persönlichen haftenden Gesellschafters gesetzt, da auch in der GmbH die beschränkte Haftung allein auf das Gesellschaftsvermögen gilt.

Der Name des Unternehmens (die Firma) ist mit dem Zusatz „UG“ (Unternehmergesellschaft) zu versehen, damit so Personen, die mit dem Unternehmen in Kontakt treten und Geschäfte abschließen wollen, Kenntnis erlangen, dass es sich um eine Gesellschaft mit einem geringeren Stammkapital als bei einer GmbH handelt.

Beispiel:
A, B und C wollen einen Pizzaservice gründen. Um möglichst nicht persönlich zu haften, wollen sie das Unternehmen in der Rechtsform einer UG betreiben. Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass das Stammkapital 1.500 Euro beträgt. An der Gesellschaft sollen alle drei zu gleichen Anteilen beteiligt sein. A, B und C zahlen jeweils 500 Euro auf das Gesellschaftskonto ein.

  • Ein Stammkapital von 1.500 Euro wohl als ausreichend, um die Gründungskosten sowie erste Anschaffungen zu tätigen ohne das Stammkapital direkt aufzuzehren.

Beispiel:
A, B und C überlegen, wie sie ihre Gesellschaft nennen. Sie einigen sich auf den Namen "Hot-Pizza". Auf den Zusatz "UG" wird verzichtet, da die drei befürchten, es wolle sonst niemand mit ihnen Geschäfte schließen, wenn sie nur über ein geringes Stammkapital verfügen.

  • Die Firmierung als "Hot Pizza" ohne den Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist unzulässig.

Personen, die mit der Gesellschaft Geschäfte schließen wollen, wissen nicht, dass es sich hier um eine UG handelt, so dass nur ein beschränktes Haftungsvermögens zur Verfügung steht. Für den Geschäftspartner ist es aber wichtig, dass er weiß, ob er es mit einer UG, einer GbR, einem Einzelunternehmen oder beispielsweise einer GmbH zu tun hat. Dies hilft dem Vertragspartner bei der Risikoeinschätzung des Geschäfts, denn bei einer GmbH beträgt die eine Haftungsmasse mindestens 25.000,00 Euro. Bei einer UG hingegen beträgt die Haftungsmasse der Gesellschaft stets maximal 24.999,00 Euro. Kann das Unternehmen nicht zahlen, so haftet das Stammkapital als Haftungsmasse.

Eine exakte Firmenbezeichnung mit Hinweis auf die Art der Gesellschaftsform ist gerade mit Blick auf Haftungen der Beteiligten relevant. Ein Kennzeichen für Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die GmbH und AG, ist, dass lediglich das Stammkapital haftet Dies bedeutet, dass wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr beglichen werden können, das Stammkapital verwendet wird, um diese zu begleichen. Der jeweilige Gesellschafter selbst muss nichts zahlen bzw. tritt nicht in die Rolle des Schuldners. Bei Personengesellschaften wie zum Beispiel der GbR, OHG oder KG hingegen haftet jeder Gesellschafter persönlich und unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen. Diese persönliche und unbegrenzte Haftung tritt zwar erst ein, wenn das Vermögen der Personengesellschaft nicht mehr ausreicht. Bei Kapitalgesellschaften haftet grundsätzlich nicht der Gesellschafter, da nur das Stammkapital haftet.

Beispiel:
Die Handwerker-Gesellschaft H-oHG, deren Gesellschafter H und O sind, wird von R beauftragt, eine Markise zu befestigen. Die Durchführung der Arbeiten übernimmt A, der mit wenigen Schrauben die Markise befestigt. Als R einige Tage später auf der Terrasse sitzt, löst sich eine Schraube aus der Wand und die ausgefahrene Markise stürzt auf R herab, der sich dabei einen komplizierten Beinbruch zuzieht. Wie sich später herausstellt, hatte A versehentlich Schrauben verwendet, die für die schwere Markise nicht geeignet waren. R verbringt einen Monat im Krankenhaus. Danach verlangt R von der H-oHG die ordnungsgemäße Anbringung der Markise und Schmerzensgeld in (angemessener) Höhe von 5.000 Euro.

  • Sowohl H als auch O haften gem. § 128 HGB persönlich und unbeschränkt mit ihrem Vermögen, da es sich hier um eine Personengesellschaft handelt

Beispiel:
H und O haben noch eine weitere Gesellschaft, die Malermeister GmbH. Der Eigentümer E beauftragt die GmbH, sein Haus orange anzustreichen. Bei der Aufnahme des Auftrags gibt H aus Unachtsamkeit an, dass das Haus gelb gestrichen werden soll.

  • In diesem Fall haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG), nicht aber H und O persönlich. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen, dem Stammkapital, beschränkt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


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Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Normen:  § 5a GmbHG

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