Pflichten der Bank nach dem Verbraucherdarlehensrecht bei der unechten Abschnittsfinanzierung
Ist in einem langfristigen Darlehen vereinbart, dass die Bank nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist die Zinshöhe anpassen kann und dass das Darlehen endet, wenn der Kunde dieser vertraglichen Anpassung widerspricht (Fußnote), ist die Bank ist verpflichtet, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen im Darlehensvertrag zu nennen.
Hierbei hat sie sämtliche Zahlungen einzukalkulieren, die der Verbraucher für die Tilgung des Kredits, für die Zinsen und sonstigen Kosten zu erbringen hat. Andernfalls schuldet der Verbraucher nicht die vertraglich vereinbarten Zinsen, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz. Der gesetzliche Zinssatz lag bis zum 30.04.2000 bei nur 4 %. Im Moment beträgt er 6,22 % und liegt damit immer noch unter zahlreichen Hypothekenzinsen (Fußnote). Das Urteil erfolgte noch unter der Geltung des alten Verbraucherkreditgesetzes, weil der Darlehensvertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist das Verbraucherkreditgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch (Fußnote) integriert; die Formvorschriften sind aber im wesentlichen unverändert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil auch für nach dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge gilt.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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