Arzthaftung - Teil 25 - Mediation, Krankenkasse

5.2 Die Mediation im Arzt- Patienten-Verhältnis

Als alternative Methode zur Streitbeilegung entwickelt sich in den letzten Jahren die Mediation zwischen Arzt und Patient immer weiter, findet allerdings noch wenig Anwendung. Die Mediation stellt ein außergerichtliches Verfahren zur Konfliktbeseitigung-/lösung dar, in dem ein neutraler Dritter zwischen den Parteien vermittelt (Prütting, Außergerichtliche Streitbeilegung, Rn. 4).
Im Fall von Schadensersatzforderungen erscheint die Mediation allerdings tatsächlich wenig sinnvoll, da der Patient meist eine Schadensregulierung bei festgestelltem Schadenseintritt durch den Haftpflichtversicherer des Arztes erreichen möchte.
Soll sich der Anspruch des Patienten aber weniger auf die Zahlung von Schadensersatz beziehen und vielmehr auf die Erklärung des Sachverhaltes und eine Entschuldigung des Arztes gerichtet sein, kann die Mediation eine zielführende Methode sein.

5.3 Die Krankenkasse

Die Krankenkasse bzw. der Sozialversicherungsträger kann den Patienten in der Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers unterstützen.

5.3.1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen

Nach der Vorschrift des § 66 SGB V können die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die durch die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen entstanden sind und nicht gesetzlich auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Hierbei geht es zumeist um Schmerzensgeldansprüche oder um Kosten für Behandlungsmethoden, die schlicht nicht von der Krankenkasse getragen werden. Verantwortlich ist hierfür der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK), der im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungsfehlervorwürfe überprüft (Meurer, Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen, S. 149). Ob in das Verfahren der MDK eingeschaltet werden soll, entscheidet die Krankenkasse nach ihrem Ermessen. Die vorherige Vorlage bei einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle durch den Patienten steht der Hinzuziehung des MDK nicht entgegen. Zu beachten ist, dass der Patient bei Einbeziehung des MDK für eine effektive Zusammenarbeit die Krankenunterlagen anfordern und dem MDK zur Verfügung stellen oder den Arzt dem MDK gegenüber von seiner Schweigepflicht entbinden sollte, damit die erforderlichen Unterlagen zur Aufklärung vollständig zur Verfügung stehen.

5.3.2 Übergang der Schadensersatzansprüche auf den Krankenversicherungsträger

Aus § 116 Abs. 1 SGB X ergibt sich die zentrale Norm für den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Krankenversicherungsträger. Die Forderung geht in der Höhe bzw. dem Umfang über, in dem der Krankenversicherung Kosten entstanden sind, die nicht sowieso für die Behandlung angefallen wären. Die Begrenzung des Forderungsübergangs findet zum einen durch die Höhe des Anspruchs und zum anderen durch die Höhe der übernommenen Kosten statt. Übersteigt die Schadensersatzhöhe die Höhe der übernommenen Kosten, so kann der Geschädigte, also der Patient, diesen Überbetrag selbst geltend machen. Der Anspruchsgegner, also Arzt oder Krankenhausträger, kann nach Forderungsübergang dieselben Einwendungen entgegenhalten, die er direkt gegenüber dem Geschädigten vorbringen könnte. Also z.B. Mitverschulden, Anrechnung von gesparten Kosten (Vorteilsausgleichung) oder Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht. Der Schädiger darf nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass Ansprüche des Patienten durch einen Dritten geltend gemacht werden. Die Forderung geht im Moment des schädigenden Ereignisses auf den Krankenversicherungsträger über, wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis mit diesem hatte.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arzthaftung - Nachweis und Durchsetzung von Ansprüchen bei ärztlichen Behandlungsfehlern“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Magdalena Mahrenholtz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-86-1.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:  
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

 

 

Normen: § 66 SGB V, § 116 Abs. 1 SGB X

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArztrecht