Verkehrsordnungswidrigkeiten - Teil 25 - Probezeit

6 Sonderfall: Ordnungswidrigkeit im Verkehr während der Probezeit

Für Fahranfänger in der Probezeit gelten verschärfte Verkehrsregelungen und Ordnungswidrigkeiten haben schärfere Konsequenzen. Zweck der Probezeit ist es nämlich, dass Fahranfänger ihr verkehrssicheres Fahrverhalten unter Beweis stellen und die Verkehrsregeln strikt beachten.

6.1 Probezeit und Dauer

Die Probezeit beginnt, wenn man als Fahranfänger seine Fahrerlaubnis bekommt. Die Dauer beträgt regelmäßig zwei Jahre, wobei Beginn und Ende der Probezeit auf dem Führerschein vermerkt werden.
Teilweise ist es auch möglich die Dauer der Probezeit zu verkürzen, wenn man bereits besondere praktische Erfahrung im Straßenverkehr nachweisen kann.

Begeht man während der Probezeit keinerlei Verkehrsverstöße, endet die Probezeit automatisch zwei Jahre nach der bestandenen praktischen Prüfung.

6.2 Rechtsfolgen bei Verkehrsverstößen

Verstößt man während der Probezeit gegen verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten oder begeht Straftaten werden diese genauso geahndet wie bei anderen Fahrzeugführern. Hinzu kommt allerdings, dass ein Fahranfänger neben den üblichen Konsequenzen, wie einem Bußgeld oder Punkten, immer auch mit besonderen Rechtsfolgen zu rechnen hat.

So droht Fahranfängern je nach Verkehrsverstoß zum Beispiel

  • eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre,
  • eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar,
  • eine Verwarnung
  • eine Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung

Die Art der Rechtsfolge bestimmen sich danach, ob ein sogenannter A- Verstoß oder B-Verstoß begangen wurde.

6.2.1 A-Verstöße

Die sogenannten A-Verstöße sind besonders gravierende Verstöße gegen das Verkehrsrecht. Dazu zählen zum Beispiel Verkehrsstraftaten, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs beinhalten und alle Ordnungswidrigkeiten, bei denen der Bußgeldkatalog mindestens ein Bußgeld von 60,00 EUR und 1 Punkt als Ahndung vorsieht.

Bei den Ordnungswidrigkeiten zählen also zum Beispiel das Fahren unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss, Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße sowie ein qualifizierter Rotlichtverstoß oder eine Vorfahrtsmissachtung zu den A-Verstößen.

Beispiel
Der Fahranfänger F fährt in der Probezeit auf der Landstraße und gerät in eine Verkehrskontrolle. Er unterzieht sich einem Atemalkoholtest und es werden 0,2 Promille gemessen.

  • A hat sich ordnungswidrig verhalten, da er entgegen § 24 c StVO unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist. Es liegt ein A-Verstoß vor.

6.2.2 B-Verstöße

Gegenüber den A-Verstößen zählen zu den B-Verstößen alle Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nicht als schwerwiegend anzusehen sind. Ein typisches Beispiel ist hier ein versehentlicher Parkverstoß, weil die Parkuhr bereits abgelaufen ist.
Wichtig ist allerdings, dass zwei B-Verstöße als ein A- Verstoß geahndet werden und dann ebenso zu einer Verlängerung der Probezeit führen können.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.

Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Kaiser bietet Vorträge, Seminare und Schulungen zu folgenden Themen an

  • Versicherungspraxis im Verkehrsrecht
  • Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
  • Das neue Punktesystem - Flensburg alt und neu 
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden

 
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:
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Telefon: 0721-20396-28

Normen: 6 Sonderfall: Ordnungswidrigkeit im Verkehr während der Probezeit Für Fahranfänger in der Probezeit gelten verschärfte Verkehrsregelungen und Ordnungswidrigkeiten haben schärfere Konsequenzen. Zweck der Probezeit ist es nämlich, dass Fahranfänger ihr verkehrssicheres Fahrverhalten unter Beweis stellen und die Verkehrsregeln strikt beachten. 6.1 Probezeit und Dauer Die Probezeit beginnt, wenn man als Fahranfänger seine Fahrerlaubnis bekommt. Die Dauer beträgt regelmäßig zwei Jahre, wobei Beginn und Ende der Probezeit auf dem Führerschein vermerkt werden. Teilweise ist es auch möglich die Dauer der Probezeit zu verkürzen, wenn man bereits besondere praktische Erfahrung im Straßenverkehr nachweisen kann. Begeht man während der Probezeit keinerlei Verkehrsverstöße, endet die Probezeit automatisch zwei Jahre nach der bestandenen praktischen Prüfung. 6.2 Rechtsfolgen bei Verkehrsverstößen Verstößt man während der Probezeit gegen verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten oder begeht Straftaten werden diese genauso geahndet wie bei anderen Fahrzeugführern. Hinzu kommt allerdings, dass ein Fahranfänger neben den üblichen Konsequenzen, wie einem Bußgeld oder Punkten, immer auch mit besonderen Rechtsfolgen zu rechnen hat. So droht Fahranfängern je nach Verkehrsverstoß zum Beispiel * eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre, * eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, * eine Verwarnung * eine Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung Die Art der Rechtsfolge bestimmen sich danach, ob ein sogenannter A- Verstoß oder B-Verstoß begangen wurde. 6.2.1 A-Verstöße Die sogenannten A-Verstöße sind besonders gravierende Verstöße gegen das Verkehrsrecht. Dazu zählen zum Beispiel Verkehrsstraftaten, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs beinhalten und alle Ordnungswidrigkeiten, bei denen der Bußgeldkatalog mindestens ein Bußgeld von 60,00 EUR und 1 Punkt als Ahndung vorsieht. Bei den Ordnungswidrigkeiten zählen also zum Beispiel das Fahren unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss, Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße sowie ein qualifizierter Rotlichtverstoß oder eine Vorfahrtsmissachtung zu den A-Verstößen. Beispiel Der Fahranfänger F fährt in der Probezeit auf der Landstraße und gerät in eine Verkehrskontrolle. Er unterzieht sich einem Atemalkoholtest und es werden 0,2 Promille gemessen. o A hat sich ordnungswidrig verhalten, da er entgegen § 24 c StVO unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist. Es liegt ein A-Verstoß vor. 6.2.2 B-Verstöße Gegenüber den A-Verstößen zählen zu den B-Verstößen alle Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nicht als schwerwiegend anzusehen sind. Ein typisches Beispiel ist hier ein versehentlicher Parkverstoß, weil die Parkuhr bereits abgelaufen ist. Wichtig ist allerdings, dass zwei B-Verstöße als ein A- Verstoß geahndet werden und dann ebenso zu einer Verlängerung der Probezeit führen können. Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7. § 24 c StVO

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