Arzthaftung - Teil 24 - Handlungsalternativen

7 Handlungsalternativen bei Verdacht auf Behandlungsfehler

Um unnötige bzw. langwierige und kostenintensive Prozesse zu vermeiden, können die Parteien versuchen, einen Streit außergerichtlich beizulegen.

7.1 Die gütliche Einigung

Seit 1975 bestehen in allen Ärztekammern Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen, deren Aufgabe die Begutachtung und Schlichtung ärztlichen Verhaltens und die Schlichtung bei Auseinandersetzungen zwischen Arzt und Patient über ärztliche Leistungen ist (Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V., Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen). Der Vorsitzende der Schlichtungsstellen ist ein Arzt. Ziel der Schlichtung ist eine außergerichtliche Regelung zwischen Arzt und Patient zu finden, wenn der Vorwurf eines Behandlungsfehlers im Raum steht.
Der Vorsitzende der Gutachterkommissionen dagegen ist ein Jurist. In ihrem Verfahren ist das Ziel, dem Geschädigten die Durchsetzung von begründeten Ansprüchen und dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern. Dazu findet eine objektive Beurteilung der ärztlichen Behandlung und Begutachtung möglicher eingetretener Schäden statt.
Die Namen der Ärzte und weiteren Beteiligten am Schlichtungsverfahren sind den Parteien gegenüber bekannt zu geben (OVG Nordrhein-Westfalen, MedR 1998, 479).
Ob Ärzte und Patienten sich an Gutachterkommissionen oder an Schlichtungsstellen wenden können, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, da die Einrichtung den einzelnen Ärztekammern obliegt. Oberstes Ziel beider Verfahren ist die gütliche Einigung. Dazu werden in beiden Verfahren sowohl Ärzte als auch Juristen eingesetzt, wobei die Zusammensetzung in struktureller und fachlicher Hinsicht von den jeweiligen Kammern abhängig ist. Idealerweise werden die begutachtenden Personen einzelfallabhängig für das jeweilige Fachgebiet herangezogen.
Das Verfahren wird regelmäßig durch einen Antrag des Patienten, seltener auch durch den Arzt eingeleitet. Beteiligt am Verfahren werden dann der betroffene Arzt, der betroffene Patient und in Einzelfällen auch Krankenhausträger, nicht aber sonstiges Personal (z.B. § 4 Abs. 1 Statut Ärztekammer Westfalen-Lippe). Zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren kann keine der Parteien gezwungen werden. Im weiteren Verfahren findet entweder eine mündliche Verhandlung vor der Schlichtungsstelle bzw. Kommission statt oder aber die Kommission erstellt ein Gutachten, wenn notwendig auch mehrere. Beurteilen verschiedene Sachverständige den Vorgang unterschiedlich, ist zur weiteren Klarstellung ein Obergutachten anzufordern, das durch einen Unabhängigen erstellt wird. Keines dieser Gutachten entfaltet dabei rechtsentscheidende Wirkung, da es sich bei der Schlichtungsstelle nicht um ein Schiedsgericht im zivilrechtlichen Sinn handelt. Daraus folgt, dass die Parteien nicht an eine Empfehlung der Schlichtungsstelle gebunden sind. Das Verfahren vor den Zivilgerichten bleibt für beide Parteien uneingeschränkt bestehen. Trotzdem hemmt ein der Schlichtung dienendes Verfahren die Verjährung der in Rede stehenden Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Wird das Verfahren vor dem Zivil- und/oder Strafgericht eingeleitet, muss das Verfahren der Schlichtungsstelle diesem weichen und wird dementsprechend entweder ausgesetzt oder eingestellt. Hat die Kommission oder die Schlichtungsstelle bereits einen Bescheid für die Beteiligten erstellt, kann dieser im zivilgerichtlichen Verfahren als Urkundenbeweis verwendet werden, ohne dass das Gericht in irgendeiner Weise an diesen Bescheid gebunden ist. In der Praxis wird in der Regel ein neuerliches Gutachten durch den vom Gericht bestimmten Gutachter in Auftrag gegeben.
Häufig bemängelt wird die vermeintlich fehlende Objektivität der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Diese Vorwürfe finden ihre Begründung zum einen in der Ansiedlung der Schlichtungsstellen und Kommissionen bei den Ärztekammern, zum anderen in der Finanzierung durch dieselben. Daraus ergeben sich auf Patientenseite manchmal Zweifel oder Hemmungen für die Einschaltung einer solchen Stelle, weil befürchtet wird, dass die beurteilenden Ärzte das Spannungsverhältnis zwischen Standesinteressen und sozialen Interessen nicht überbrücken können (Francke/Hart, Ärztliche Verantwortung und Patienteninformation, S. 105). Allerdings ergeben sich für die fehlende Objektivität keinerlei verwertbare Hinweis, sodass Zweifel unberechtigt sein dürften; vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Verantwortung jedes Arztes, für das Wohl eines Patienten einzustehen. Hinzu kommt die Kontrolle der Ärztekammern durch die obersten Landesgesundheitsbehörden. Eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erscheint somit aus vielerlei Gründen zweckmäßig und sollte (zumindest versuchsweise) dem Prozess vorgeschaltet werden.

7.1.1 Schadensregulierung mit dem Berufshaftpflichtversicherer

Macht der Patient dem Arzt gegenüber Haftpflichtansprüche geltend, sollte er sich direkt an den entsprechendem Berufshaftpflichtversicherer wenden, soweit eine solche Versicherung besteht. Die Berufshaftpflicht ist für Angehörige von Heilberufen keine Zulassungsvoraussetzung, sowie sie keine gesetzliche Pflichtversicherung darstellt. Zwar besteht eine berufsrechtliche Pflicht, eine solche Versicherung abzuschließen. Diese obliegt allerdings dem Arzt und kann, wenn auch nicht rechtmäßig, umgangen werden. Für den Patienten bedeutet das Fehlen einer solchen Versicherung häufig, dass Ansprüche gegen den Arzt rein wirtschaftlich nicht durchgesetzt werden können.
Soweit eine solche Versicherung besteht, ist der Arzt zudem nicht verpflichtet, dem Patienten seine Berufshaftpflichtversicherung mitzuteilen. In der Praxis stellt sich dies allerdings meist unproblematisch dar, da der Arzt regelmäßig selbst seinen Berufshaftpflichtversicherer in den Haftungsprozess mit einbeziehen wird.

7.1.2 Aufklärung des Sachverhaltes

Zur Aufklärung des Sachverhaltes ist regelmäßig die Einsicht in die Krankenunterlagen bzw. die Patientenakte notwendig. Diese steht im Eigentum des Arztes bzw. Krankenhausträgers, weswegen kein Anspruch auf die Herausgabe des Originals besteht. Grundsätzlich besteht aber ein Einsichtsanspruch, der in § 630 g BGB normiert ist. Der Patient kann verlangen, dass ihm Kopien der Krankenunterlagen in Vollständigkeit zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen auch Bildkopien. Die Kosten für Kopien hat dabei grundsätzlich der Patient zu zahlen, wobei der Eigentümer der Akte sogar verlangen kann, diese Kosten als Vorschuss zu erhalten (Konsequenz aus § 630 g Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 811 Abs. 2 S. 2 BGB).

7.1.3 Erledigung des Versicherungsfalles

Für den Ausgang des außergerichtlichen Verfahrens, wenn der Patient Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung angemeldet hat und diese abgewiesen wurden, stellen sich regelmäßig folgende weitere Handlungsvarianten dar, die vom Einzelfall (insbesondere Schadenshöhe und persönlicher Interesseneinschlag) abhängen:

  • Entweder belässt der Patient es dabei, wenn aus seiner Sicht ein weiterer Streit um Ansprüche sinnlos ist.
  • Oder der Patient wendet sich nun an die zuständige ärztliche Schlichtungsstelle bzw. Gutachterkommission, um dort ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
  • Oder aber der Patient beschreitet (auch möglich nach Durchführung eines misslungenen Schlichtungsverfahrens) den Rechtsweg, also erhebt Klage vor dem zuständigen Zivilgericht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arzthaftung - Nachweis und Durchsetzung von Ansprüchen bei ärztlichen Behandlungsfehlern“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Magdalena Mahrenholtz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-86-1.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

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