Verkehrsordnungswidrigkeiten - Teil 24 - Verstoß gegen sonstige Pflichten

5.11.2 Ordnungswidrigkeit bei Handybenutzung

Telefonieren während der Autofahrt ist generell dann erlaubt, wenn man das Mobiltelefon oder Autotelefon nicht in die Hand nehmen muss. Telefonieren mit einer Freisprechanlage ist also grundsätzlich kein Problem.

In der Straßenverkehrsordnung ist zu diesem Thema in § 23 Abs. 1a StVO vorgeschrieben, dass jemand der ein Fahrzeug fährt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient nur benutzen darf, wenn das Gerät nicht gehalten wird und entweder

  • nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  • zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Dasselbe gilt für die Benutzung der verschiedensten Arten von elektronischen Geräten, wie zum Beispiel Geräte der Unterhaltungselektronik, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Eine Videobrille ist allerdings vollständig verboten, solange diese nicht über eine Sichtfeldprojektion verfügt, das für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt wird.

Als Autofahrer darf man also während der Autofahrt grundsätzlich nichts benutzen, was von dem Verkehrsgeschehen ablenken könnte. Das bedeutet auch Textnachrichten, wie zum Beispiel "Whatsapp"-Nachrichten in Text oder Audioform zu verschicken ist verboten, weil man dabei das Telefon mit der Hand bedienen muss. Ist der Motor dagegen vollständig ausgestaltet, ist das Benutzen elektronischer Gerät erlaubt, § 23 Abs. 1 b StVO.

Verstößt man gegen § 23 Abs. 1 a StVO drohen Bußgelder zwischen 100,00 EUR und 200,00 EUR, sowie bis zu 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot, wenn man dadurch jemanden gefährdet oder einen Unfall verursacht.

Beispiel
Autofahrer A fährt auf der Landstraße, als sein Mobiltelefon klingelt. Er nimmt es in die Hand um den Anruf weg zu drücken.

  • A hat hier ordnungswidrig gehandelt, da während der Autofahrt sein Mobiltelefon in die Hand genommen und benutzt hat. Er hat damit gegen § 23 a Abs. 1a StVO verstoßen. Zur Benutzung eines Mobiltelefons zählt danach nämlich nicht nur das Telefonieren selbst, sondern auch die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 1 RBs 39/12). Die Benutzung eines Mobiltelefons liegt daher auch vor, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 1 RBs 39/12).

5.11.3 Ordnungswidrigkeit bei Radarwarngeräten oder Blitzer-Apps

Nach § 23 Abs. 1 c StVO, darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, weder ein technisches Gerät betreiben noch betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bei einem Verstoß droht nach dem Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 75,00 EUR.

Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Das bedeutet, dass man mit einem Bußgeld rechnen muss, wenn man ein entsprechendes Gerät benutzt oder auch nur betriebsbereit im Auto hat.

Das gilt auch für installierte Radarwarnprogramme als Installation in einem Navigationsgerät oder als Blitzer-App auf dem Mobiltelefon oder Tablet. Eine sogenannte "Blitzer-App" dient nämlich dazu, Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzuzeigen und vor mobilen oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen. Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist daher erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. "Blitzer-App" installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.

Beispiel
Autofahrer A fährt auf der Autobahn. In seinem Mobiltelefon hat er den "Radarwarnrobot" installiert, der als neuste Android-App Blitzer erkennen soll und den Benutzer der App dann mit einer Warnung informiert. Da er die App ausprobieren will hat er die App geöffnet.

  • A begeht durch das betriebsbereite Mitführen der Blitzer-App auf seinem Mobiltelefon eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Bereits die Installation einer solchen App, verleiht dem Smartphone nämlich die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes dessen Benutzung während einer Autofahrt nach § 23 Abs. 1 c StVO verboten ist (OLG Celle, Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 313/15).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


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Stand: Januar 2018


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Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

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