Verkehrsordnungswidrigkeiten - Teil 22 - Verstoß gegen die Ladungssicherung

5.9 Verstoß gegen die Ladungssicherung

Schnell und unüberlegt das Auto für den Urlaub oder den Umzug zu beladen, kann ebenfalls zu einer bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit führen. Die Straßenverkehrsordnung gibt nämlich genau vor, wie man sein Fahrzeug richtig belädt. Hält man sich nicht daran, drohen Bußgelder zwischen 10,00 EUR und 425,00 EUR sowie 1 Punkt.

Nach § 22 StVO muss man als Fahrzeugführer eines Pkws beim Beladen und der Ladungssicherung in erster Linie beachten, dass die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern sind, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet, § 23 Abs. 1 S. 2 StVO.

5.9.1 Ladung

Unter den rechtlichen Begriff der Ladung, fallen nicht nur Einzelteile die zum Transport von A nach B bestimmt sind, sondern auch Dinge die dauerhaft mitgeführt werden, aber technisch gesehen nicht zur Fahrzeugausrüstung gehören Auto gehören (vgl. Bachmeier in: Bachmeier / Müller / Rebler: Verkehrsrecht Kommentar, § 22 StVO, Rn. 2ff). So zählen zum Beispiel Dachgepäckträger und Heckfahrradträger ebenfalls zur Ladung. Auch Tiere fallen unter den Ladungsbegriff.

Über diese Gegenstände hinaus umfasst der Ladungsbegriffe aber auch sog. ungewolltes Ladungsgut, also Dinge die mit dem Fahrzeug selbst, aber unbeabsichtigt oder ungewollt aufgenommen und transportiert werden. Ein typisches Beispiel dazu sind Verschmutzungen bei Ernte- oder Baugeräten, die durch ein Fahrzeug transportiert werden. Alles was sich dann sozusagen auch an der Ladung befindet, muss bei der Ladungssicherung berücksichtigt werden. Das bedeutet die Sicherungsmaßnahmen bei der Ladung müssen dann zum Beispiel auch verhindern, dass an einem transportierten Baugerät anhaftende Erdteile herunterfallen (OLG Hamm Beschl. v. 02.02.2006, 4 Ss OWi 32/06).

Beispiel
Der LKW-Fahrer L transportiert auf dem Anhänger bzw. Auflieger seines Lkw einen Bagger. Die Polizei hält den LKW an und stellt fest, dass auf den Ketten des transportierten Baggers noch Lehmanhaftungen vorhanden sind. Das Fahrwerk des Baggers weist im Innenbereich der linken Kette faustdicke Lehmanhaftungen auf.

  • L hat hier eine Ordnungswidrigkeit begangen, da er gegen die Vorschriften der Ladungssicherung des § 9 StVO verstoßen hat. Anhaftungen an der transportierten Ladung sind ebenfalls zu sichern. Zur Ladungssicherung gehört es nämlich auch geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen, um das Herabfallen von anhaftenden Lehmbrocken, durch die Schäden an Frontscheiben - mit plötzlicher Sichtbehinderung - und Schäden an Lack und Blechteilen anderer Fahrzeuge hervorgerufen werden können, zu verhindern (OLG Hamm Beschl. v. 02.02.2006, 4 Ss OWi 32/06). Bei größeren Schüttelbewegungen, verursacht z.B. durch Straßenunebenheiten und überraschende Ausweichbewegungen des Fahrzeuges, könnten sich die faustdicken Erdanhaftungen in Form von Lehm am Fahrwerk des transportierten Baggers lösen und nachfolgende Fahrzeuge konkret gefährden. L hat keine Maßnahmen zur Ladungssicherung unternommen, um das zu verhindern.

5.9.2 Ladungsüberstände

Ladungsüberstände sind nicht verboten. Es gibt aber einige Grenzen: Steht die Ladung vorne über das Fahrzeug heraus, ist darauf Acht zu geben, dass das bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht erlaubt ist. Nur bei einem sogenannten Zug, das bedeutet einem Fahrzeug mit Anhänger, darf die Ladung bis zu einer Höhe von 2,50 m bis zum vorderen ziehenden Fahrzeug herausragen. In allen anderen Fällen darf der Ladungsüberstand nach vorne bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

Nach hinten darf die Ladung grundsätzlich bis zu 1,50 m hinausragen. Bei einer kurzen Fahrstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km sind sogar bis zu 3 m erlaubt. Es muss allerdings immer eine Kenntlichmachung durch bestimmte Sicherungsmittel erfolgen, wenn die Ladung mehr als einen Meter über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinausragt.
Das kann dann entweder durch

  • eine hellrote, nicht unter 30x30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
  • ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
  • einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm geschehen.

Entscheidend ist nach der Straßenverkehrsordnung außerdem, dass man diese Sicherungsmittel nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn anbringt und wenn nötig, mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle und einen roten Rückstrahler nicht höher als 90 cm befestigt.
Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig ebenfalls kenntlich zu machen. Allerdings ist hier für die seitliche Kennzeichnung nach vorne ein weißes und nach hinten ein rotes Licht zu verwenden. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Insgesamt dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen grundsätzlich nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Bei Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden und mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, darf man eine Gesamtbreite von 3 m nicht überschreiten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Ladung aus land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen besteht. Dann dürfen diese Fahrzeuge samt Ladung höher als 4 m sein. Bei Kühlfahrzeuge dürfen gilt eine maximale Breite von 2,60 m sein.

Bei der Länge von Fahrzeug oder Zug samt Ladung, mit oder ohne Ladungsüberstand ist ein Maximalmaß von 20,75 m vorgesehen.

Beispiel
Der Autofahrer A transportiert mit seinem Pkw im Kofferraum Holzlatten mit einer Länge von 2 Metern. Die Heckklappe ist offen und die Latten sind ordnungsgemäß befestigt, sodass ein Verrutschen nicht möglich ist. Allerdings ragen die Latten 1 Meter nach hinten, über die Rücklichter hinaus und sind nicht separat gekennzeichnet.

  • A hat hier ordnungswidrig gehandelt, da er seine Ladung nicht ordnungsgemäß nach § 22 Abs. 5 StVO gesichert hat. Es fehlt die Kennzeichnung des Ladungsüberstandes nach hinten. Der Verstoß kann mit 25,00 EUR Bußgeld geahndet werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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