Preisabsprachen - Teil 14 - Horizontale Formen III

5.1.13 Verkaufsgemeinschaften

Verkaufsgemeinschaften sind Kooperationen zwischen Unternehmen, die gemeinsam den Absatz ihrer Produkte organisieren. Sie können durch verschiedene Formen organisiert sein, beispielsweise durch Gemeinschaftsunternehmen oder einen gemeinsamen Handelsvertreter.

Grundsätzlich sind Verkaufsgemeinschaften wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sie objektiv erforderlich sind, um einem potentiellen Wettbewerber den Eintritt in einen Markt zu ermöglichen, auf dem er sich alleine oder in einer kleineren Gruppe, die kleiner ist als die Verkaufsgemeinschaft, nicht hätte behaupten können. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die mit dem Markteintritt verbundenen Kosten sehr hoch sind.[1]

Verkaufsgemeinschaften können auch wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben, wenn durch sie die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Besonders kritisch sind Vereinbarungen, die den Absatz der Produkte ausschließlich auf den gemeinsamen Verkauf beschränken. In diesen Fällen sollen hauptsächlich die Preise der konkurrierenden Unternehmen aufeinander abgestimmt werden, sodass daraus die Festsetzung von Preisen resultiert. Dies führt dazu, dass der Preiswettbewerb zwischen den Parteien in Bezug auf untereinander austauschbare Produkte ausgeschaltet wird.

Bei der Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, muss eine gewisse Marktmacht vorliegen und die konkrete Marktsituation berücksichtigt werden. Ebenso wie bei der Einkaufsgemeinschaft ist eine Beschränkung des Wettbewerbes unwahrscheinlich, wenn der Marktanteil auf dem relevanten Markt geringer als 15 % ist.

Eine Freistellung ist nach Art. 101 Abs. 3 AEUV/ § 2 Absatz 1 GWB möglich, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Beispiel:
“Vier gewerbliche Wäschereien in einer großen Stadt nahe der Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat mit einem Anteil von jeweils 3 % am gesamten Wa?schereimarkt dieser Stadt kommen überein, eine gemeinsame Marketingfirma zu gründen, die ihre Dienstleistungen bei institutionellen Kunden (zum Beispiel Hotels, Krankenhäuser und Büros) anbieten soll. Ansonsten konkurrieren sie weiterhin alleine und unabhängig um Einzelkunden vor Ort. Da institutionelle Kunden ein neues Nachfragesegment bilden, entwickeln sie einen gemeinsamen Markennamen, vereinbaren einen gemeinsamen Preis und gemeinsame Standardbedingungen (u. a. Reinigung und Auslieferung binnen höchstens 24 Stunden) und Lieferpläne. Sie richten eine gemeinsame Anrufzentrale ein, bei der die institutionellen Kunden die Abholung und/oder Auslieferung der Wäsche vereinbaren. Sie stellen eine Empfangsperson (für die Anrufzentrale) und mehrere Fahrer ein. Des Weiteren investieren sie in Lieferwagen sowie Markenwerbung, um ihre Sichtbarkeit zu verbessern. Die Vereinbarung senkt zwar nicht komplett ihre eigenen Infrastrukturkosten (da sie ihre eigenen Geschäfte behalten und nach wie vor um Einzelkunden vor Ort konkurrieren), bringt ihnen jedoch Größenvorteile und ermöglicht es ihnen, anderen Kundengruppen umfassendere Dienstleistungen anzubieten (u. a. längere Geschäftszeiten und einen größeren Lieferradius). Das Vorhaben kann nur dann rentabel durchgeführt werden, wenn alle vier der Vereinbarung beitreten. Der Markt ist hoch fragmentiert, und kein Wettbewerber hat mehr als 15 % des Marktes.“[2]

  • Der Marktanteil der Verkaufsgemeinschaft liegt mit 3 % Marktanteil zwar unter der 15 % Schwelle, aber hier wurde ein gemeinsamer Preis vereinbart, sodass eine Preisfestsetzung vorliegt, die die Handlungsfreiheit beschränkt. Daher könnte zunächst von einer Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen werden.
  • Jedoch ist die Vereinbarung objektiv erforderlich gewesen, da die Verkaufsgemeinschaft nur rentabel ist, wenn alle vier der Vereinbarung beitreten. Alleine oder in einer Verkaufsgemeinschaft von lediglich drei Parteien hätte sich die Wäschereien nicht auf dem Markt behaupten können.


[1] Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarkeit über horizontale Zusammenarbeit, 2011/C 11/01, Rn. 237.

[2] Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarkeit über horizontale Zusammenarbeit, 2011/C 11/01, Rn. 251.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Preisabsprachen im Kartellrecht“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Laura Macht, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-87-8.


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Stand: Januar 2018


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Portrait Tilo-Schindele

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