Verkehrsordnungswidrigkeiten - Teil 21 - Falsches Abbiegen

5.8 Falsches Abbiegen

Vergisst man beim Abbiegen zu blinken oder sich richtig einzuordnen, begeht man eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Geahndet werden Verstöße beim Abbiegen regelmäßig mit Bußgeldern zwischen 10,00 EUR und 80,00 EUR. Dazu kann je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit 1 Punkt kommen.

In § 9 der Straßenverkehrsordnung ist genau geregelt, wie man sich beim Abbiegen verhalten muss.
So muss man vor dem Abbiegevorgang sein Vorhaben rechtzeitig und deutlich ankündigen. Das heißt, den Blinker benutzen.

Für die unterschiedlichen Abbiegemanövern – nach rechts oder nach links – hat man zu beachten, dass derjenige, der nach rechts abbiegen will, sein Fahrzeug rechtzeitig möglichst weit rechts einordnen muss. Wer dagegen nach links abbiegen will, hat sein Fahrzeug rechtzeitig bis zur Mitte und auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen. Außerdem darf man sich als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.

Beim Abbiegen hat man zudem eine sogenannte doppelte Rückschaupflicht. Das bedeutet, dass man sowohl vor dem Einordnen als auch nochmals vor dem Abbiegen selbst auf den nachfolgenden Verkehr zu achten hat.

Wichtig ist ebenfalls vor dem Abbiegen entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen und zwar auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Insbesondere muss man auf zu Fuß Gehende Rücksicht nehmen und wenn nötig warten. Als Linksabbieger muss man entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen grundsätzlich voreinander abbiegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung es erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

Biegt man in ein Grundstück ab muss man sich auch so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das kann im Einzelfall sogar erforderlichen machen, dass man sich einweisen lassen muss.

Beispiel
Autofahrer A fährt innerorts auf einer zweispurigen Hauptstraße und plant bei der nächsten Kreuzung nach rechts abzubiegen. Entlang der Hauptstraße führt in die gleiche Fahrtrichtung ein Fahrradweg auf dem Fahrradfahrer F fährt. Als sich A der Kreuzung nähert bremst er für den Abbiegevorgang ab und sieht kurz in den rechten Seitenspiegel, ob der Fahrradweg frei ist. In diesem Moment befand sich der Fahrradfahrer F allerdings im toten Winkel des Außenspiegels. Ohne zu Blinken oder über die Schulter zu Blicken um sich, davon zu überzeugen, dass der Fahrradweg frei ist, biegt A rechts ab.
F kann gerade noch ausweichen und einen Zusammenstoß verhindern.

  • A hat sich ordnungswidrig verhalten, da er die Vorschriften zum Abbiegen nicht beachtet hat. Er ist ohne zu Blinken abgebogen und hat damit gegen seine Ankündigungspflicht beim Abbiegevorgang aus § 9 StVO verstoßen. Außerdem hat er sich nicht doppelt vergewissert, dass kein nachfolgender Verkehr auf dem Fahrradweg durch seinen Abbiegevorgang behindert beziehungsweise gefährdet ist. Hier kann ein Bußgeld bis zu 70,00 EUR und ein Punkt als Ahndung gerechtfertigt sein, da er den Fahrradfahrer gefährdet und nicht hat durchfahren lassen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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