Arzthaftung - Teil 15 - Haftung aus einem Aufklärungsfehler

4.6 Haftung aus einem Aufklärungsfehler

Die Haftung aus einem Aufklärungsfehler gründet sich auf der Anerkennung jedes ärztlichen Eingriffs als tatbestandliche Körperverletzung. Das bedeutet, dass zunächst mit jedem ärztlichen Eingriff der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt ist und damit die Grundlage für die Haftung erfüllt ist. Um diese Haftung zu beseitigen, muss in den Eingriff durch den Patienten wirksam eingewilligt worden sein.
Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient

  • einwilligungsfähig ist
  • eine Aufklärung über bestehende alternative Behandlungsmöglichkeiten erfolgt ist
  • und der Patient über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt wurde.

Die Erforderlichkeit der Zustimmung ergibt sich aus dem Gesetz, § 630 d BGB. Die Aufklärung muss vor der wirksamen Einwilligung stattfinden und bezweckt die Erklärung der Maßnahme, die im Rahmen der Behandlung durchgeführt werden soll und deren Erforderlichkeit. Der Patient kann demnach nur insoweit einwilligen, wie er auch aufgeklärt worden ist.
Die Notwendigkeit der Aufklärung ergibt sich weiterhin aus dem Wissensungleichgewicht zwischen Arzt und Patient. Einerseits hat der Arzt mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung die Möglichkeit, das Krankheitsbild sowie die passende Diagnose zu bestimmen. Andererseits hat der Patient ein Recht auf Selbstbestimmung und seine allgemeine Handlungsfreiheit aus dem Grundgesetz, die es ihm erlaubt, sich "so zu verhalten, wie es ihm beliebt, solange er die Rechte anderer dabei nicht berührt". Dem Patienten soll im Zusammenwirken mit dem Arzt die Möglichkeit gegeben werden, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß er einen Eingriff oder eine andere medizinische Behandlung durchführen lassen möchte.

Beispiel für einen nicht gerechtfertigten Eingriff
Patientin X ist schwanger. Es handelt sich um eine sog. Hochrisikoschwangerschaft, weshalb das Kind per Kaiserschnitt zur Welt kommt. Der behandelnde Arzt hält weitere Schwangerschaften der X aufgrund ihrer körperlichen Konstitution für gefährlich. Deshalb führt er ungefragt eine Sterilisation im Rahmen des Kaiserschnittes durch.

  • Der Arzt macht sich hier aufgrund der fehlenden Einwilligung der X haftbar aus dem Behandlungsvertrag und aus Delikt. Eine medizinische Indikation reicht gerade nicht für einen gerechtfertigten Eingriff an der Patientin. Diese fehlende Einwilligung führt damit zur Rechtswidrigkeit der Behandlung und zur Haftung für die daraus entstandenen nachteiligen Folgen, auch wenn der Eingriff an sich kunstgerecht durchgeführt wurde.

Unterscheiden lässt sich die Aufklärung in die therapeutische sowie die Selbstbestimmungsaufklärung.
Die Selbstbestimmungsaufklärung dient der wirksamen Einwilligung und umfasst die Unterrichtung über den ärztlichen Befund, die Art, Tragweite, Dringlichkeit, voraussichtlichen Verlauf und Folgen des geplanten Eingriffs, über Art und konkrete Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Risiken im Verhältnis zu den entsprechenden Heilungschancen, über mögliche andere Behandlungsweisen und über die ohne den Eingriff zu erwartenden Risiken einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 11).
Davon zu unterscheiden ist die Sicherungs-/ therapeutische Aufklärung. Es handelt sich dabei mehr um eine "Informationspflicht", also mehr Mitteilung als Aufklärung. Diese Form der Aufklärung wird nicht Bestandteil der Voraussetzung zu wirksamen Einwilligung, sondern ist vielmehr Teil der ärztlichen Behandlung. Die therapeutische Aufklärung umfasst die Mitteilung von Hinweisen zu dem nach der Behandlung gebotenen Verhalten, um den Behandlungserfolg sicherzustellen. Auch soll der Patient dadurch vor einer Selbstgefährdung durch gefährliches Verhalten geschützt und zur Mitwirkung innerhalb der Behandlung angehalten werden.
Auch die Pflicht zur Einholung der Einwilligung (§ 630 d BGB) sowie die Pflicht zur Aufklärung (§ 630 e BGB) unterfallen im Haftungsrecht dem Verschuldensprinzip. Hat der Arzt eine solche Pflicht verletzt, kannte allerdings das Behandlungsrisiko nicht und musste es auch nicht kennen - beispielsweise weil dieses Risiko bis zum Zeitpunkt in der medizinischen Wissenschaft noch nicht erkannt worden war- entfällt eine Haftung. Dem Arzt kann dann nicht der Verschuldensvorwurf gemacht werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass das Risiko für den behandelnden Arzt nicht erkennbar war (Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 406 ff.).
Die Aufklärung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, wird aber im Regelfall durch ein Gespräch zwischen Arzt und Patient durchgeführt. Dem Patienten steht es hierbei offen, Fragen zu stellen, die von dem Behandelnden nicht unrichtig oder irreführend beantwortet werden dürfen. Vor allem zum Zweck der Beweispflicht lassen Ärzte sich meist die Aufklärung schriftlich durch den Patienten bestätigen. Die schriftliche Bestätigung muss dann eine Bezugnahme auf den geplanten Eingriff sowie die Durchführung im konkreten Einzelfall enthalten. Diese schriftliche Dokumentation kann allerdings tatsächlich nur eine Bestätigung darstellen und das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient nicht ersetzen, gerade weil es nicht auf Formvorschriften ankommt, sondern auf den Umfang und Inhalt der Aufklärung. Wird ein Patient von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Aufklärung durchgeführt hat z.B. operiert, so hat sich der Operierende zu versichern, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Dazu kann er entweder mit dem Patienten selbst oder mit den vorher behandelnden Ärzten Rücksprache halten oder sich durch einen Blick in die Krankenakte informieren.
Der Umfang der Aufklärungspflicht kann in bestimmten Fällen eingeschränkt werden, beispielsweise dann, wenn der Patient selbst über ausreichende Fachkenntnis verfügt oder weil ein Eingriff bei ihm zum wiederholten Mal durchgeführt wird. Der informierte Patient kann sich nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht berufen. Die Möglichkeit für den Patienten sich vor jedem einzelnen Eingriff mit Fragen oder Bedenken an den behandelnden Arzt zu wenden, muss allerdings immer bestehen.
Der Umfang der Aufklärung ist im Gesetz nicht konkret formuliert, sondern nur in § 630 e Abs. 1 S. 2 BGB insoweit konkretisiert, dass der Patient "über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären ist". Die wesentlichen Umstände beschreiben dabei vor allem die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie (Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, S. 279 f.). Zusätzlich muss der Arzt den Patienten über mögliche Alternativen aufklären, insbesondere dann, wenn medizinisch gleichermaßen wirksame Therapiemethoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
Der Haftungsgrund für einen Aufklärungsfehler ist selbstständig und unabhängig von einem Behandlungsfehler. Trotzdem sollte bei Vorliegen eines Aufklärungsfehlers überprüft werden, ob daneben ein Behandlungsfehler vorliegt, da sich dies auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken kann (Quaas/Zuck, Medizinrecht, S. 272). Aus Vertrag und Delikt bestehen für den Behandelnden dieselben Aufklärungspflichten.

Beispiele für typische aufklärungspflichtige Risiken (Terbille, Medizinrecht, S. 74):

  • bei einer Beckenkammspanentnahme (Knochenspanentnahme aus dem Beckenknochen zur Auffüllung von Knochendefekten) die Risiken einer Nervenschädigung
  • bei chiropraktischer Behandlung des Halswirbelsäule das bestehende Risiko einer Intimaverletzung (Verletzung der innersten Gefäßwand) sowie das Risiko einer Verletzung der Arteria vertebralis mit dauerhaften Folgeschäden (Durchblutungsstörungen einzelner Hirnareale)
  • bei einer Dickdarmspiegelung das bis zu 3%-ige Verletzungsrisiko der Darmwände, bei diagnostischer Magenspiegelung dagegen besteht keine solche Aufklärungspflicht, da hier das Verletzungsrisiko vermeidbar ist
  • das Risiko einer Infektion nach der Punktion eines Kniegelenks
  • bei einer Nasenscheidewand- oder Nasennebenhöhlenoperation das Risiko einer Hirnhautentzündung

Die Risikoaufklärung muss dann besonders hoch sein, wenn die Therapieentscheidung eines Patienten äußerst unvernünftig erscheint.

Beispiel für eine Risikoaufklärung in besonders hohem Maß
Eine Patientin entscheidet sich gegen einen Kaiserschnitt, obwohl eine natürliche Geburt für sie und ihr Kind besonders hohe Risiken birgt.

  • Der Arzt muss der Patienten die besonderen Risiken genau aufzeigen und sich darüber vergewissern, dass die Frau sich der Konsequenzen ihrer Entscheidung bewusst ist. Anderenfalls macht er sich aus unterlassener Risikoaufklärung haftbar.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich manchmal in Konstellationen, in denen der Patient nur teilweise aufgeklärt wurde. Grundsätzlich gilt, dass der Arzt bei vollständig unterbliebener Aufklärung für alle Risiken, die sich im Rahmen der Behandlung realisieren, haftet, sofern der Patient den Entscheidungskonflikt (für oder gegen den Eingriff) plausibel darlegen kann (Terbille, Medizinrecht, S. 130). Die Haftung erstreckt sich dabei auch auf nicht aufklärungspflichtige Risiken, weil deren Realisierung ja gerade erst durch die überhaupt durchgeführte Behandlung ermöglicht wurde.
Grundsätzlich steht es dem Patienten aus seinem Selbstbestimmungsrecht ebenso frei, auf eine Aufklärung zu verzichten (ganz oder teilweise, gem. § 630 e Abs. 3 BGB). Für diesen Fall muss der Arzt sich allerdings vergewissern, dass der Patient sich darüber im Klaren ist und wirklich verstanden hat, worauf er verzichtet (Bergmann/Wever, Die Arzthaftung, S. 107 f.)
Im Rahmen der Aufklärung darf der Arzt, sofern er keine Zweifel daran haben muss, von einem durchschnittlich verständigen Patienten ausgehen. Über jedes Detail muss der Arzt den Patienten deshalb nicht aufklären. Er darf davon ausgehen, dass dem durchschnittlich verständigen Patienten bekannt ist, dass bei größeren Operationen immer Gefahren bestehen, die in unglücklichen Fällen bis zum Tod führen können, auch wenn für die konkrete Behandlung eine solche Gefahr gänzlich unwahrscheinlich ist (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Rn. A 517). Sinn der Aufklärung ist es, den Patienten im "Großen und Ganzen" über die Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären. Ihm soll dabei kein medizinisches Fachwissen vermittelt werden, sondern er soll die Behandlung in Art und Umfang mit den spezifischen Risiken einschätzen können (Gehrlein, Kompaktwissen Arzthaftungsrecht, S. 71).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arzthaftung - Nachweis und Durchsetzung von Ansprüchen bei ärztlichen Behandlungsfehlern“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Magdalena Mahrenholtz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-86-1.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

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