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Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 48 – Tätige Reue


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

12.6 Täterschaft und Teilnahme

§ 330a StGB ist ein Allgemeindelikt, somit kann jeder Täter dieser Straftat sein, d.h. nicht nur der Geschäftsführer als Anlagenbetreiber. Daneben ist eine Straftat wegen Anstiftung oder Beihilfe hinsichtlich aller Absätze 1-4 des § 330a StGB möglich. Für die Strafbarkeit nach § 330a Abs. 4 StGB (d. h. vorsätzliche Tathandlung mit fahrlässiger Gefahrverursachung) genügt es, wenn der Teilnehmer an der vorsätzlichen Freisetzung oder Verbreitung der Stoffe lediglich beteiligt ist und die sich daraus ergebenden Gefahr für andere verkennt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330a Rn. 21, 22).

12.7 Strafrahmen

Die vorsätzlich schwere Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften nach § 330a Abs. 1 StGB hat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Die schwere Gefährdung mit Todesfolge nach § 330a Abs. 2 StGB sieht aufgrund der schweren Folge einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis zu 15 Jahren vor.
Der minderschwere Fall der vorsätzlichen schweren Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften § 330a Abs. 3 StGB setzt in minder schweren Fällen des Absatz 1 einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und in minder schweren Fällen des Absatz 2 einen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren fest.
§ 330a Abs. 3 StGB legt einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren fest, wenn die Gefahr nach § 330a Abs. 1 StGB fahrlässig verursacht wird.
Wird die Tathandlung der schweren Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften nach § 330a Abs. 1 StGB leichtfertigbegangen und die Gefahr fahrlässig verursacht, beträgt Strafrahmen nach § 330a Abs. 5 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

13 Tätige Reue nach § 330b

Nach § 330b Abs. 1 StGB kann der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen bei Taten nach

  • § 325a Abs. 2 StGB über das Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen
  • § 326 Abs. 1-3 StGB über den vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit Abfällen
  • § 328 Abs. 1-3 StGB über den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern und
  • § 330a Abs. 1, 3 und 4 StGB über die vorsätzlich schwere Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften, dessen minderschweren Fall und der fahrlässigen Gefahrverursachung durch das vorsätzliche Verbreiten oder Freisetzen von Giften

die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB mildern oder ganz von einer Strafe abzusehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht

Der Tatrichter muss gemäß § 330b Abs. 1 S. 2 StGB bei einer Fahrlässigkeitstat nach

  • § 325a Abs. 3 Nr. 2 StGB über das fahrlässige Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen
  • § 326 Abs. 5 StGB über den fahrlässigen unerlaubten Umgang mit Abfällen
  • § 328 Abs. 5 StGB über den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern und
  • § 330a Abs. 5 StGB über die fahrlässige Gefahrverursachung durch leichtfertiges Verbreiten oder Freisetzen von Giften

zwingend von einer Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht

Bei denjenigen Umweltstraftatbeständen des StGB, die der Regelung des § 330b nicht unterfallen, ist die tätigen Reue in der Strafzumessung begünstigend zu berücksichtigen und kann sogar zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153, 153a StPO führen.

Damit § 330b StGB Anwendung finden kann, muss der Täter „tätig“ werden, d. h. er muss freiwillig die Gefahr abwenden oder den von ihm verursachten Zustand beseitigen nach § 330b Abs. 1 S. 1 StGB:

  • Bei konkreten Gefährdungsdelikten muss der Täter freiwillig die von ihm verursachte Gefahr vor Eintritt eines erheblichen Schadens abwenden.
  • Bei den Eignungsdelikten nach § 326 StGB über den vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit Abfällen und § 328 Abs. 1 und 2 über den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen muss der Täter den gefahrträchtigen Zustand aufgrund vorschriftwidrigem Umgang mit gefährlichen Stoffen freiwillig beseitigen.

Es gibt Situationen, in denen die Gefahr oder der rechtswidrig verursachte Zustand ohne Zutun des Täters abgewendet bzw. beseitig wird. In diesen Fällen reicht es für eine Strafmilderung oder sogar für ein gänzliches Absehen von Strafe nach § 330b Abs. 2 StGB aus, wenn sich der Täter zumindest freiwillig und ernsthaft um das Abwenden einer Gefahr oder um das Beseitigen des rechtswidrig verursachten Zustands bemüht hat. Abzustellen ist bei der Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit auf die Vorstellung des Täters. Das Bemühen muss nach seiner Vorstellung geeignet sein, den Eintritt der Gefahr abzuwenden. Da die Regelung in § 330b Abs. 1 StGB im Hinblick auf die dort genannten Vorschriften abschließend ist, bleiben gleichzeitig verwirklichte anderen Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten in von der tätigen Reue unberührt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330b Rn. 2-8).

Beispiel
Geschäftsführer G der GumChem-GmbH möchte weiterhin seine giftigen Ausschussproduktionen kostenlos entsorgen. Da ihm aber das einfache Hineinkippen der Stoffe in die Badeseen wegen der Gesundheitsgefahren für die Badegäste zu riskant ist, lässt er die Stoffe in alte, bereits angerostete Stahlfässer, die über keinerlei Rost- und Korrosionsschutz verfügen, abfüllen und in den Badesee werfen. Dadurch denkt er, dass keine Stoffe austreten können. Im Laufe der Zeit packen G aber Gewissensbisse, weil die Fässer für eine feuchte Lagerung nicht gemacht sind und bereits angerostet waren. Der Rost könnte sich weiterausbreiten und die Fässer undicht werden, was zu einem Austreten der Stoffe führen könnte. Sodann beauftragt er mehrere Taucher, die die Fässer allesamt borgen, ehe sich der Rost soweit durchgefressen hat und die Giftstoffe austreten konnten.

  • Wären die Stoffe ausgetreten und hätten sich im Badesee unkontrolliert ausgebreitet und hätten die Badegäste in großer Zahl in ihrer Gesundheit gefährdet, dann wäre G wegen fahrlässiger Gefährdung durch leichtfertiges Verbreiten oder Freisetzen von Giften nach § 330a Abs. 1, Abs. 5 StGB zu bestrafen gewesen. So hat G freiwillig die Gefahr für die Badegäste abgewendet und wird somit nicht bestraft.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.



Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 330a StGB, § 330b StGB

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