Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 47 – Fahrlässigkeit
12.4 Fahrlässigkeit
§ 330a Abs. 4 StGB erfasst die Fälle, in denen eine Tathandlung nach der Vorschrift des § 330a Abs. 1 StGB über die schwere Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften vorsätzlich begangen, die Gefahr aber vom Täter nur fahrlässig herbeigeführt wurde (vgl. Fischer-StGB, § 330a Rn. 6).
Beispiel
Mehrere Tonnen an giftigen Ausschussproduktionen des Flüssigkunststoffs der GumChem-GmbH werden auf Geheiß des Geschäftsführers G am frühen Morgen in den Badesee gekippt, wo sie sich vollständig ausbreiten und das Wasser verunreinigen. G erkannte, dass es sich bei dem See um einen Badesee handelte und dass aktuell sommerliche Temperaturen herrschen. Ebenfalls erkannte er die gesundheitsgefährliche Wirkung in den Stoffen. Weitere Gedanken macht er sich nicht und erkundigt sich auch nicht, ob der Badesee überhaupt besucht wird. Von einer Gefährdungssituation geht er aber nicht aus, weil er denkt, dass sich die paar Tonnen Flüssigkunststoff sich nicht auswirken können. So kam es, dass nur eine halbe Stunde nach dem Einleiten der Stoffe 80 Badegäste in den verunreinigten See strömten und im gesundheitsgefährlichen Wasser badeten.
- G erfüllt den Tatbestand der fahrlässigen schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach § 330a Abs. 1, Abs. 4 StGB. Bei den Ausschussproduktionen handelt es sich um Gifte. Diese Gifte wurden zudem freigesetzt und haben sich unkontrolliert im gesamten See ausgebreitet. Dadurch, dass die Gifte freigesetzt wurden, wurden die 80 Badegäste in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung versetzt. Bei den 80 Personen handelt es sich nach der Vorschrift des § 330a Abs. 1 StGB über die vorsätzliche schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (vgl. 11.3) um eine große Zahl von Menschen. Der G handelte hierbei aber nicht vorsätzlich. Indem er sorgfaltswidrig davon ausgeht, dass sich der Flüssigkunststoff nicht auswirken würde, erkennt er nicht einmal die Möglichkeit einer Gefährdung einer großen Zahl von Menschen und billigte diese mögliche Gefahr nicht. Eine solche Gesinnung reicht für Vorsatz nicht aus. Es liegt daher bloß Fahrlässigkeit vor. Ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des G hätte die Gefährdung der Badegäste vorhersehen und vermeiden können, indem er die giftigen Stoffe gar nicht erst in den Badesee gekippt bzw. sich vorab über die Auswirkungen informiert hätte. Der G hätte nach seinen individuellen und subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten die Gefährdung der Badegäste vorhersehen und vermeiden konnte. G handelte zudem Sorgfaltswidrig, denn ein „umweltbewusster Rechtsgenosse“ in der konkreten Situation des G hätte nicht mehrere Tonnen giftigen Flüssigkunststoff in einen Badesee gekippt (zur Fahrlässigkeit siehe 2.3.6.1).
12.5 Leichtfertigkeit
Nach § 330a Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer die vorsätzliche schwere Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften nach § 330a Abs. 1 StGB leichtfertig begeht, die Gefahr aber lediglich fahrlässig verursacht. Nach der Rechtsprechung handelt leichtfertig, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1996, S. 279, 280).
Beispiel
Hochgiftiger Flüssigklebstoff der GumChem-GmbH wird auf Veranlassung von G in alte und bereits angerostete Stahlfässer abgefüllt, die in den See geworfen werden. Die Stahlfässer wiesen keinen Rost- oder Korrosionsschutz auf. G ging davon aus, dass so die Fässer einfach untergehen und verschwinden, ohne dass irgendetwas in den Sees austritt. So werden auf Veranlassung des Geschäftsführers G 60 Fässer mit abgefülltem giftigen Flüssigkunststoff in den Badesee geworfen. Der Rost fraß sich relativ schnell im Stahl der Fässer weiter, sodass die giftigen Stoffe unkontrolliert austraten. Die 80 in den Badesee strömenden Badegäste badeten im gesundheitsgefährlich verunreinigten Wasser.
- o erfüllt den Tatbestand des leichtfertigen Freisetzens von Giften bei fahrlässiger Gefahrverursachung § 330a Abs. 1, Abs. 5 StGB. G setzte die giftigen Stoffe nicht vorsätzlich frei, sondern handelte leichtfertig, indem er die ganz naheliegende Überlegung des Rostens der Fässer und dem Austreten der Giftstoffe nicht angestellt und daher die Entsorgung nicht unterlassen hat, obwohl dies jedem eingeleuchtet hätte. Hinsichtlich der verursachten Gefahr einer Gesundheitsschädigung für eine große Zahl von Menschen handelte er fahrlässig (siehe hierzu das Beispiel in 12.4)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026