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Vorstandsmitglieder einer AG haften für fehlerhafte Ad hoc Mitteilungen

Anleger können die Vorstandsmitglieder einer AG persönlich in Haftung nehmen, wenn sie aufgrund einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung Aktien erworben haben, die später einem Kursverfall ausgesetzt waren. Die Vorstandsmitglieder haften gem. § 826 BGB, wenn die Ad-hoc-Mitteilung unrichtig war. Der Anleger muss beweisen, dass er die Aktien aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung gekauft hat; eine Beweislasterleichterung gibt es für ihn nicht. Hier wird besonders auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ad-hoc-Mitteilung und Aktienkauf geachtet: Liegt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten dazwischen, hält der BGH die Kausalität nicht mehr für gegeben. Als Schadenersatz kann der Anleger den gezahlten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Aktien verlangen. Sind diese bereits verkauft, erhält er die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis ersetzt (BGH, NJW 2004, 2664; NJW 2004, 2668; DB 2004, 1931).


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Stand: Mai 2026



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