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Keine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft bei Vorteil des Strohmanns

Die Inhaberin einer Einzelunternehmung kann die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftserklärung für ein Darlehen nicht mit ihrer ,,Strohfraueneigenschaft`` begründen, wenn der Betrieb des Unternehmens auch in ihrem Interesse erfolgte. Von einem Interesse der ,,Strohfrau`` ist insbesondere auszugehen, wenn ihr etwaige steuerliche Vorteile aus dem Betrieb der Firma zugute kommen. (OLG München, 07.04.2004, 19 W 1119/04)


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Stand: Mai 2026



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