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Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 45 – Qualifikationen, Strafrahmen

11.3 Qualifikationen einer Umweltstraftat

§ 330 Abs. 2 StGB stellt einen Qualifikationstatbestand dar, der eine vorsätzlich begangene Umweltstraftat zu einem Verbrechen qualifiziert, wenn

  • der Täter einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
  • den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Bei diesen Qualifikationen handelt es sich nicht um bloße Strafzumessungsregeln, sondern um eigene Straftatbestände, die den Grundtatbestand einer Umweltstraftat zu einem Verbrechen erhöhen. Es bedarf daher einer vorsätzlichen Umweltstraftat nach dem StGB und einer der schweren Folgen (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 330 Rn. 1, 2).

Es handelt sich um konkrete Gefährdungsdelikte (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 239 Rn. 500). Das Merkmal „eine große Zahl von Menschen“ ist nach der Rechtsprechung ab einer Anzahl von 14 Personen erfüllt (vgl. BGH, NJW 1999, S. 299, 300). Der Gefährdungserfolg muss vom Täter vorsätzlich verursacht worden sein (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330 Rn. 15).
Dagegen stellt § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Erfolgsqualifikation nach § 18 StGB dar, die den Tod eines anderen Menschen durch die Begehung einer vorsätzlichen Tat nach §§ 324 bis 329 StGB voraussetzt.

Wegen § 18 StGB muss die Verursachung des Todes des anderen nicht zwingend vorsätzlich oder leichtfertig erfolgt sein. Es reicht, wenn dem Täter hinsichtlich der Todesfolge zumindest einfache Fahrlässigkeit angelastet werden kann (vgl. Kudlich, in: BeckOK-StGB, § 18 Rn. 2, 3, 11; zur Leichtfertigkeit siehe 5.2.3.1).

Beispiel
Umweltschädlichen Ausschussproduktionen werden auf Veranlassung des Geschäftsführers G der GumChem-GmbH nachts in mehrere Seen gekippt, was diese stark verunreinigt. Eine besondere Gewinnsucht liegt bei G aber nicht vor. Einer der Seen war jedoch ein Badesee, was G wusste. Gleichzeitig erkannte G, dass die eingelassenen Stoffe für Mensch und Natur hochgefährlich sind. Gleichwohl war es ihm egal, was passieren kann. So kam es, dass am frühen Morgen nach dem Auskippen der Stoffe in den Badesee der Schwimmer S aufgrund der Dunkelheit die Beschaffenheit des Wassers nicht erkennen konnte, darin schwamm und aufgrund der Stoffe im Wasser eine akute Atemwegsintoxikation erlitt und sofort starb.

  • G erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 Alt. 1 StGB und den Erfolgsqualifikationstatbestand der vorsätzlichen Verursachung des Todes eines anderen Menschen nach §§ 330 Abs. 2 Nr. 2, 18 StGB. Denn der eingetretene Tod des S beruht kausal auf der Gewässerverunreinigung des G. Der Tod ist dem G objektiv zurechenbar, da der G durch das Einleiten der Stoffe eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Tod des S realisiert hat. Hinzu kommt, dass sich die der Gewässerverunreinigung spezifisch anhaftende Gefahr im Todeserfolg bei S gerade verwirklicht hat, sog. Unmittelbarkeitszusammenhang (vgl. Schaefer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 18 Rn. 3). In subjektiver Hinsicht handelte G vorsätzlich bzgl. des Todeseintritts bei S, da er die Gefährlichkeit der Stoffe erkannt hat, aber gleichwohl einen nachteilhaften Ausgang für andere Personen gebilligt hat. Allerdings greift hier die Subsidiarität des Qualifikationstatbestands nach

§ 330 Abs. 2 StGB, der besagt, dass eine Strafbarkeit wegen einer besonders schweren Umweltstraftat nach § 330 Abs. 2 StGB dann zurücktritt, wenn die betreffende Tat bereits nach der Vorschrift des § 330 Abs. 1 bis 3 StGB über die schwere Gefährdung durch das Freisetzen von Giften nicht bereits mit Strafe bedroht ist (s. u. bei 12.1 bis 12.3).

11.4 Strafrahmen

Die einzelnen Absätze sehen folgende Strafrahmen vor für die bzw. den

  • besonders schweren Fälle einer Umweltstraftat nach Abs. 1: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
  • Qualifikation durch Verursachung einer Todes- oder Gesundheitsgefahr nach Abs. 2 Nr. 1: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
  • Qualifikation mit Todesfolge nach Abs. 2 Nr. 2: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis zu 15 Jahren (vgl. § 38 Abs. 2 StGB)
  • minderschweren Fall der Qualifikation durch Verursachung der Todes- oder Gesundheitsgefahr Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre
  • minderschweren
  • Fall der Qualifikation mit Todesfolge nach Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 330 Abs. 2 StGB

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