Fahrverbote – Teil 04 – Hinweise

3.1.2 Hinweise

Der wohl wichtigste Schritt, welcher im Falle eines drohenden Fahrverbots unternommen werden kann, ist die Einschaltung eines Fachanwalts. Aufgrund der verschiedensten Verteidigungsstrategien, welche mit den Möglichkeiten des Absehens vom Fahrverbot ( 4.) zusammenhängen, kann nur ein Fachanwalt den "wahrscheinlichsten" Schutz vor dem Fahrverbot bieten. Im Folgenden sollen ein paar allgemeine Hinweise und Tipps im Umgang mit dem Fahrverbot dargestellt werden, welche die Kontaktierung eines Anwalts jedoch keinesfalls ersetzen können.

3.1.2.1 Aussagen

Eine, bereits im Vorfeld angesprochene, wichtige Regel, welche in jedem Bereich des Straf- bzw. Ordnungswidrigskeitenrecht gilt, ist "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!" Anhand der vorherigen Ausführungen lässt sich etwas erahnen, wie viele Umstände zur Entscheidungsfindung in der Jurisprudenz eine Rolle spielen. Aus diesem Grunde ist es für einen Anwalt die beste Ausgangsposition, wenn er von "0" starten kann, also bisher keine Ausführungen zum "Tathergang" gemacht wurden.

3.1.2.2 Fahrerermittlung

In jedem Fall muss, wenn der Betroffene/Täter nicht gerade auf frischer Tat ertappt wurde, herausgefunden werden, wer der Fahrer des Fahrzeuges war. Bei den meisten Ordnungswidrigkeiten wird dafür ein Zeugenfragebogen, oder ein Anhörungsbogen, an den Halter des Fahrzeuges, welcher über das Kennzeichen ermittelt werden kann, geschickt. In diesem Fragebogen gibt der Halter an, ob er zur Zeit des Verstoßes der Fahrer des Kraftfahrzeuges bzw. wer sonst der Fahrer war. Auf diesen Anhörungsbogen muss hinsichtlich der Tat selbst nicht geantwortet werden. Die Angaben zur Person müssen allerdings vollständig erteilt werden sofern diese der Behörde nicht bereits vollständig bekannt sind, da sonst nach § 111 OWiG eine neue Ordnungnungswidrigkeit droht. In diesem Fall gilt wieder das, oben genannte, Sprichwort "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!". Weiterhin ist die Vorgehensweise nach Erhalt eines Bogens in manchen Fällen ausschlaggebend, da die Behörde auf die Antwort des Anhörungsbogens wartet und daher der Vorfall in "Vergessenheit" geraten kannn, was wiederrum, mit Hinsicht auf die einzuhaltende Verjährungsfrist, nur im Sinne des Betroffenen sein kann. Die Anzahl der Fälle, in welchen eine solche Vorgehensweise von Erfolg gekrönt ist, sind zwar relativ gering, jedoch spricht nichts dafür, diese Chance von Anfang an nicht wahrzunehmen.

3.1.2.3 Fahrtenbuch

Das, in der Öffentlichkeit bekannte, Fahrtenbuch sorgt in den meisten Fällen dafür, dass auf einen Anhörungsbogen geantwortet wird bzw. weiteren Anweisungen widerspruchslos Folge geleistet wird. Das Fahrtenbuch wird nach § 31a StVZO verhängt.

Der Inhalt des Fahrtenbuches bestimmt sich nach § 31a StVZO. Nach diesem muss im Fahrtenbuch für jedes Fahrzeug, für welches das Fahrtenbuch vorgeschrieben wurde, und für jede Fahrt:

vor deren Beginn

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
  • Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift
eintragen.

Diese "Angst" vor der Verhängung des Fahrtenbuches ist aber zumeist unbegründet, da eine schier unüberblickbare Zahl an Bußgeldverfahren allein in einer Behörde laufen, so dass die Behörde meist nicht einmal den Gedanken hatte, die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches in Betracht zu ziehen. Das Fahrtenbuch kann nach § 31a StVZO nur erteilt werden, wenn Verkehrsvorschriften in nennenswerten Umfang verletzt wurden und der Fahrzeughalter trotz Nachfrage den Fahrzeugführer nicht benennt. Für den nennenswerten Umfang reicht jeder Verstoß, für welchen Punkte ins Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden. Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches kann, je nach Schwere der Verfehlung, von mind. 6 Monaten bis zu 3 Jahren für sämtliche Fahrzeuge des betroffenen Halters erteilt werden.
Im Endeffekt ist es, im Falle des Anhörungsbogens, besser nicht zu antworten, anstatt zu antworten, dass unklar sei, wer der Fahrer war. Diese Aussage spricht schon stark für die Auflage eines Fahrtenbuches.

3.1.2.4 Einspruch

Einen Einspruch gegen das Bußgeldschreiben der Verwaltungsbehörde, in welchem das Fahrverbot verhängt wurde, ist in den meisten Fällen ratsam. Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides schriftlich bei der Verwaltungsbehörde eingegangen sein. Sollte innerhalb der Frist kein Einspruch eingehen, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig*.
Es sollte allerdings bedacht werden, dass der Einspruch zu einer Entscheidung des Gerichts, zu welchem die Bußgeldsache verwiesen wird, führt. Aus diesem Grund sollte vor der Einlegung des Einspruchs ein Anwalt zu Rate gezogen werden, welcher abschätzen kann, wie gut bzw. schlecht die "Chancen" stehen.

3.1.2.5 Verschiebung

Sollte das Fahrverbot rechtskräftig geworden sein, unterscheidet sich die weitere Vorgehensweise von ihrer "Vorgeschichte". Handelt es sich um einen "Ersttäter", also einen Betroffenen/Täter, welchem innerhalb der letzten 2 Jahre kein Fahrverbot auferlegt wurde, darf dieser sich innerhalb einer 4-Monatsfrist den Zeitraum der Verbüßung seines Fahrverbotes aussuchen.
Anders ist es bei "Wiederholungstätern", welche keinen Spielraum für die Abgabe ihres Führerscheins haben. In diesen Fällen wird das Fahrverbot wirksam, sobald es rechtskräftig* ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Fahrverbote und Führerscheinentzug“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Maik Papiernick, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-85-4.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Michael Kaiser, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
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  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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