Verkehrsordnungswidrigkeiten – Teil 04 – Bußgeldbescheid

3.2 Bußgeldbescheid

Entscheidet sich im Vorverfahren, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und diese durch ein Bußgeld zu ahnden ist, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. In diesem Bescheid setzt die Behörde eine bestimmte Geldbuße fest.

3.3 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Gegen den Bußgeldbescheid, kann man Einspruch einlegen. Ist der Einspruch zulässig, prüft die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, noch einmal den Sachverhalt. Der Bußgeldbescheid wird dann entweder aufrechterhalten oder zurückgenommen. Diesen Prozess nach der zulässigen Einlegung des Einspruchs nennt man Zwischenverfahren.

3.3.1 Voraussetzungen für einen zulässigen Einspruch

Für einen zulässigen Einspruch muss eine form- und fristgerechte Einlegung erfolgen. Im Bußgeldbescheid wird immer ausdrücklich auf diese Voraussetzungen des Einspruchs hingewiesen.

3.3.1.1 Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Das bedeutet der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach wirksamer Zustellung bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zugehen (§ 67 OWiG). Für die Berechnung der Frist gelten dabei die speziellen Vorschriften der §§ 46 OWiG, 43 StPO. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag.
Konnte man die Frist unverschuldet nicht einhalten, zum Beispiel weil man zum Zustellungszeitpunkt im Urlaub war und erst nach Fristablauf zurückgekommen ist, gibt es selbstverständlich eine Möglichkeit trotzdem noch Einspruch einzulegen. Dazu wird eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die dem Betroffenen die Gelegenheit gibt, trotz Fristablauf noch einen zulässigen Einspruch einzulegen.
Lässt man die Frist grundlos verstreichen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

Beispiel
Der Fahrzeugführer F findet an einem Montagmorgen einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes in seinem Briefkasten.

  • Bei einem normalen Fristlauf hat F bis zum übernächsten Montag um 24.00 Uhr nachts, Zeit seinen Einspruch einzulegen. Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen allgemeinen Feiertag verschiebt sich das Fristende bis zum Ablauf des nächsten Werktages.

3.3.1.2 Einspruchsform

Formell verlangt der zulässige Einspruch lediglich die Schriftform (§ 67 OWiG). Eine spezielle Einspruchsbegründung ist nicht notwendig, macht aber meistens Sinn.

Hinsichtlich der Schriftform ist besonders zu beachten, dass immer eine Unterschrift erforderlich ist. Im Übrigen ist die Schriftform gewahrt, wenn man den Einspruch per Post, per Fax oder auch mittels Niederschrift bei der Behörde einlegt. Man kann sogar telefonisch Einspruch einlegen, wenn die Erklärung zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde auch am Telefon abgegeben werden kann (BGH, 20.12.1979, Az.: 1 StR 164/79). Aus Gründen der Beweissicherung für eine form- und fristgerechte Einlegung ist das aber nicht empfehlenswert.

3.3.1.3 Keine Beschränkung des Einspruchs auf Punkte oder Fahrverbot

Eine inhaltliche Beschränkung des Einspruchs, in dem Sinne, dass man nur die Punkte oder das Fahrverbot angreift, ist nicht möglich. Der Einspruch bezieht sich immer auf den ganzen Sachverhalt, der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegt und ist nicht auf (einzelne) Rechtsfolgen beschränkbar.

3.3.2 Rechtsfolgen des Zwischenverfahrens

Nimmt die Behörde den Bußgeldbescheid nach der Einlegung des Einspruchs zurück, ist das Bußgeldverfahren beendet.

Erhält sie den Bußgeldbescheid aufrecht, geht das Zwischenverfahren weiter. Im nächsten Schritt werden die Akten aus dem Bußgeldverfahren dann nämlich an die Staatsanwaltschaft gesendet, die dann ebenfalls die Voraussetzungen des erlassenen Bußgeldbescheids und den Einspruch prüft. Bleibt der Bußgeldbescheid auch durch die Staatsanwaltschaft aufrechterhalten, werden die Akten dem Amtsgericht übergeben. Hier wird dann durch das Gericht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein zulässiger Einspruch vorliegt und ein hinreichender Tatverdacht für die Begehung der Ordnungswidrigkeit besteht ist das Zwischenverfahren beendet und das Hauptverfahren wird eingeleitet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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