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Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 44 – Minderschwere Fälle

11.2 Minderschwere Fälle einer Umweltstraftat

§ 330 Abs. 3 StGB enthält eine Strafzumessungvorschrift bei minderschweren Fällen der Qualifikationen wegen Verursachung einer Todesgefahr bzw. der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in § 329 Abs. 2 StGB. Bei der Strafzumessungsregel des minderschweren Falles des § 330 Abs. 3 StGB existieren allerdings keine Regelbeispiele, an denen man minderschwere Fälle festmachen kann. Es wird lediglich ganz allgemein die Möglichkeit einer Bestrafung wegen eines minderschweren Falles geregelt.
Bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, werden die wesentlichen Tatumstände abgewogen. Ergibt die Abwägung, dass die Tat hinsichtlich vergleichbarer Taten im Schweregrad deutlich nach unten abweicht, wird ein minderschwerer Fall angenommen. Das hat die Anwendung eines niedrigeren Strafrahmens zur Folge (vgl. Weitner/Schuster, JA 2015, S. 216, 218). Ein minderschwerer Fall kommt in Betracht, wenn z. B. nur eine niedrige Gefahr oder Giftstoffe von nur minderer Gefährlichkeit vorliegt oder wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen lediglich unbewusst fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 330a Rn. 6).

Beispiel
Umweltschädlichen Ausschussproduktionen werden auf Veranlassung des Geschäftsführers G der GumChem-GmbH nachts in mehrere Seen gekippt, was diese stark verunreinigt. Eine besondere Gewinnsucht liegt bei G aber nicht vor. Einer der Seen war jedoch ein Badesee, was G vorher nicht wusste. Ebenso wenig waren G die erhöhten Gefahren der Flüssigkeiten für Mensch und Natur bekannt. G vertraute darauf, dass schon nichts passieren würde, da der betreffende See abgelegen liegt und sich der Kunstsoff verwässern werde. Am frühen Morgen nach dem Auskippen der Stoffe in den Badesee erlitt der Schwimmer S aufgrund der Stoffe im Wasser eine akute Atemwegsintoxikation und sofort starb.

  • G erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Daneben verwirklicht er den Erfolgsqualifikationstatbestand der fahrlässigen Verursachung des Todes eines anderen Menschen nach den §§ 330 Abs. 2 Nr. 2, 18 StGB. Denn der eingetretene Tod des S beruht kausal auf der Gewässerverunreinigung. Der Tod ist dem G zudem objektiv zurechenbar, da der G durch das Einleiten der Stoffe eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Tod des S realisiert hat. Hinzu kommt, dass sich die der Gewässerverunreinigung spezifisch anhaftende Gefahr im Tod des S gerade verwirklicht hat, sog. Unmittelbarkeitszusammenhang (vgl. Schaefer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 18 Rn. 3). Der G handelte nicht vorsätzlich. Indem er sorgfaltswidrig sich vorab nicht über den See und die Flüssigkeiten erkundigt hat, erkannte er nicht, dass der See ein Badesee war und sich dort in den Sommermonaten üblicherweise Badegäste aufhielten. Er erkannte somit nicht einmal die Möglichkeit, dass Menschen zu Schaden kommen konnten. Dies reicht für die Annahme eines Vorsatzes nicht aus. Es liegt daher unbewusste Fahrlässigkeit vor. Ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des G hätte sich vorher erkundigt und den Tod des S vermeiden können, indem er die giftigen Stoffe erst gar nicht in den Badesee gekippt hätte, weil es sich hier um einen Badesee gehandelt hat. Der G hätte nach seinen individuellen und subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten die Gefährdung der Badegäste vorhersehen und vermeiden konnte. G handelte zudem sorgfaltswidrig, denn ein „umweltbewusster Rechtsgenosse“ in der konkreten Situation des G hätte nicht mehrere Tonnen giftigen Flüssigkunststoff in einen Badesee. Es kann wegen der unbewusste fahrlässigen Herbeiführung des Todes des S zugunsten des G ein minderschwerer Fall angenommen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 330 Abs. 3 StGB

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