Arzthaftung – Teil 03 – Der Behandlungsvertrag

2.2.2 Praxisgemeinschaft

Eine Praxisgemeinschaft dagegen bezeichnet einen Zusammenschluss von mehreren Ärzten, die sich lediglich Räumlichkeiten und Einrichtungen teilen, aber nicht gemeinsam die Behandlung von Patienten durchführen. Innerhalb einer Praxisgemeinschaft ist nur der jeweils behandelnde Arzt gegenüber dem Patienten haftbar. Der Behandlungsvertrag kommt dann allerdings auch nur mit diesem Arzt zustande. Ein Verhalten von Praxisangestellten, dass zu einem Haftungsanspruch des Patienten führt, wird hierbei dem behandelnden Arzt zugerechnet; auch dann, wenn mehrere Ärzte sich das Personal "teilen".

2.2.3 Partnerschaftsgesellschaft

Als weitere Praxisform können Ärzte sich zu einer freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. In diesem Fall wird die Gesellschaft selbst Vertragspartner des Patienten. Handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, ergeben sich aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) haftungsrechtliche Besonderheiten. Es haftet dem Patienten gegenüber für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur der Arzt, der konkret mit der Behandlung betraut war oder mit ihr in Zusammenhang stand. Handelt ein Angestellter der Gesellschaft fehlerhaft, so haftet ausschließlich derjenige Partner, dessen Aufgabe die Überwachung dieses Angestellten war (Haftungskonzentration). Lässt sich eine solche Zuständigkeit nicht nachvollziehen bzw. bestimmen, haften alle Ärzte der Partnerschaftspraxis persönlich und als Gesamtschuldner.

2.2.4 Abgrenzung der Praxisformen

Um welche Form der Praxis es sich handelt, ist dem Patienten in ausreichender Weise zu erkennen zu geben. Dies kann in verschiedenen Formen erfolgen, beispielsweise durch die genaue Bezeichnung der Praxisart auf dem Schild am Praxiseingang, auf Formularen der Praxis oder durch zusätzliche Erklärung an den Patienten. Dem Patienten muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gewährt werden. Kann der Patient glaubhaft machen, dass die Praxis den Schein einer Gemeinschaftspraxis hatte, obwohl es sich in Wahrheit um eine Praxisgemeinschaft handelt, müssen die Mitglieder ihm gegenüber gemeinsam haften (BGHZ 165, 36 [40ff.]).
Ist eine Abgrenzung notwendig, weil Zweifel über die Art der Praxisform bestehen, kann diese mit Hilfe folgender Kriterien vorgenommen werden:

  • Vertragspartner, der im Behandlungsvertrag genannt wird
  • Die Führung gemeinsamer Patientenakten und -dateien
  • planmäßig gemeinsam durchgeführte Behandlungs- und Untersuchungsschritte
  • Einbeziehung verschiedener Ärzte in den Therapieplan bzw. zur Diagnosestellung
  • gemeinsamer Abrechnungsapparat
  • Außenwirkung
  • Verfahren und Verteilung des wirtschaftlichen Ergebnisses

2.3 Der Behandlungsvertrag bei stationären Behandlungsverhältnissen

Im Gegensatz zum ambulanten Behandlungsverhältnis finden sich in der stationären Behandlung häufig komplexere Vertragsgestaltungen (Geiß/Greiner in: Arzthaftpflichtrecht, S. 19). Dies gründet in der vielfältigen Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung im Krankenhaus, durch die naturgemäß eine Vielzahl von Mitarbeitern in die Behandlung einbezogen wird, darunter Ärzte, Krankenpfleger, Verwaltungspersonal, Reinigungskräfte etc. Der Vertrag zwischen Krankenhaus und Patient ist dabei regelmäßig privatrechtlich ausgestaltet, auch dann, wenn sich das Krankenhaus in öffentlicher Trägerschaft (insbes. Universitätskliniken, Landeskrankenhäuser etc.) befindet (NJW 1953, 778). Die Art der Versicherung des Patienten hat auf die Vertragsausgestaltung dabei keinerlei Einfluss.
Der Vertrag mit dem Krankenhaus kann sich für den Patienten in verschiedenen Konstellationen darstellen.
Zunächst stellt sich dabei die Frage, ob es sich bei dem entsprechenden Vertrag wirklich um einen Vertrag zur stationären Behandlung handelt. Die Grenzen zwischen vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung verwischen in der Praxis häufig, sodass zunächst eine Abgrenzung vorzunehmen ist. Hierbei wird vor allem auf die geplante Dauer des Aufenthaltes, sowie auf die spezifische Notwendigkeit der Eingliederung der Behandlung in einen Krankenhausablauf abgestellt.
Handelt es sich um eine stationäre Behandlung, kommen im Wesentlichen drei Vertragsformen in Betracht.

  • Der totale (auch: einheitliche) Krankenhaus(-aufnahme)vertrag
  • Der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag (auch: Belegarztvertrag)
  • Der totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arzthaftung - Nachweis und Durchsetzung von Ansprüchen bei ärztlichen Behandlungsfehlern“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Magdalena Mahrenholtz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-86-1.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

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