Verkehrsordnungswidrigkeiten – Teil 02 – Fahrlässigkeit

2.1.1.1 Fahrlässigkeit

Bei der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit unterscheidet man zwischen der bewussten und unbewussten Fahrlässigkeit (vgl. Müller in: Bachmeier / Müller / Rebler: Verkehrsrecht Kommentar, § 24 STVG, Rn. 4).

2.1.1.1.1 Bewusste Fahrlässigkeit

Bei der bewussten Fahrlässigkeit, hält man es zwar für möglich, dass man durch seine Handlung eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, man vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass das nicht passiert (vgl. Müller in: Bachmeier / Müller / Rebler: Verkehrsrecht Kommentar, § 24 STVG, Rn. 4).

Pflichtwidrig meint hier, dass man es angesichts des eigenen Wissensstandes und den eigenen Sorgfaltspflichten im Verkehr eigentlich besser wissen müsste. Im Unterschied zum bedingten Vorsatz ist der bewusst fahrlässig Handelnde allerdings mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden und auf den Nichteintritt vertraut (BGH NStZ-RR 2016, 79, 80, Urteil vom 14.01.2016 - 4 StR 84/15).
Kennzeichnend ist also, dass man als Betroffener darauf vertraut, dass man keine Ordnungswidrigkeit begeht. Ganz nach dem Motto: "Es wird schon gut gehen".

Beispiel
Der Autofahrer A steht mit seinem Pkw an einer Ampel. Beim Umschalten der Lichtzeichenanlage auf von Grün auf Gelb befindet er sich mit dem Fahrzeug noch vor der Haltlinie und fährt aber trotzdem noch weiter, da er hofft, er wird schon noch über die Kreuzung kommen, bevor die Ampel auf Rot umschaltet. Allerdings ist das nicht der Fall und er überquert die Kreuzung bei einer roten Ampel.

  • A hat den Rotlichtverstoß mit bewusster Fahrlässigkeit begangen. Er hielt es für möglich, dass die Ampel während der Überquerung der Fahrbahn auf Rot umschaltet und hat pflichtwidrig darauf vertraut, dass das nicht passiert.
2.1.1.1.2 Unbewusste Fahrlässigkeit

Demgegenüber spricht man von einer unbewussten Fahrlässigkeit, wenn man seine Sorgfaltspflichten im Verkehr außer Acht lässt, obwohl man nach den Umständen, den persönlichen Kenntnissen und den eigenen Fähigkeiten zur Einhaltung verpflichtet und imstande gewesen wäre und dadurch eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht (vgl. Müller in: Bachmeier / Müller / Rebler: Verkehrsrecht Kommentar, § 24 STVG, Rn. 4). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Geschwindigkeitsmesser am Fahrzeug defekt ist: Bei einem defekten Tachometer wird dann nämlich eine besondere Sorgfaltspflicht, und eine gesteigerte Aufmerksamkeit hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erwartet (OLG Köln, Beschl. v. 11.01.2001, Az.: Ss 532/00). Man geht dabei nämlich davon aus, dass ein geübter Autofahrer auch zur Einhaltung der Geschwindigkeit im Stande ist, wenn der Tacho defekt ist (siehe Beispiel).

Beispiel
Der Autofahrer A fährt nachts auf einer Landstraße. Wie A weiß ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser Straße auf 80 km/h beschränkt. Aufgrund eines technischen Defekts funktioniert der Tachometer im Auto des A allerdings schon seit Tagen nicht mehr und deshalb fährt er "nach Gefühl". Bei seiner Fahrt auf der Landstraße hat er keinen Gegenverkehr und wegen der Dunkelheit keinerlei Orientierungsmittel wie schnell er tatsächlich fährt. Auf halber Strecke wird er dann mit 130 km/h geblitzt.

  • A hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten. Ein defekter Tacho schließt den Vorwurf der Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht aus und A ist auch nicht dadurch entlastet, dass es dunkel war und er deshalb keinerlei Orientierungsmöglichkeiten für die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit gehabt hätte. Ein Autofahrer der sein Fahrzeug kennt, ist nämlich in der Lage eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung – wie hier um fast 50 km/h – zu bemerken. Anhand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen Fahrgeräusche und insbesondere anhand der Schnelligkeit, mit der sich die durch Scheinwerferlicht ausgeleuchtete Umgebung verändert, ist es einem geübten Fahrer ohne weiteres möglich, zuverlässig zu schätzen und zu erkennen, dass er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Köln, Beschl. v. 11.01.2001, Az.: Ss 532/00). Da A die ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit fast um die Hälfte - in Kenntnis eines defekten Tachometers – überschreitet, ist darauf zu schließen, dass er sich in einem besonderen Maß sorglos im Straßenverkehr verhalten hat, obwohl er zur Einhaltung der Geschwindigkeit verpflichtet und imstande gewesen wäre. A hat die Ordnungswidrigkeit daher fahrlässig begangen.

2.2 Zuständige Verfolgungsbehörde

Die Bundesländer haben den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten durch landesrechtliche Zuständigkeitsverordnungen zum Ordnungswidrigkeitenrecht auf die Polizei als ordnungsrechtliche Verwaltungsbehörde übertragen (§ 36 OWiG z.B. in Bayern i.V.m § 91 BayZustV).

Das bedeutet, für die Ahndung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in erster Linie die jeweilige örtliche Polizei zuständig.

2.3 Entscheidungsspielraum durch Opportunitätsprinzip

Im Rahmen aller Entscheidungen bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten hat sich die zuständige Verfolgungsbehörde an dem sogenannten Opportunitätsprinzip zu orientieren (§§ 47, 53 OWiG).

Damit ist gemeint, dass die Polizei gewisse freie Entscheidungsspielräume hat und unter mehreren Reaktionsmöglichkeiten auswählen kann. Natürlich nicht willkürlich, sondern immer innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens der den Polizeibeamten an Reaktionsmöglichkeiten gegeben ist und gewissen pflichtgemäßen Leitlinien entspricht: So, zum Beispiel derjenigen, abhängig von der Art und Schwere der begangenen Tat diejenige staatliche Handlungsmöglichkeit zu suchen, die am ehesten tatangemessen und verhältnismäßig erscheint. Die Polizei kann also beispielsweise bei einem sehr leichten Verstoß von sich aus von der Verfolgung absehen und eine mündliche Verwarnung erteilen, anstelle ein Bußgeldverfahren einzuleiten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


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Stand: Januar 2018


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Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

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