Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 40 – Schutzbedürftige Gebiete
9.5 Täterschaft und Teilnahme
Der vorsätzliche unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen nach § 328 Abs. 1 StGB, die pflichtwidrige Nichtablieferung von Kernbrennstoffen nach § 328 nach § 328 Abs. 2 Nr. 1 StGB und Verwendung von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb sowie verwaltungspflichtwidrige Umgang mit gefährlichen Gütern nach § 328 Abs. 3 StGB sind Sonderdelikte. Es macht sich lediglich der Adressaten verwaltungsrechtlicher Pflichten strafbar, der die Pflichten missachtet. Diese Pflichten treffen den Anlagebetreiber (zum Begriff siehe 4.5), welcher zunächst die GmbH als solche ist. Das verwaltungspflichtwidrige Handeln wird nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Geschäftsführer zugerechnet, sodass dieser sich strafbar macht. Die Abgabe oder Vermittlung von Kernbrennstoffen oder sonstigen gefährlichen radioaktiven Stoffen an Unberechtigte, das Verursachen einer nuklearen Explosion und das Verleiten eines anderen zur Verursachung einer nuklearen Explosion oder Förderung einer solchen Handlung nach § 328 Abs. 2 Nr. 2 bis4 StGB sind Allgemeindelikte, bei denen jeder Täter sein kann, ohne dass an eine bestimmte Eigenschaft angeknüpft wird (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 328 Rn. 34-36).
9.6 Strafrahmen
Der vorsätzliche unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern nach § 328 Abs. 1-3 StGB sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Handelt der Täter fahrlässig, reduziert sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Das gilt nicht im Falle des Verleitens eines anderen zur Verursachung einer nuklearen Explosion oder Förderung einer solchen Handlung nach § 328 Abs. 2 Nr. 4 StGB, bei dem wegen des Absatz 6 der Fahrlässigkeitstatbestand nicht anwendbar ist, sodass fahrlässiges Handeln nicht bestraft wird (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB § 328 Rn. 28).
9.7 Weitere Strafvorschriften
Der Schutz vor den Gefahren des Umgangs mit gefährlichen Stoffen nach § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird zusätzlich durch
- § 27 ChemG (siehe 4.7)
- § 27 ChemG i.V.m. § 24 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Der Umgang mit Gefahrstoffen ohne zureichende Schutzmaßnahmen sowie der Umgang mit Gefahrstoffen, die einer Herstellungs- oder Verwendungsbeschränkung unterliegen oder
- § 12 ChemSanktionsV (siehe 5.8) erreicht.
§ 26 ChemG belegt Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern. Bußgeldsanktioniert wird das Zuwiderhandeln gegen verschiedene Rechtsverordnungen, die bspw. Einstufungs- oder Kennzeichnungspflichten bzgl. bestimmter Chemikalien, Mitteilungs- und Auskunftspflichten an die zuständige Behörde oder Zulassungs- oder Meldepflichten für bestimmte Biozid-Produkte auferlegt (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 328 Rn. 68-69).
10 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete nach
Der Straftatbestand der Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete nach § 329 StGB hat sechs Absätze:
- Abs. 1: Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete durch Immissionen
- Abs. 2: Gefährdung eines Wasser- und Heilquellenschutzgebiets
- Abs. 3: Gefährdung eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks
- Abs. 4: Schädigung eines Lebensraums oder eines Lebensraumtyps von bestimmter Arten wildlebender Tiere und Pflanzen
- Abs. 5: Strafbarkeit der fahrlässigen Begehungsweise der Abs. 1-3
- Abs. 6: Strafbarkeit der leichtfertigen Begehungsweise des Abs. 4
§ 329 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sind abstrakte Gefährdungsdelikte, sodass es für das Verursachen einer typischen Gefahr genügt, wenn der Handelnde die dort aufgelisteten Tathandlungen ausführt. § 329 Abs. 3 und Abs. 4 StGB hingegen sind Verletzungsdelikte. Zur Strafbarkeit wegen des vollendeten Delikts muss es aufgrund des Verhaltens des Handelnden zu ökologischen Beeinträchtigungen kommen (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB § 329 Rn. 2, 28). Der ist Versuch nicht strafbar.
10.1 Geschütztes Rechtsgut (§ 329 StGB)
§ 329 StGB hat als Schutzgut das menschliche Interesse am Erhalt schutzwürdiger Gebiete (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB § 329 Rn. 3).
10.2 Die Tathandlungen des § 329 Abs. 1 StGB
Nach § 329 Abs. 1 StGB ist die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete durch Immissionen unter Strafe gestellt.
§ 329 Abs. 1 StGB schützt zwei Gebietstypen und zwar das Gebiet,
- Das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf (Alternative 1) oder
- in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist (Alternative 2)
Ein Gebiet i. S. d. § 329 Abs. 1 Alt. 1 StGB, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf, richtet sich nach § 49 Abs. 1 BImSchG. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebiete näher zu bestimmen, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen.
Die Festlegung, was ein Gebiet nach § 329 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist, in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, wird nach § 49 Abs. 2 BImSchG ebenfalls den Landesregierungen überlassen.
Strafbare Tathandlung ist der Betrieb einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG, die typischerweise Immissionen verursacht, wie ortsfeste Einrichtungen, Maschinen und Geräte außerhalb der Vorschrift des § 38 Abs. 1 BImschG über die Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen sowie Grundstücke, die zur Lagerung oder Durchführung von Arbeiten genutzt werden.
Ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen ist durch § 329 Abs. 1 S. 3 StGB der Betrieb von Kraftfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB § 329 Rn. 5, 6). Ebenfalls nicht strafbar ist das verbotswidrige Errichten einer solchen Anlage in einem der von Absatz 1 geschützten Gebiete, wenn diese Anlage tatsächlich nicht in Gang gesetzt bzw. gehalten wird.
Der Anlagenbetreiber muss nach § 329 Abs. 1 S. 1 StGB entgegen einer durch die jeweilige Landesregierung auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 BImschG erlassenen Rechtsverordnung gehandelt haben. Alternativ macht sich der Betreiber strafbar, wenn er nach § 329 Abs. 1 S. 2 StGB entgegen einer vollziehbaren Auflage gehandelt hat, die auf einer oben genannten landesrechtlichen Verordnung ergangen ist (vgl. Fischer-StGB, § 329 Rn. 4 StGB).
Beispiel
Die GumChem-GmbH hat ein weiteres Werk mit einer Abzugsanlage für giftige Dämpfe, die bei der Produktion von flüssigem Kunststoff entsteht, im Bundesland L errichtet. Jahre zuvor wurde das Gebiet, in dem der neue Standort liegt, durch Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 1 BImschG als Gebiet ausgewiesen, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in Form von Kunststoffdämpfen bedarf. Ebenfalls wurde festgelegt, dass dort nur solche ortsfesten Anlagen betrieben werden dürfen, die besondere Filteranlagen aufweisen, sofern die Anlagen geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, da die Luftverunreinigungen durch Auflagen allein nicht verhindert werden können.
Geschäftsführer G war die Rechtsverordnung bekannt, aber wieder einmal egal. Er ordnete an, das neue Werk mit der Abzugsanlage entgegen der Rechtsvorschrift und ohne die den Anforderungen der Verordnung genügende Filterung produzieren zu lassen. Dies wurde so umgesetzt.
- G erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete durch Immissionen, strafbar nach § 329 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. Rechtlicher Anlagenbetreiber ist zwar die GmbH, über die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird die strafrechtliche Verantwortung aber auf den G abgewälzt. G betreibt das Werk mit der Abzugsanlage nach der Vorschrift des § 3 Abs. 5 BImSchG über die Begriffsbestimmungen als Anlage entgegen der Rechtsverordnung des Bundeslandes L. Das Werk als Betriebsstätte fällt unter die Verordnung als ortsfeste Anlage, die wegen den giftigen Dämpfen geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen und der besonderen Schutzbedürftigkeit des betreffenden Gebiets zuwiderläuft. G handelte hierbei vorsätzlich
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026