Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 36 – Gefährliche Stoffe und Güter
8.4 Täterschaft und Teilnahme
Das unerlaubte Betreiben von kerntechnischen Anlagen nach § 327 StGB ist ein Sonderdelikt, da Täter nur sein kann, wer Anlagenbetreiber (zum Begriff siehe 4.5) ist und wer zur Einholung der Genehmigung oder zur Befolgung der Untersagung verpflichtet ist (vgl. Fischer-StGB, § 327 Rn. 18). Im Falle der GmbH findet eine Verlagerung der strafrechtlichen Verantwortung auf den Geschäftsführer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB statt.
8.5 Versuchsstrafbarkeit und Strafrahmen
Eine Versuchsstrafbarkeit existiert im Rahmen der Vorschrift des § 327 StGB über den unerlaubten Betrieb von Anlagen nicht (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 327 Rn. 28). Straftaten nach der Vorschrift des § 327 Abs. 1 StGB über den unerlaubten Umgang mit kerntechnischen Anlagen und Anlagen, in denen Kernbrennstoffe verwendet werden, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Liegt der Fahrlässigkeitstatbestand des § 327 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor, so beträgt der Strafrahmen für § 327 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Vorsätzliche Straftaten nach den Vorschriften des § 327 Abs. 2 S. 1 und S. 2 StGB über den sonstigen unerlaubten Betrieb von Anlagen in der Bundesrepublik und im EU-Ausland werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter im Falle des § 327 Abs. 2 StGB fahrlässig, so beträgt der Strafrahmen nach § 327 Abs. 3 Nr. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
8.6 Weitere Strafvorschriften
Weitere Strafvorschriften sind
- § 39 Abs. 2 Nr. 2 Gentechnikgesetz (GenTG), der das Betreiben einer gentechnischen Anlage ohne Genehmigung.
- §§ 39 Abs. 1 Nr. 7, 40 ProdSG i. V. m. §§ 12, 14 Abs. 1 und 2, 15, 23 Abs. 2 BetrSichV (siehe 5.8; vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 327 Rn. 67) unter Strafe stellt.
9 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern nach § 328 StGB
Der Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern nach § 328 StGB hat sechs Absätze:
- Abs. 1 Nr. 1: Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen
- Abs. 1 Nr. 2: Unerlaubter Umgang mit sonstigen gefährlichen radioaktiven Stoffen
- Abs. 2 Nr. 1: Pflichtwidrige Nichtablieferung von Kernbrennstoffen
- Abs. 2 Nr. 2: Abgabe oder Vermittlung von Kernbrennstoffen oder sonstigen gefährlichen radioaktiven Stoffen an Unberechtigte
- Abs. 2 Nr. 3: Verursachen einer nuklearen Explosion
- Abs. 2 Nr. 4: Verleiten eines anderen zur Verursachung einer nuklearen Explosion oder Förderung einer solchen Handlung
- Abs. 3 Nr. 1: Verwendung von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb
- Abs. 3 Nr. 2: Verwaltungspflichtwidriger Umgang mit gefährlichen Gütern
- Abs. 4: Strafbarkeit des Versuchs
- Abs. 5: Fahrlässigkeitstatbestand
- Abs. 6: Ausschluss der Strafbarkeit wegen Versuchs oder Fahrlässigkeit bei § 328 Abs. 2 Nr. 4 StGB
§ 328 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB sind abstrakt Gefährdungsdelikte. § 328 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Eignungsdelikt. § 328 Abs. 3 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar, der anders als die abstrakten Gefährdungsdelikte bzw. Eignungsdelikte den tatsächlichen Eintritt eines Gefährdungserfolges für die Strafbarkeit voraussetzt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 328 Rn. 2).
9.1 Geschütztes Rechtsgut
Geschütztes Rechtsgut ist beim Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern nach § 328 StGB
- das menschliche Leben
- die menschliche Gesundheit
- das Eigentum und
- die Umwelt in Form von Pflanzen, Tieren, Luft, Gewässer und Boden (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 222 Rn. 468).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026