Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 26 – Weitere Gestaltungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich - Die Diskrepanzehe, Verbindung mit einem Erbvertrag

5.4.1.3 Altersvorsorge durch Anstellung des Ehegatten des Unternehmers

Eine weitere Kompensationsmöglichkeit, die eine Versorgung des nicht unternehmerisch beteiligten Ehegatten im Falle der Scheidung (mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs) sichert, ist die Vereinbarung, den nicht unternehmerisch beteiligten Ehegatten im Unternehmen des Unternehmerehegatten anzustellen. Der Vorteil dieser Regelung, die eine eigenständige Altersvorsorge für den angestellten Ehegatten ermöglicht, ist nicht nur im Bereich der Ausschlussmöglichkeit für den Versorgungsausgleich zu sehen. Auch unterhaltsrechtlich wirkt sich eine Erwerbstätigkeit des im Unternehmen angestellten Ehegatten positiv aus: Der angestellte Ehegatte kann sich schlechterdings nicht darauf berufen, „keinen Job mehr finden zu können“ und daher Unterhalt beziehen zu müssen. Auch der Geltendmachung von ehebedingten Nachteilen wirkt man mit der Anstellung des nicht unternehmerisch beteiligten Ehegatten entgegen (doch nach wie vor ist selbstverständlich die Aufnahme von Regelungen zum Unterhaltsrecht im Ehevertrag empfehlenswert; dann kann man auf taktische Erwägungen verzichten).

Eine Kompensation durch die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses könnte wie folgt aussehen:
Die (künftigen) Ehegatten schließen den Versorgungsausgleich gegenseitig vollkommen aus. Der (künftige) Ehegatte 1, der Inhaber des Betriebes (Bezeichnung des Betriebes) ist, verpflichtet sich im Gegenzug dazu, den (künftigen) Ehegatten 2 im Betrieb zu beschäftigen, und zwar als (Berufsbezeichnung). Ein der Ausbildung, Berufserfahrung und der Position im Betrieb gerechtes Gehalt wird dem (künftigen) Ehegatten 2 gezahlt werden. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geht mit der Tätigkeit des (künftigen) Ehegatten 2 einher: Die hiermit verbundenen Beiträge führt der (künftige) Ehegatte 1 regelmäßig ab.
Falls die vorbezeichnete Beschäftigung des (künftigen) Ehegatten 2 im Betrieb nicht mehr möglich ist, leistet der (künftige) Ehegatte 1 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den (künftigen) Ehegatten 2 in entsprechender Höhe, die er leisten müsste, wenn es bei der vereinbarten Tätigkeit im Betrieb geblieben wäre.
Werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung länger als drei Monate nicht geleistet, hat der (künftige) Ehegatte 2 das Recht, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

5.4.1.4 Weitere Kompensationsmöglichkeiten

Es stehen noch andere Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung, die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sicher ermöglichen.
Hierunter fällt der Abschluss einer freiwilligen Rentenversicherung für einen der Ehegatten (der der Wahrscheinlichkeit nach von der Durchführung des Versorgungsausgleichs profitieren würde).
Es ist vorteilhaft, die Beitragszahlungen auch unterhaltsrechtlich zu regeln: Sollen sie zum Unterhalt gehören, diesen gar erhöhen oder nicht?
Auch kann man mögliche Härten durch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs dadurch kompensieren, dass man ihn unter die auflösende Bedingung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes stellt: Der Versorgungsausgleich findet in diesem Fall also dann nach den gesetzlichen Regeln statt, wenn einer der Ehegatten seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise zumindest für eine Zeitlang aufgibt, um sich der Betreuung des gemeinsamen Kindes zu widmen.

5.4.2 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich: Die Diskrepanzehe

Nicht nur der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, sondern auch seine Durchführung kann ehetypgerecht gestaltet werden.
Oftmals wird beispielsweise für die Diskrepanzehe, also eine Ehe mit großen Vermögensunterschieden, die sich oft auch bei der Unternehmerehe findet, eine Staffelung der Übertragung von Versorgungsanrechten sinnvoll sein:

Als Beispiel für eine Staffelung kann man folgende Vereinbarung anführen:

Der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden. Jedoch sollen die Versorgungsanrechte, die übertragen werden, wie folgt begrenzt sein:

  • Bei einer für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit bis zu 8 Jahren werden die zu übertragenden Versorgungsanrechte begrenzt auf die Anrechte, die der (künftige) Ehegatte 2 im Rahmen einer Vollzeittätigkeit als (Beruf des Ehegatten 2) erworben hätte.
  • Bei einer für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit bis zu 12 Jahren werden die zu übertragenden Versorgungsanrechte begrenzt auf 110 % der Anrechte, die der (künftige) Ehegatte 2 im Rahmen einer Vollzeittätigkeit als (Beruf des Ehegatten 2) erworben hätte.
  • Bei einer für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit über 12 Jahren werden die zu übertragenden Versorgungsanrechte begrenzt auf 120 % der Anrechte, die der (künftige) Ehegatte 2 im Rahmen einer Vollzeittätigkeit als (Beruf des Ehegatten 2) erworben hätte.

5.5 Verbindung mit einem Erbvertrag

Es gibt Verlobte oder Ehegatten, die den Ehevertrag noch ergänzen wollen, und zwar um erbrechtliche Regelungen. Sie möchten sich gegenseitig beispielsweise als Alleinerben einsetzen.
Die Vereinbarungen hinsichtlich sämtlicher erbrechtlicher Vorgänge nennt man „Erbvertrag“.

Der Erbvertrag kann selbstverständlich mit dem Ehevertrag verbunden werden. Da er ein eigenständiger, vom das Familienrecht regelnden Ehevertrag unabhängiger Vertrag ist, kann seine Beurkundung aber auch unabhängig von einem Ehevertrag erfolgen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

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  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
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  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
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Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

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  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
  • Ehescheidung einvernehmlich gestalten – den Partner verlieren, den Menschen behalten
  • Tricks und Kniffe bei Scheidung und Unterhaltsprozessen: wie man verheimlichtes Vermögen erkennt

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