Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 24 – Zeitliche und höhenmäßige Begrenzung des Ehegattenunterhalts, Regelungen bei gesicherten gehobenen Vermögens- und Einkommensverhältnissen

5.3.2 Zeitliche und höhenmäßige Begrenzung des Ehegattenunterhalts

Der Ehegattenunterhalt kann selbstverständlich zeitlich oder der Höhe nach gekappt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von „Befristung“ oder „Begrenzung“.
Auch das Gesetz kennt die Befristung und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen. So heißt es in § 1578 b BGB:
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (sogenannte „ehebedingte Nachteile“) oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile in diesem Sinne können sich vor allem aus der Dauer und Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Die Dauer der Ehe ist erst seit 2013 als weiteres eigenständiges Billigkeitskriterium aufgenommen worden. Dies ist als gesetzliche Klarstellung anzusehen, dass fehlende ehebedingte Nachteile nicht automatisch zu einer Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts führen. Mit Hervorhebung der Ehedauer als selbständiges Billigkeitskriterium für Begrenzung und Befristung kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Begriff der Ehedauer abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung der Ehedauer im Rahmen der nachehelichen Solidarität interpretieren wollte (vgl. auch Scholz, Kleffmann, Doering-Striening, Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Teil H, Rn. 216). Doch auch nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung kann sich ein Unterhaltsverpflichteter immer noch nicht sicher sein, wie lang er Unterhalt in welcher Höhe leisten muss.

Wer sich also nicht auf eine Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen durch das Gericht verlassen möchte, setzt ehevertraglich fest, wer wieviel wie lange bekommt.

5.3.3 Regelungen bei gesicherten gehobenen Vermögens- und Einkommensverhältnissen

Eine Notwendigkeit eines Ausschlusses von Unterhaltsansprüchen ist jedoch gerade in gesicherten gehobenen Verhältnissen gar nicht gegeben und oftmals auch nicht gewollt, da es durchaus vorkommt, dass ein gesellschaftlicher Druck auf dem Unterhaltsverpflichteten (zumeist der Unternehmerehegatte) lastet, auch nach Scheidung für den geschiedenen Ehegatten aufzukommen: Hier bietet sich an, zu definieren, was die Eheleute als „angemessen“ für einen etwaigen nachehelichen Unterhalt halten (was natürlich nicht unterhalb des tatsächlichen angemessenen Lebensbedarfs liegen sollte) und dies ehevertraglich festzulegen. Eine Befristung – wenn gewünscht – kann damit verbunden werden.

Als Beispiel für Begrenzung des nachehelichen Unterhalts (alle Unterhaltstatbestände) soll folgender Vertragsentwurf aus der familienanwaltlichen Praxis dargelegt werden:

Die künftigen Ehegatten planen, dass der künftige Ehegatte 2 seine Erwerbstätigkeit anlässlich der Eheschließung aufgibt, um repräsentativen Pflichten für den künftigen Ehegatten 1 nachzukommen.
(Ggf. weitere Erläuterungen)
Die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt halten die künftigen Ehegatten für angemessen, so dass es grundsätzlich bei ihnen verbleibt. Doch der Unterhaltsanspruch des künftigen Ehegatten 2 soll abweichend von den gesetzlichen Regelungen auf einen Höchstbetrag von (Betrag, der nicht unter dem angemessenen Lebensbedarf im Sinne des § 1578 b BGB liegen sollte) begrenzt werden. Dieser Höchstbetrag ist am gegenwärtigen Erwerbseinkommen ausgerichtet und bezieht die vorhersehbaren Entwicklungen mit ein, die er nehmen würde, wenn der künftige Ehegatte 2 berufstätig bliebe.
Dabei soll sich die Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs des künftigen Ehegatten 2 zunächst nach den gesetzlichen Vorschriften richten; die Begrenzung tritt erst dann in Kraft, wenn der in dieser Vereinbarung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird.
Eine Anpassung des Höchstbetrages nach dem vom Statistischen Bundesamt festgesetzten Verbraucherpreisindex für Deutschland soll vorgenommen werden.

Als Beispiel für eine Befristung (mit der Ausnahme von Betreuungsunterhalt) ist folgender Vertragsentwurf anschaulich:

Die künftigen Ehegatten befristen etwaige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt wie folgt:

  • Soweit die Ehe vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag nicht länger als fünf Jahre gedauert hat, wird ein etwaiger nachehelicher Unterhaltsanspruch auf drei Jahre befristet. Zur Klarstellung: Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, und die Befristung gilt auch nur, sofern sich nach der gesetzlichen Regelung keine kürzere Dauer des Unterhaltsanspruchs ergibt.
  • Soweit die Ehe vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag mehr als fünf, aber nicht länger als zehn Jahre gedauert hat, wird ein etwaiger nachehelicher Unterhaltsanspruch auf sieben Jahre befristet.
  • Soweit die Ehe vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag mehr als zehn, aber nicht länger als fünfzehn Jahre gedauert hat, wird ein etwaiger nachehelicher Unterhaltsanspruch auf zehn Jahre befristet.

Wenn begüterte Ehegatten bei einer längeren Ehe die nacheheliche Solidarität in den Vordergrund stellen wollen, vereinbaren sie darüber hinaus, dass eine Befristung eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei einer Ehedauer vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von über fünfzehn Jahren nicht stattfinden soll.

Eine zusätzliche Vereinbarung zur Absicherung einer Befristung (für die Inhaltskontrolle) kann mit der Herausnahme des Betreuungsunterhalts aus der Befristung getroffen werden:
Für den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Absatz 1 Satz 1 BGB soll die Befristung nicht gelten. Sie tritt nicht in Kraft oder wird ausgesetzt. Wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt weggefallen sind und ein gesetzlicher Anspruch auf einen Anschlussunterhalt gegeben ist, erhält der anspruchsberechtige Ehegatte Unterhalt im Rahmen der vereinbarten Höchstdauer, wobei für die Berechnung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung und nicht vom Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für den Kindesbetreuungsunterhalt auszugehen ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

  • Trennung und Trennungsunterhalt
  • Scheidungsfragen und Scheidungsverfahren
  • Eheverträgen
  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsvereinbarungen und -berechnungen
  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
  • Vaterschaftsverfahren

Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
  • Ehescheidung einvernehmlich gestalten – den Partner verlieren, den Menschen behalten
  • Tricks und Kniffe bei Scheidung und Unterhaltsprozessen: wie man verheimlichtes Vermögen erkennt

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:  
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosFamilienrecht