Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 23 – Vertragliche Gestaltung des nachehelichen Unterhalts

5.2.3.6 Ausschluss der Verfügungsbeschränkung

Wenn ehevertraglich eine Gütertrennung vereinbart wird, entfällt die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB (s. Kapitel “Verfügungsbeschränkung”). Für den Fall, dass es bei der Zugewinngemeinschaft verbleibt und/oder die Zugewinngemeinschaft modifiziert wird, kann sie hingegen ausgeschlossen werden. Insbesondere für die Fälle, in denen der Unternehmerehegatte seinen Betrieb möglicherweise veräußern will (und der Betrieb das nahezu gesamte Vermögen darstellt), bedarf es eines Ausschlusses der Verfügungsbeschränkung.

5.3 Vertragliche Gestaltung des nachehelichen Unterhalts

Eine wichtige Scheidungsfolge, deren Regelung im Ehevertrag der Unternehmereheleute nicht unterbleiben sollte, ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt.

5.3.1 Unterhaltsverzicht

Wie bereits gesehen, ist der Betreuungsunterhalt der zentrale Kern des Scheidungsfolgenrechts. Mit seiner vertraglichen Ausgestaltung, gar einem Verzicht auf Betreuungsunterhalt, muss deshalb sehr vorsichtig umgegangen werden.

Zunächst muss wiederum auf die hohe Bedeutung der Beschreibung der angedachten oder bereits verwirklichten ehelichen Rollenverteilung verwiesen werden: Ob Kinder überhaupt geplant sind, und wie die Pflege und Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder auszusehen hat, sind zentrale Fragestellungen, deren Beantwortung in keinem Unternehmerehevertrag fehlen darf.

Doch auch wenn die Eheleute/Verlobten im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages Nachwuchs unbedingt ausschließen, bedeutet dies nicht, dass keine gemeinschaftlichen Kinder zur Welt kommen werden. Die Vorstellungen und Wünsche der Vertragspartner können sich im Laufe der Zeit ändern (wobei dann in den seltensten Fällen an eine gleichzeitige Änderung des Ehevertrages gedacht wird), oder der Nachwuchs kommt eben ohne einen entsprechenden Wunsch zur Welt.

Nur für den Fall, in dem es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu gemeinschaftlichen Kindern kommen kann (z. B. bei nachgewiesener Zeugungsunfähigkeit; bei der Eheschließung zweier älterer Eheleute) ist ein kompensationsloser Verzicht auf Betreuungsunterhalt unproblematisch.

Als Beispiel für einen Globalverzicht, also einen Verzicht auf sämtliche Unterhaltsansprüche, kann folgende Klausel verdeutlichen, dass klarstellend auch die Notlage eines Ehegatten bedacht werden sollte:

Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf den nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausdrücklich ist dabei auch gewollt, dass der Unterhaltsverzicht im Falle der Not gilt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sieht die Einkommens- und Vermögenssituation wie folgt aus: … (Die Eheleute sollten hier eine Beschreibung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation vornehmen.)… Die Eheleute rechnen nicht mit einer zukünftigen Verschlechterung dieser Situation, zumindest nicht mit einer existenzgefährdenden Notlage.

5.3.1.1 Unterhaltsverzicht mit Ausnahmeregelungen

Aufgrund der bereits bekannten Wichtigkeit des Betreuungsunterhalts im System der Scheidungsfolgen, ist es jedoch ratsam, zumindest den Betreuungsunterhalt ehevertraglich nicht ganz auszuschließen, wenn sich die (entfernteste) Möglichkeit von Nachwuchs ergibt. Hierfür gibt es verschiedene praktikable Lösungsmöglichkeiten, um die Regelungen zum Unterhalt so zu gestalten, dass sie einer Inhaltskontrolle standhalten.

5.3.1.2 Herausnahme des Betreuungsunterhalts aus dem Unterhaltsverzicht

Zunächst sollten die (künftigen) Ehegatten bei einem Wunsch nach einem Ausschluss von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsverzicht) daran denken, den im Scheidungsfolgensystem auf dem ersten Rang befindliche Betreuungsunterhalt vom Verzicht auszunehmen. Denn diese Variante ist in der Regel sehr sicher.

Das heißt für den Unternehmerehevertrag, dass man einen Unterhaltsverzicht vereinbart, der sämtliche Anspruchsgrundlagen umfasst mit Ausnahme jedoch des Betreuungsunterhalts.

5.3.1.3 Auflösend bedingter Unterhaltsverzicht

Ferner gibt es die Möglichkeit, den Unterhaltsverzicht nur unter der Bedingung zu vereinbaren, dass keine Kinder geboren werden. Der Verzicht auf Betreuungs- und anderen Unterhalt steht dann unter einer sogenannten „auflösenden Bedingung“:

Es folgt ein Beispiel für einen Unterhaltsverzicht unter einer auflösenden Bedingung:

Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf den nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Jedoch ist der Unterhaltsverzicht dadurch auflösend bedingt, dass ein gemeinschaftliches Kind geboren (oder adoptiert) wird und einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit zum Zwecke der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aufgibt oder nur noch teilweise ausübt.

5.3.1.4 Rücktrittsrecht für den Anspruchsberechtigten

Auch kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden: Demjenigen Ehegatten, der im Falle der Geburt oder Adoption eines gemeinschaftlichen Kindes die Betreuung unter Aufgabe oder Einschränkung seiner Berufstätigkeit übernimmt, soll ein Rücktrittsrecht von den Vereinbarungen über den Unterhaltsverzicht zustehen.
Verbinden kann man diese Rücktrittsvereinbarung (wie auch die oben vorgestellten Möglichkeiten) mit der Regelung, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Unterhalt eingreifen. Man kann andererseits auch davon abweichende Bestimmungen treffen, wie beispielsweise eine Unterhaltshöchstgrenze beim Betreuungsunterhalt festlegen, was sich bei besonders begüterten Verhältnissen anbietet (vgl. den nächsten Ordnungspunkt).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

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Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
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Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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