Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 29 – Tathandlung, Unbefugt, Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
7.3.1.2 Tathandlung
Die Tathandlungen des unbefugten Bewirtschaftens von gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 StGB sind:
- Sammeln: Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist Sammeln die gezielte Zusammenführung von Abfällen an einen Ort (vgl. Fischer-StGB, § 326 Rn. 28).
- Befördern: Befördern ist eine Handlung, die den Transport von Abfall zum Gegenstand hat (vgl. Fischer-StGB, § 326 Rn. 29)
- Behandeln: Für ein Behandeln ist erforderlich, dass der Abfall durch Einwirken auf den Zustand des Abfalls qualitativ und quantitativ verändert wird (vgl. Witteck, BeckOK-StGB § 326 Rn. 21).
- Verwerten: Verwerten ist eine Handlung, durch die der Abfall andere Stoffe ersetzt und damit einem vernünftigen Zweck zugeführt wird (vgl. Fischer-StGB, § 326 Rn. 31).
- Lagern: Lagern ist jede vorläufige Aufbewahrung zwecks späterer Weitergabe oder Verwendung. Erfasst ist somit die Zwischen- und Umlagerung (vgl. Witteck, BeckOK-StGB § 326 Rn. 22; Fischer-StGB, § 326 Rn. 32).
- Ablagern: Ablagern ist das Beseitigen oder Liegenlassen von Abfall, um sich ihm endgültig zu entledigen (vgl. Witteck, BeckOK-StGB, § 326 Rn. 22).
- Ablassen: Ablassen ist das rücksichtslose Ausfließenlassen von Flüssigkeiten (vgl. Witteck, BeckOK-StGB, § 326 Rn. 23). Das gilt zudem für Gase (vgl. Fischer-StGB, § 326 Rn. 34).
- Beseitigen: Beseitigen ist jedes Verfahren nach § 3 Abs. 26 KrWG, das keine Verwertung ist, selbst wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Erforderlich ist dabei nicht, dass die Abfälle unmittelbar endgültig entsorgt werden (vgl. Witteck, BeckOK-StGB, § 326 Rn. 24).
- Handeln: Handeln ist eine gewerbliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den Erwerb oder die Weiterveräußerung gerichtet ist, ohne dass der Handelnde den Besitz über den Abfall erlangen muss, § 3 Abs. 12 KrWG.
- Makeln: Makeln ist jede gewerbsmäßige oder wirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit, mit der die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen für andere besorgt werden soll, § 3 Abs. 13 KrWG.
7.3.1.3 Unbefugt
Das Merkmal unbefugt der unbefugten Bewirtschaftung von gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 StGB ist ein allgemeines Rechtswidrigkeitsmerkmal. Derjenige, der sich innerhalb abfallrechtlicher Normen oder Gestattungen bewegt, erfüllt den Tatbestand nicht und macht sich nicht strafbar (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 326 Rn. 111). Der allgemeine Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB greift nur bei plötzlichen Not- und Katastrophenfällen. Der Einwand des Wegfalls von Arbeitsplätzen kann die Rechtswidrigkeit nicht beseitigen und stellt somit keinen Rechtfertigungsgrund dar. Dass das betreffende Verhalten genehmigungsfähig ist oder dieses die Umweltverwaltungsbehörde dulden muss, genügt ebenfalls nicht für eine Rechtfertigung (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 326 Rn. 37).
7.3.1.4 Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Zusätzlich fordert das unbefugte Bewirtschaften von gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 StGB, dass die Tathandlung außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren durchgeführt wird.
Für den Begriff der Anlage reicht es aus, wenn die Anlage nach dem Umweltverwaltungsrecht zur Entsorgung einer bestimmten Art und Menge von Abfällen zugelassen ist. Es müssen keine reinen Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 35 KrWG oder Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 KrWG sein. Verbrennungsanlagen oder Verarbeitungsbetriebe sowie Zwischen- und Endlagestätten für radioaktiven Müll genügen. Daneben ist ein Verfahren vorgeschrieben oder zugelassen, wenn es durch einen Verwaltungsakt verbindlich festgelegt oder durch eine Rechtsnorm näher bestimmt wird (vgl. Witteck, BeckOK-StGB, § 326 Rn. 26-28).
Beispiel
Dem Geschäftsführer G der Warfield-GmbH ist zu Ohren gekommen, dass sich im Lager auf dem Betriebsgelände noch große Mengen fester Chemikalien befinden, die die GmbH früher zur Herstellung bestimmter Sprengstoffe verwendet hat. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des Images der GmbH hat man vor zwei Jahren von der Herstellung und dem Vertrieb dieser Sprengstoffe abgesehen. Dass noch zur Herstellung taugliche Restbestände existieren, ist den Lagermitarbeitern entgangen. G rechnet sich aus, was die ordnungsgemäße Entsorgung oder ein Transport zwecks Weiterverkauf kosten würde. Beide Möglichkeiten scheiden jedoch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit aus, da die Restbestände besonders explosionsgefährliche Stoffe nach den Begriffsbestimmungen des § 3 SprengG darstellen und daher beide Fälle kostenintensive Schutzmaßnahmen erfordern. Daher will G die Stoffe möglichst kostenlos loswerden und weist die Lagerarbeiter an, die Stoffe in einem Graben auf die nächstgelegene Restmülldeponie zu bringen. Dabei spiegelt er den Lagerarbeitern vor, er habe mit dem Leiter der Forschungsabteilung Rücksprache gehalten. Dieser habe ihm zugesichert, dass die Stoffe aufgrund ihrer langen Lagerung jegliche Explosionsgefährlichkeit verloren haben. Die Lagermitarbeiter führten die Aufgabe aus, da sie keinen Anlass hatten, an diesen Angaben zu zweifeln. G hingegen kannte die Explosionsgefahr und die zu erwartenden schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt und wusste, dass die Stoffe speziellen entsorgt werden müssen und die zuständige Behörde keine Ausnahme von der speziellen Entsorgung nach der Vorschrift über die Ordnung der Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2 KrWG erteilt hätte.
- G macht sich wegen unbefugten Bewirtschaftens von gefährlichen Stoffen in mittelbarer Täterschaft nach §§ 326 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar. Die betreffenden Stoffe sind Abfälle, da nach dem subjektiven Abfallbegriff der G sich der Stoffe entledigen will. Dass die Stoffe noch für Sprengstoffproduktionen verwendet werden können, ändert an der Einstufung als Abfall nichts, da es nach dem subjektiven Abfallbegriff allein auf den Willen des G ankommt. Außerdem sind die Abfälle explosionsgefährlich, so dass mit einer umweltschädlichen Wirkung zu rechnen ist. Die Abfälle wurden beseitigt, da sie nicht verwertet wurden. Die Beseitigung erfolgte nicht in einer speziell dafür zugelassenen Anlage und damit entgegen der Pflicht zur Ablagerung der Abfälle in speziell dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen aus der Vorschrift zur Ordnung der Abfallbeseitigung des § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG. G handelte vorsätzlich. Daneben handelte G rechtswidrig, da G weder über eine abfallrechtliche Gestattung verfügte noch sich an die Ordnungsvorschrift des § 28 KrWG hielt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026