Steuererklärung: Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung

| Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (Fußnote) nicht gegeben ist. |

Dies hat das Finanzgericht (Fußnote) Niedersachsen im Fall einer Erbengemeinschaft entschieden. Diese wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen Erblassers in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung abziehen. Da keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging das Finanzamt jedoch von - nicht ausreichenden - altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem lasse sich kein adäquater Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Krankheitsbild feststellen.

Die Abgrenzung zwischen (Fußnote) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist oft schwierig. Dies gilt vor allem, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um eine Wohnanlage für betreutes Wohnen, in der auch noch ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Das FG Niedersachsen hat nun allerdings klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.

Praxishinweis | Schon vor der Unterbringung sollte ein (Fußnote)ärztliches Attest eingeholt werden, wonach eine Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht abschließend geklärt und vom Bundesfinanzhof in 2010 ausdrücklich offengelassen ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit später hinzutreten.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2017, 9 K 257/16, Abruf-Nr. 199392 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09.


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Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

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  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

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