Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 24 – Erwachsenenadoption
10. Erwachsenenadoption
Wie oben bereits beschrieben, bestimmt sich die zu zahlende Steuer zum einen nach dem Näheverhältnis des Schenker / Erblassers zum Beschenkten / Erben und zum anderen nach dem Wert des Vermögens. Die Höhe des Vermögens ist zumeist nicht beeinflussbar, denn angenommen Sie übertragen ein Grundstück, hat dieses einen festgeschriebenen Wert. Sie können aber durch eine Erwachsenenadoption den Beschenkten oder zukünftigen Erben in eine andere, günstigere Steuerklasse bringen.
Die Adoption wird durch das Familiengericht nicht in Frage gestellt. Sie wird aufgrund des Überwiegend der familienrechtlichen Zwecke genehmigt.
Sie scheitert nicht daran, weil damit auch erbschaftsteuerliche Gründe verfolgt werden.
Durch die Adoption erlangt der Angenommene die Stellung eines Kindes, gemäß § 1754 BGB, wobei der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden nicht mit dem Angenommenen und dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht mit dem Annehmenden verschwägert werden. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bleibt bei der Adoption Volljähriger jedoch unverändert bestehen §1770 BGB.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
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Stand: Mai 2026