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Markenrecht – Eine Einführung – Teil 23 – Weitere untersagungsfähige Handlungen nach § 14 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG

5.1.4 Weitere untersagungsfähige Handlungen nach § 14 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG

Sind die soeben aufgeführten Kriterien erfüllt, ist es insbesondere nach § 14 Abs. 3 MarkenG untersagt:

  • Das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.

Eine Untersagung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG ist bereits dann möglich, wenn die Anbringung des Zeichens nicht dauerhaft oder lediglich leicht entfernbar ist. Ebenso ist nicht erforderlich, dass die Anbringung dauerhaft wahrnehmbar ist. Allein durch das Anbringen wird die Gefahr begründet, dass die Ware ohne weiteren Zwischenschritt in den Verkehr (Nr. 2) gebracht werden könnte und somit der Verkehr über die Herkunft der Ware getäuscht werden würde.

Beispiel
Für § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG ist ausreichend, wenn das Zeichen im Vorspann einer DVD auftaucht.

Ein Umpacken ist dem Anbringen gleichgestellt. Dies betrifft Fälle, in denen gefälschte Waren in originale Verpackungen gepackt werden.

  • Unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

Um eine Zeichennutzung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG untersagen zu können, ist es bereits ausreichend, wenn das Angebot nur an einen Einzelnen erfolgt. Ein kollektives Anbieten erfordert § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht. Ebenso ist es nicht notwendig, dass es sich bei den Angeboten um verbindliche Angebote handelt.

Ein in-den-Verkehr-Bringen ist die tatsächliche Übertragung des Besitzes. Dies kann in fast jeder denkbaren Form geschehen.

Beispiel
Eine Besitzübertragung als ein In-den-Verkehr-Bringen ist unter anderem möglich bei Miete, Kauf, Pacht oder Schenkung.

Als Besitzer kommen sogar diejenigen in Betracht, die die Ware als Dritte für den obigen Zweck, nämlich dem Ermöglichen des späteren Anbietens, nur vorübergehend besitzen.

Beispiel
Hierunter fallen zum Beispiel Spediteure oder Lagerhalter.

  • Unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, § 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG.

§ 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG erstreckt das Verbot des Anbringens gegenüber Nr. 2 auf Dienstleistungen. Entsprechend kann auf die Ausführungen zu Nr. 2 zurückgegriffen werden.

  • Unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG.

§ 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG erweitert den Verbotstatbestand des Nr. 2. Nunmehr ist die Aus- und Einfuhr von mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren verboten. Es kommt nicht wie bei Nr. 2 auf das In-Verkehr-Bringen der Waren an. Die Waren müssen in die Europäische Union eingeführt worden sein. Soweit möglich, kann auch die bloße Durchfuhr von Waren, insbesondere in den Fällen, in denen die Ware beim Transit verändert wird, unter den Verbotstatbestand des Nr. 4 gefasst werden.

  • Das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG.

Das Zeichen darf nicht in Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt werden. § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG. Es werden alle Unterlagen erfasst, die einen Bezug zum Geschäft aufweisen. Damit ein umfassender Schutz gewährleistet wird, wird der Begriff des Geschäftspapieres weit aufgefasst. Hierunter fallen somit auch Geschäftspapiere aus dem elektronischen Kommunikationsverkehr. Eine Ausnahme besteht in der nur innerbetrieblich genutzten Form von Geschäftspapieren. Ebenso wie der Begriff des Geschäftspapieres weit auszulegen ist, ist dies auch bei dem Begriff der Werbung der Fall. Unter den Verbotstatbestand des Nr. 5 fallen alle erdenklichen Formen der Werbung.

Dritten ist es ferner nach § 14 IV MarkenG untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen.
  2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen
  3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

§ 14 Abs. 4 MarkenG erweitert die Verbotstatbestände des § 14 Abs. 3 MarkenG auf Vorbereitungshandlungen. Erfasst werden sollen die vorbereitenden Handlungen, die später einmal dazu dienen können eine Markenrechtsverletzung zu begehen oder die Begehung einer Markenrechtsverletzung erleichtern sollen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 14 Abs. 3 MarkenG, § 14 Abs. 4 MarkenG

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