Kartellrecht – Eine Einführung – Teil 26 – Horizontale Zusammenschlüsse, Nichthorizontale Zusammenschlüsse


Autor(-en):
Tilo Schindele
Rechtsanwalt

Constantin Raves
Rechtsanwalt


7.1.4.2 Horizontale Zusammenschlüsse

Unter horizontalen Zusammenschlüssen versteht man solche Zusammenschlüsse, in denen die beteiligten Unternehmen auf mindestens einem Markt auf der gleichen Marktstufe im Wettbewerb miteinander stehen.
Für die wettbewerbliche Beurteilung sind die Höhe der Marktanteile der beteiligten Unternehmen und die Konzentration des betroffenen Marktes wichtige Indikatoren und können als Indiz herangezogen werden, ob der Zusammenschluss dazu geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu behindern.

Die Berechnung des Konzentrationsgrades auf einem Markt erfolgt an Hand des sog. Herfindahl-Hirschman-Index ("HHI"). Dieser wird berechnet, indem die quadrierten Marktanteile in Prozent aller Unternehmen auf dem Markt addiert werden. Die durch den Zusammenschluss entstehende Veränderung des HHI, das sog. Delta, soll zeigen, wie stark sich der Konzentrationsgrad auf dem betroffenen Markt durch den Zusammenschluss erhöhen würde.
Die Kommission geht davon aus, dass horizontale Zusammenschlüsse in der Regel stets mit dem Markt vereinbar sind, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen nicht höher als 25 % ist oder der HHI in dem betroffenen Markt nach Zusammenschluss unterhalb von 1000 liegt. Liegt der HHI nach Transaktion zwischen 1000 und 2000 und der Delta-Wert unterhalb von 250 oder der HHI oberhalb von 2000 und der Deltawert unter 150, kann dies als Indiz für fehlende Wettbewerbsbedenken.[1]

Beispiel für die Berechnung des HHI:
Im relevanten Markt sind Wettbewerber A (50 % Marktanteile), B (30 % Marktanteile) und C (20 % Marktanteile) tätig. Der HHI beträgt demnach 3.800 (50² x 30² x 20²).

  • Der "neue" HHI beträgt demnach 5.000 (50² x 50²). Die zusammenschlussbedingte Änderung des HHI beträgt 1.200. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen neuem HHI (5.000) und altem HHI (3.000).

Einen Sonderfall bei der Fusionskontrolle nehmen Zusammenschlüsse ein, bei denen eines der beteiligten Unternehmen insolvenzgefährdet ist. In einer solchen Konstellation, die als "Sanierungsfunktion" bezeichnet wird, kann eine Freigabe trotz Marktbeherrschung erteilt werden, wenn das sanierungsbedürftige Unternehmen (1.) ohne die Übernahme durch ein anderes Unternehmen aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten gezwungen wäre, in naher Zukunft aus dem Markt auszuscheiden, (2.) zu dem angemeldeten Zusammenschluss keine weniger wettbewerbswidrige Verkaufsalternative existiert, und (3.) die Vermögenswerte des gescheiterten Unternehmens ohne den Zusammenschluss zwangsläufig vom Markt genommen würden.[2]

7.1.4.3 Nichthorizontale Zusammenschlüsse

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen, die nicht als Wettbewerber auf einem Markt tätig sind, werden als nichthorizontale Zusammenschlüsse bezeichnet. Es handelt sich dann entweder um vertikale Zusammenschlüsse, bei denen die beteiligten Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette auf unterschiedlichen Marktstufen tätig sind, d.h. auf vor- oder nachgelagerten Märkten agieren oder um sog. konglomerate Zusammenschlüsse, bei denen die Unternehmen im Verhältnis untereinander weder Wettbewerber noch Kunden oder Lieferanten sind. Komglomerate Zusammenschlüsse bieten nur selten Anlass zu Wettbewerbsbedenken. Vertikale Zusammenschlüsse sind auch grds. als wettbewerblich weniger problematisch anzusehen als horizontale Zusammenschlüsse, weil kein direkter Wettbewerb ausgeschaltet wird und eine Stärkung vertikaler Beziehungen häufig zu Effizienzgewinnen führt.

Vertikal können Zusammenschlüsse aber wirksamen Wettbewerb behindern, wenn sie durch die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung eine Marktabschottung erwarten lassen. Eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs ist aber nur dann zu erwarten, wenn die beteiligten Unternehmen in wenigstens einem der betroffenen Märkte über deutliche Marktmacht verfügen. Die Kommission stuft nichthorizontale Zusammenschlüsse in der Regel als unbedenklich ein, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen nach Zusammenschluss in allen betroffenen Märkten unter 30 % und der HHI unter 2.000 liegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, erfolgt in Ausnahmefällen eine tiefergehende, wettbewerbsrechtliche Prüfung seitens der Kommission dann, wenn besondere Umstände hierfür vorliegen. Als besondere Umstände nimmt die Kommission Fälle an, wenn ein Unternehmen beteiligt ist, das in naher Zukunft wahrscheinlich beträchtlich wachsen wird, zwischen den Marktteilnehmern beträchtliche Überkreuz-Beteiligungen oder wechselseitig besetzte Führungspositionen bestehen oder wenn bei einem beteiligten Unternehmen davon auszugehen ist, dass es koordiniertes Marktverhalten stören wird.[3]


[1] Emmerich, Kartellrecht, 13. Auflage 2014, § 16 Rn. 27.

[2] Emmerich, Kartellrecht, 13. Auflage 2014, § 16 Rn. 40.

[3] Körber, in: Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012, Art. 2 FKVO, Rn. 525-536.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kartellrecht – Eine Einführung“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Constantin Raves, Rechtsanwalt, und Alexander Fallenstein, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-77-9.



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Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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