Markenrecht – Eine Einführung – Teil 21 – Rechte und Ansprüche aus der Marke
4.2.1.4.2 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte, § 51 MarkenG
Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis13 MarkenG (siehe Kapitel --> 4.2.) mit älterem Zeitrang entgegensteht. Einen Löschungsantrag wie bei § 50 MarkenG sieht § 51 MarkenG nicht vor.
Klageberechtigt ist nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Inhaber der in §§ 9 bis 13 MarkenG aufgeführten Rechte. Die Klage ist gegen den als Inhaber der Marke eingetragenen oder gegen seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Beweislast trägt der Kläger.
Der Beklagte kann die Nichtbenutzungseinrede aus § 55 Abs. 3 MarkenG geltend machen. Wird eine solche Einrede erhoben, muss der Kläger eine Benutzung seiner Marke in den letzten 5 Jahren nachweisen. Die oben vorgestellten Grundsätze der Benutzung sind hier entsprechend anwendbar. Die Beweislast für die Benutzung trägt ebenso der Kläger.
Die Klage auf Löschung der Eintragung wegen Nichtigkeit kann nicht von einem Inhaber einer Marke gestellt werden, wenn dessen Marke am Tag der Eintragung der prioritätsjüngeren Marke aufgrund von Verfall oder Nichtigkeit hätte gelöscht werden müssen.
4.2.2 Ende des Schutzes bei Verkehrsgeltungsmarken
Der Schutz von Marken, die ihren Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung erworben haben, endet so wie er gekommen ist. Die angesprochenen Verkehrskreise ordnen die Marke nicht mehr einem bestimmten Unternehmen zu, die Bekanntheit der Marke ist nicht mehr ausreichend.
In der Praxis wird dies nur selten der Fall sein. Zum einen werden die meisten Verkehrsgeltungsmarken im Register eingetragen werden, zum anderen wird die Marke nur durch weniger Benutzung oder weniger Werbung an Verkehrsgeltung verlieren. In der Regel wird es soweit jedoch nicht kommen, da eine Marke – solange sie noch Schutz auf Grund von Verkehrsgeltung genießt – wirtschaftlich wertvoll und verwertbar ist. Dies wird nicht passieren, da die Markeninhaber einer Verkehrsgeltungsmarke in der Regel noch gute Gewinne mit ihr machen werden oder sie im Zweifelsfall noch recht gut verkaufen können.
5 Rechte und Ansprüche aus der Marke
Der Erwerb von Markenschutz gemäß einem der in Kapitel 3 (Entstehung des Markenschutzes) genannten Möglichkeiten, räumt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht ein. Das ausschließliche Recht, gewährt dem Markeninhaber ein positives Benutzungsrecht und ein negatives Verbietungsrecht. Das Benutzungsrecht ist das Recht zur Nutzung des geschützten Zeichens durch den Inhaber des Zeichens sowie durch die von ihm dazu Berechtigten.
Die dem Markeninhaber zustehende Ansprüche ergeben sich aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 6, 17, 18 und 19ff. MarkenG. Gemeinsame Voraussetzung dieser Ansprüche ist, dass der Dritte dem § 14 Abs. 2 bis Abs. 4 MarkenG zuwiderhandelt.
5.1 Zuwiderhandlungen nach § 14 Abs. 2 bis Abs. 4 MarkenG
Sind die Voraussetzungen, insbesondere des § 14 Abs. 2 MarkenG erfüllt, können auch die weiteren Ansprüche des Markeninhabers auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung und Rückruf oder gegen den Agenten/Vertreter geltend gemacht werden.
Durch das Verbietungsrecht kann der Inhaber nach § 14 Abs. 2 MarkenG Dritten untersagen, ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn
- das Zeichen des Dritten eine Identität mit der Marke und den dazu eingetragenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen aufweist (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG),
- Verwechslungsgefahr auf Grund von Identität oder Ähnlichkeit der beiden Zeichen und zusätzlich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder
- ein Fall der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der eigenen bekannten Marke besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Bereits in Kapitel 4.2.1. zu § 9 MarkenG wurden die vorgenannten drei Fälle erläutert. Auf die dort genannten Ausführungen kann insoweit entsprechend verwiesen werden; sie finden auch im Bereich des § 14 Abs. 2 MarkenG Anwendung. Wichtigster Unterschied zwischen dem Eintragungshindernis aus § 9 MarkenG (relatives Schutzhindernis) und den Ansprüchen aus § 14 Abs. 2 MarkenG ist, dass § 9 MarkenG auf den Rang einer Marke abstellt, während der Rang für einen Anspruch aus § 14 MarkenG in der Regel irrelevant ist.
Gemeinsame Voraussetzung für die drei Fälle, in denen dem Inhaber ein Verbietungsrecht zusteht ist, dass der Dritte ohne Zustimmung des Markeninhabers handelt und, dass der Dritte die Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Constantin Raves
Rechtsanwalt
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Stand: Mai 2026