Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 24 – Unerlaubtes Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen
5.6 Abhängigkeit von Sachverständigen
Die für die Luftverunreinigung nach § 325 StGB erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der Art und Ausbreitung sowie des bedeutenden Umfangs der Immissionen kann das Gericht nur mithilfe eines naturwissenschaftlichen Sachverständigen treffen. Zur Feststellung der Schädigungseignung der Stoffe und der potentiellen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter bedarf es zusätzlich eines ökologischen bzw. medizinisch-toxikologischen Sachverständigengutachtens (vgl. Witteck StGB, in: BeckOK-StGB, § 325 Rn. 40).
5.7 Strafrahmen
Die vorsätzliche vollendete Luftverunreinigung mit Schädigungseignung nach § 325 Abs. 1 S. 1 StGB sieht einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Falle eines strafbaren Versuchs nach § 325 Abs. 1 S. 2 StGB kann die Strafe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Das Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB sieht ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Taten nach der Vorschrift des § 325 Abs. 3 StGB über das einfache Freisetzen von Schadstoffen werden mit einem niedrigeren Strafrahmen sanktioniert. Dieser beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Im Falle einer fahrlässigen Begehung des § 325 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beträgt der Strafrahmen nach § 325 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die leichtfertige Begehung des einfachen Freisetzens von Schadstoffen nach § 325 Abs. 3 StGB beträgt nach § 325 Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
5.8 Weitere Strafvorschriften
Ergänzende Vorschriften zum Schutze der Luft sind
- §§ 1, , 5, , 9, 12 Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV), die Verstöße gegen europäische Rechtsverordnungen beim Umgang mit chemischen Stoffen
- § 69 Abs. 1 Pflanzenschutz (PflSchG): Verwaltungswidriges Verbreiten eines Schadorganismuses oder verwaltungswidriges Herstellen oder Verbreiten eines Pflanzenschutzmittels
- §§ 39 Abs. 1 Nr. 7, 40 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) i. V. m. §§ 12, 14 Abs. 1 und 2, 15, 23 Abs. 2 BetrSichV, die das vorsätzliche Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage, durch deren Mangelhaftigkeit Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können; das Betreiben oder das Weiterbetreiben nach einer Änderung einer überwachungsbedürftige Anlage ohne vorgeschriebene Prüfung (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 325 Rn. 94 - 96) unter Strafe stellen.
6 Unerlaubtes Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325 a StGB
Das Strafrecht zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a StGB enthält folgende Absätze:
- Abs. 1: gesundheitsgefährdende Lärmverursachung
- Abs. 2: Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlung
- Abs. 3: Strafbare Fahrlässigkeit
- Abs. 4: Tatbestandsausschluss für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
§ 325a Abs. 1 StGB ist ein Eignungsdelikt, § 325a Abs. 2 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt. Zweck des § 325a StGB ist es diejenigen Immissionen zu erfassen, die keine Luftverunreinigung i. S. d. § 325 StGB bewirken (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325a, Einführung).
6.1 Geschütztes Rechtsgut
§ 325a Abs. 1 StGB schützt die menschliche Gesundheit eines anderen vor Beeinträchtigungen durch Lärm. Die Schutzfunktion des § 325a Abs. 2 StGB reicht noch weiter und schützt neben der Gesundheit eines anderen Menschen, das Eigentum eines anderen an Tieren oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325a Rn. 4).
6.2 Die Tathandlungen des §325 a StGB
Die Tathandlungen des § 325 a StGB sind:
- Gesundheitsgefährdende Lärmverursachung (§ 325a Abs. 1 StGB)
- Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen (§ 325a Abs. 2 StGB)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026