Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 23 – Keine Strafbarkeit beim Betrieb von Verkehrsfahrzeugen, Versuchsstrafbarkeit, Täterschaft und Teilnahme
5.3 Keine Strafbarkeit beim Betrieb von Verkehrsfahrzeugen (§ 325 Abs. 7 StGB)
Ausweislich § 325 Abs. 7 StGB ist Abs. 1 (bzw. bei Fahrlässigkeit Abs. 4) bei Kraftfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen nicht anwendbar. Eine Strafbarkeit beim Betrieb derartiger Verkehrsfahrzeuge ist daher nur nach der Vorschrift des § 325 Abs. 2 StGB über das Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage bzw. nach der Vorschrift des § 325 Abs. 3 StGB über das einfache Freisetzen von Schadstoffen möglich (vgl. BT-Drs. 17/5391, S. 17).
Beispiel
Bei der Warfield-GmbH steht auf dem Betriebsgrundstück aus vergangenen Zeiten ein sehr alter LKW, der aber noch gut erhalten ist und als nostalgisches Erinnerungsstück behalten wurde. Als Dieselfahrzeug verursacht dieser bei der Teilnahme am Straßenverkehr derartig hohe Abgasemissionen, sodass die zum Schutze der Umwelt einzuhaltenden Abgasgrenzwerte um ein Vielfaches überschritten werden. Aus diesem Grund wurde das Fahrzeug vor Jahren schon nicht mehr eingesetzt. Geschäftsführer C kennt die Umstände, da er damals die Einstellung des Fahrbetriebs des LKWs veranlasst hat, er will jedoch noch einmal den nostalgischen Charme verspüren und fährt damit ein paar Stunden herum.
- An sich erfüllt der Betrieb des LKW alle Voraussetzungen des Tatbestands der Luftverunreinigung mit Schädigungseignung, insbesondere verletzt C hier die Verwaltungspflicht des § 38 Abs. 1 BImSchG. Danach müssen Kraftfahrzeuge so beschaffen sein, dass umweltschädliche Emissionen bestimmte Abgasgrenzwerte nicht übersteigen und so betrieben werden, dass Emissionen zumindest auf ein Mindestmaß begrenzt sind. Allerdings greift jetzt die Vorschrift des § 325 Abs. 7 StGB, die eine Strafbarkeit wegen Luftverunreinigung mit Schädigungseignung ausschließt. Eine Strafbarkeit wegen Freisetzens von Schadstoffen in bedeutendem Umfang nach § 325 Abs. 2 StGB oder wegen einfachem Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang nach § 325 Abs. 3 StGB kommt dennoch in Betracht.
5.4 Versuchsstrafbarkeit
Eine Regelung über die Versuchsstrafbarkeit ist nur in der Vorschrift des § 325 Abs. 1 S. 2 StGB über die Luftverunreinigung mit Schädigungseignung normiert. In den Fällen des § 325 Abs. 2 StGB über das Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage und des § 325 Abs. 3 StGB über das einfache Freisetzen von Schadstoffen ist der Versuch nicht strafbar.
5.5 Täterschaft und Teilnahme
Das Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB bzw. der Luftverunreinigung mit Schädigungseignung nach § 325 Abs. 1 StGB sind Sonderdelikte (vgl. Saliger, Umwelstrafrecht, S. 67 Rn. 156). Täter kann nur der rechtliche Anlagenbetreiber sein, d. h. wer auf die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung bestimmenden Einfluss besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10-14). Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH, ist diese als juristische Person Anlagenbetreiberin. Die strafrechtliche Verantwortung wird aber mangels Unternehmensstrafbarkeit auf den Geschäftsführer nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB über das Handeln für einen anderen abgewälzt, sodass dieser sich wegen Luftverunreinigung nach § 325 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB strafbar machen kann (s. hierzu die Beispiele in 5.2.1.3 und 5.2.2.5).
Ein Arbeitnehmer, der die unmittelbar schädliche Einwirkung auf die Umwelt nach Weisung des Betreibers vornimmt, macht sich nur wegen Beihilfe an einer Luftverunreinigung strafbar.
Das einfache Freisetzen von Schadstoffen nach § 325 Abs. 3 StGB ist ebenfalls ein Sonderdelikt, sodass Täter nur der Adressat der verwaltungsrechtlichen Pflichten sein kann. Er muss nach dem Wortlaut aber kein Anlagebetreiber sein. Eine Abwälzung der Verantwortung von der GmbH als Pflichtenadressatin auf den Geschäftsführer findet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenfalls statt (s. hierzu das Beispiel in 5.2.3; vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB § 325 Rn. 24, 26, 28a).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026