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Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 22 – Einfaches Freisetzen von Schadstoffen

5.2.3 Einfaches Freisetzen von Schadstoffen (§ 325 Abs. 3 StGB)

Nach § 325 Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt. In diesem Absatz fehlen im Gegensatz zu dem Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB die Merkmale „beim Betrieb einer Anlage“ und „außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs“. § 325 Abs. 3 StGB soll einen Ausnahmecharakter haben und lediglich geringe Verfehlungen erfassen, die sich nicht zwingend im Zusammenhang mit einem Anlagebetrieb durch Freisetzen von Schadstoffen in die Luft vollziehen müssen. Daher ist in § 325 Abs. 3 StGB ein niedrigerer Strafrahmen vorgesehen. Um den Ausnahmecharakter des § 325 Abs. 3 StGB zu betonen, enthält er eine sog. Subsidiaritätsregel. D.h. § 325 Abs. 3 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn eine Strafbarkeit nach § 325 Abs. 2 StGB nicht gegeben ist (vgl. BT-Drs. 17/5391, S. 16). Der Vorsatz muss sich bei § 325 Abs. 3 StGB auf die Merkmale des Freisetzens von Schadstoffen in bedeutendem Umfang und unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten beziehen. Hier gilt das zu § 325 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Ausgeführte entsprechend.

Beispiel
Weil alle Fahrer erkrankt sind, fährt Geschäftsführer G der GumChem-GmbH mit einem LKW einen großen Tank mit flüssigen Chemikalien zu einem Abnehmer. Weil er keine Zeit mehr hatte, die üblichen Ladungssicherungsvorschriften zu beachten, treten Dämpfe in bedeutendem Umfang aus dem Tank auf der Ladefläche aus. Diese Dämpfe enthalten kleine und umweltschädliche Kunststoffpartikel. Obwohl G beim Losfahren darauf aufmerksam gemacht wurde und ihm der Schadstoffcharakter der Dämpfe bewusst war, war es ihm egal, dass die Dämpfe emittieren. Bei Beachtung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung, wären keine Dämpfe ausgetreten.

  • Vorliegend verletzt G die Pflichte aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, nämlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der LKW mit der Ladung stellt eine solche Anlage nach den Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG. Durch die fehlende Beachtung der geeigneten Sicherung der Ladung, traten Schadstoffe in bedeutendem Umfang aus der Ladevorrichtung aus. G handelte hierbei zudem mit Vorsatz. Da Betreiber der Anlage in Form des beladenen Fahrzeugs die GmbH ist, wird G somit nach den Grundsätzen des Handelns für einen anderen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verletzung der verwaltungsrechtlichen Pflicht eines Betreibers für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zugerechnet.

5.2.3.1 Leichtfertiges einfaches Freisetzen von Schadstoffen nach § 325 Abs. 5 StGB

Handelt der Täter im Falle des § 325 Abs. 3 StGB beim einfachen Freisetzen von Schadstoffen nicht vorsätzlich, so kann er sich dennoch strafbar machen, wenn ihm Leichtfertigkeit zur Last gelegt werden kann. Leichtfertig handelt, wer einfachste, ganz naheliegender Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1996, S. 279, 280). Sie ist somit mehr als (einfache) Fahrlässigkeit und besitzt höhere Anforderung. Leichtfertigkeit wird daher wie die grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht aufgefasst (vgl. Kudlich, in: BeckOK-StGB, § 18 Rn. 11).

Beispiel
Geschäftsführer G transportiert umweltschädliche Chemikalien auf offener Ladefläche, ohne die Ladung zu sichern. Kenntnis über die schädlichen Dämpfe hat er nicht. G weiß jedoch, dass die Flüssigkeiten selbst umweltschädlich sind und bei der Herstellung und Lagerung der Stoffe immer eine spezielle Abzugsanlage mit Filter verwendet wird. Nähere Gedanken macht er sich nicht.

  • G macht sich wegen leichtfertigen Freisetzens von Schadstoffen nach § 325 Abs. 5 StGB strafbar. Er handelte leichtfertig, weil er zum einen nicht bedachte, dass die GmbH umweltschädliche Chemikalien herstellt und diese üblicherweise nicht ohne Abzugsanlage herstellt und lagert. Zum anderen sichert er die Ladung nicht in geeigneter Weise, obwohl sich ihm der Schadstoffcharakter der Ladung aufdrängen müsste. G hätte sich vorher bei seinen fachkundigen Angestellten über die Stoffe und deren Sicherung beim Transport informieren können. Da Betreiber der Anlage in Form des beladenen Fahrzeugs die GmbH ist, wird G nach den Grundsätzen des Handelns für einen anderen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verletzung der verwaltungsrechtlichen Pflicht eines Betreibers für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zugerechnet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 325 Abs. 3 StGB

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