Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 21 – Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage
5.2.2 Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage (§ 325 Abs. 2 StGB)
Nach § 325 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer
- vorsätzlich
- beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine,
- unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
- Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt.
5.2.2.1 Schadstoffe
Was Schadstoffe sind, regelt § 325 Abs. 6 StGB. Danach sind Schadstoffe diejenigen Stoffe, die geeignet sind,
- die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
- nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
5.2.2.2 Tathandlung
Die strafbare Tathandlung des § 325 Abs. 2 StGB ist das Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage. Der Täter setzt einen Stoff frei, wenn er eine Situation herbeiführt, in der sich der Stoff ganz oder teilweise unkontrollierbar in der Luft ausbreiten kann, wenn er also entweder
- als Gas verströmt
- in flüssiger Form versprüht oder
- in kleinsten Partikeln staubförmig in der Luft verbreitet wird.
Für ein Freisetzen reicht es bereits, wenn eine „Sicherungs- oder Verhütungseinrichtung“ entfernt wird, die ein unkontrolliertes Austreten verhindern soll (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 325 Rn. 57; BT-Drs. 192, S. 17).
5.2.2.3 Bedeutender Umfang
Die Schadstoffe müssen dabei in bedeutendem Umfang freigesetzt werden. Der erforderliche Umfang bemisst sich danach, ob es nach Dauer und Intensität der Luftverunreinigung durch den freigesetzten Stoff sowie aufgrund des schadstoffspezifischen Schädigungspotentials zu größeren Schäden kommen kann (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 325 Rn. 62). An das Überschreiten der Schwelle zum „bedeutenden Umfang“ werden keine überspannten Anforderungen gestellt (vgl. BT-Drs. 192, S. 19).
5.2.2.4 Taterfolg
Anders als in der Vorschrift des § 325 Abs. 1 StGB über die Luftverunreinigung mit Schädigungseignung braucht es beim Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB zu keiner Luftveränderung zu kommen (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 195 Rn. 407). Der Taterfolg tritt ein, wenn die infolge des Anlagenbetriebs freigesetzten Stoffe außerhalb des gesamten Betriebsgeländes gelangen (sog. Außenluft) und dort einen bedeutenden Umfang erreichen. Dieser erforderliche Umfang bemisst sich danach, ob es nach Dauer und Intensität der Luftverunreinigung durch den freigesetzten Stoff sowie aufgrund des schadstoffspezifischen Schädigungspotentials zu größeren Schäden kommen kann (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 325 Rn. 61, 62; vgl. BT-Drs. 192, S. 19).
5.2.2.5 Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Für das Tatbestandsmerkmal der Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gilt das zu § 325 Abs. 1 StGB gesagte (5.2.1.3)).
Beispiel
Die GumChem-GmbH produziert flüssigen Kunststoff. Bei der Herstellung entstehen Dämpfe mit feinsten Kunststoffpartikeln, die - mittels der Abzugsanlage ohne Filterung in die Außenluft befördert - nach Dauer und Intensität sowie aufgrund des schadstoffspezifischen Schädigungspotentials zu größeren Schäden führen können. Von der schädigenden Wirkung der Partikel weiß G, gleichwohl billigt er das Hinausbefördern dieser ungefilterten Partikel in diesem Ausmaß. Außerdem weiß er, dass er hierzu eigentlich eine Genehmigung bräuchte, die er aber nicht eingeholt hat.
- G erfüllt den Tatbestand des Freisetzens von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB. Zwar ändern die Kunststoffpartikel nicht die natürliche Zusammensetzung der Außenluft, dennoch handelt es sich um Schadstoffe, die in bedeutendem Umfang in die Außenluft befördert werden. Zudem handelt G unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, da G eigentlich eine Genehmigung für die Abzugsanlage in der Produktionsstätte für die Gesellschaft hätte einholen müssen, dies aber nicht getan hat. Da Anlagebetreiber eigentlich die GmbH ist, wird G somit nach den Grundsätzen des Handelns für einen anderen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verletzung der verwaltungsrechtlichen Pflicht eines Betreibers für genehmigungsbedürftiger Anlagen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zugerechnet. Denn danach muss der Anlagenbetreiber eine genehmigungsbedürftige Anlage so errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026