Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 13 – Ehegattenunterhalt Fortsetzung 4

Hier ein drittes unterhaltsrechtliches Beispiel:
Der unterhaltsverpflichtete Ehemann hat ein bereinigtes Gesamteinkommen (Mischeinkommen aus Gewinneinkünften, Erwerbstätigkeit aus Geschäftsführertätigkeit, Einkünften aus Vermietung) in Höhe von 40.000,- € monatlich. Der Bedarf der unterhaltsberechtigten Ehefrau wird nunmehr konkret ausgerechnet: Wenn ihre Miete für eine Wohnung gehobenen Standards im Monat 2.500,- € beträgt, wenn sie darüber hinaus für Nahrung und Restaurantbesuche etwa 2.000,- € monatlich benötigt und für Kleidung u. a. nochmals 2.500,- und sie einen Bedarf für eine private Krankenversicherung und eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 1.200,- € monatlich belegen kann, beträgt ihr Unterhaltsbedarf 8.200,- € im Monat. Sie erhält also einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 8.200,- € statt 20.000 €.

Fakt ist aber auch, dass die allermeisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die konkrete Bedarfsbemessung kein „Muss“ vorsehen. Der Bedarf „kann“ konkret ermittelt werden, „muss“ es aber nicht. Die Hammer Leitlinien (unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Hamm) sprechen beispielsweise davon, dass „in der Regel“ eine konkrete Bedarfsberechnung bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu tätigen ist. Die Leitlinien des OLG Koblenz sehen vor, dass bei sehr guten Einkommensverhältnissen eine konkrete Bedarfsermittlung „in Betracht kommt“.

Das bedeutet vor allem, dass bei gehobenen Einkommensverhältnissen eine ehevertragliche Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts (z. B. Begrenzung) als zwingend anzusehen ist, um die Sicherheit zu haben, dass vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten kein unverhältnismäßig hoher Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Ehegatten finanziert werden soll (vgl. Kapitel 4.3.).

EXKURS: Einkommensermittlung

In diesem Kapitel wurde bereits vom „bereinigten Nettoeinkommen“ gesprochen; zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Erwerbstätigenbonus.
Doch was ist ein „bereinigtes Nettoeinkommen“ und wie wird es berechnet?
Das „bereinigte Nettoeinkommen“ ist natürlich maßgeblich für die Berechnung aller Unterhaltsansprüche. Auch für die Bewertung, ob der Unterhaltsverpflichtete überhaupt Unterhalt leisten kann (man spricht hier von der „Leistungsfähigkeit“ des unterhaltsverpflichteten Ehegatten), ist die Bereinigung des Einkommens des Verpflichteten Voraussetzung.

Bei der Einkommensermittlung gilt sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen der Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte, d. h. es sind auf beiden Seiten grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte anzurechnen, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (Wendl/Dose, Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1, Rn. 22); zu erfassen sind mithin alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten. Zugrundezulegen ist hier der Einkommensbegriff des Steuerrechts: § 2 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) definiert die verschiedenen Einkommensarten.
Es handelt sich um:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (das sind z. B. wiederkehrende Bezüge, Leistungen aus Pensionsfonds oder Direktversicherungen, Leistungen aus privaten Veräußerungsgeschäften, auch: Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft und die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, auch: verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft)

Das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen ist der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und dafür eingesetzt wurde oder bei Anlegung eines objektiven Maßstabs dafür eingesetzt werden könnte (Wendl/Dose, Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1, Rn. 23).

Das bedeutet, dass vom Bruttoeinkommen folgende Posten abzuziehen sind:

  • Sämtliche Steuern (z. B. Einkommenssteuer, Kirchensteuer)
  • Vorsorgeaufwendungen (z. B. Krankenversicherung, Rentenbeiträge)
  • Berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Werbungskosten, Betriebsausgaben)
  • Regelmäßiger Mehrbedarf (z. B. Kinderbetreuungskosten, Kosten für eine bestimmte notwendige Diät oder Therapie)
  • Zins- und Tilgungsleistungen bei Schulden (Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens sowie auch nach der Trennung/Scheidung entstandene neue Verbindlichkeiten, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig eingegangen wurden; ausgenommen sind Tilgungen zur einseitigen Vermögensbildung, es sei denn, es handelt sich um eine zu berücksichtigende Altersvorsorge; vgl. Wendl /Dose, Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1, Rn. 1074)
  • Kindesunterhaltszahlungen
  • Aufwendungen zur Vermögensbildung, wenn der andere Ehegatte daran partizipiert (z. B. wegen Zugewinnausgleich)

Wenn ein Bruttoeinkommen (und damit auch das Nettoeinkommen) schwankt, wie sich das bei bilanzierenden Unternehmern, Freiberuflern und Gewerbetreibenden zumeist darstellt, ist ein Mehrjahresdurchschnitt zu bilden. Mindestens drei Jahre sind in die Berechnung einzustellen.

Das Einkommen bei Gewinneinkünften ist durch Feststellung des Gewinns zu ermitteln, in der Regel durch einen Betriebsvermögensvergleich. Bei Überschusseinkünften wird der Überschuss der zugeflossenen Einnahmen mit den abgeflossenen Werbungskosten verglichen, um die Einkünfte zu ermitteln.

EXKURS Ende

Zusammenfassend lässt sich also festhalten:

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch setzt folgende Prüfung voraus:

  • Besteht ein konkreter Anspruch auf Unterhalt (z. B. nach § 1570 BGB: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt sind gegeben.)?
  • Wie hoch ist der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (also wie sind die ehelichen Lebensverhältnisse beschaffen, wie sie sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute ergeben)?
  • Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte überhaupt bedürftig (oder kann er seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken)?
  • Ist der unterhaltsverpflichtete Ehegatte überhaupt leistungsfähig (oder bleibt ihm nach der Bereinigung seines Einkommens nur der Selbstbehalt, also gerade einmal so viel, dass er sich selber unterhalten kann, ohne sozialhilfebedürftig zu werden)?
  • Bestehen weitere Besonderheiten im konkreten Fall (beispielsweise die Möglichkeit zur Begrenzung oder Befristung, eine Verwirkung des an sich zu bejahenden Unterhaltsanspruchs etc.)?


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

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  • Scheidungsfragen und Scheidungsverfahren
  • Eheverträgen
  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsvereinbarungen und -berechnungen
  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
  • Vaterschaftsverfahren

Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
  • Ehescheidung einvernehmlich gestalten – den Partner verlieren, den Menschen behalten
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