Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 20 – Durchführung der Besteuerung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

8.4 Durchführung der Besteuerung

Zuständig für die Veranlagung der Erbschaft-/Schenkungsteuer sind die Erbschaftsteuerstellen der Finanzämter. In vielen Bundesländern gibt es zentrale Erbschaftsteuerfinanzämter.

8.4.1 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Erwerber, also der

  • Erbe
  • Vermächtnisnehmer oder
  • Beschenkte.

8.4.2 Anzeigepflichten

Grundsätzlich ist jeder der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegende Erwerb gegenüber dem Finanzamt sowohl von dem Erben/Beschenkten als auch vom Schenker anzeigepflichtig.

Erbfälle und Schenkungen werden dem Finanzamt in der Regel allerdings schon durch Behörden, Notare und andere Stellen bekannt, so dass der Steuerpflichtige insoweit nicht tätig zu werden braucht. Er kann warten, ob und bis er zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird.

Soweit eine Anzeigepflicht besteht, ist der Erwerb innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Bei Schenkungen hat der Schenker diese anzuzeigen.

Die Anzeige sollte enthalten:

  • Name
  • Adresse des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers
  • Todestag
  • Sterbeort
  • Schenkungszeitpunkt
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund
  • Verwandtschaft und
  • frühere Erwerbe.

Vermögensverwahrern, -verwaltern (z.B. Banken) und Versicherungsunternehmen legt das ErbStG besondere Anzeigepflichten auf. Im Todesfall müssen sie dem Finanzamt die Guthaben am Beginn des Todestages oder vom Vortag und die in ihrem Gewahrsam (Schließfach) befindlichen Vermögensgegenstände innerhalb eines Monats mitteilen.

Versicherungen und vergleichbare Institutionen haben vor Auszahlung gegenüber dem Finanzamt Angaben über

  • Versicherte und Versicherungsnehmer
  • Zahlungsempfänger und Bezugsberechtigte
  • Versicherungsscheinnummer
  • Versicherungssummen
  • Wechsel des Versicherungsnehmers und
  • gegebenenfalls persönliche Verhältnisse (Verwandtschaft)

zu machen.

Gerichte, Standesämter und Notare haben

  • Beurkundungen
  • Zeugnisse und
  • Anordnungen,

die für die ErbSt von Bedeutung sein können, z.B.

  • Erbscheine oder
  • Testamente

anzuzeigen.

Weitere Regelungen zu den Anzeigepflichten, die

  • Banken
  • Versicherungsunternehmen
  • Standesämter
  • Gerichte und
  • Notare

in Erb- und Schenkungsfällen zu erfüllen haben, enthält die ErbStDV.

Bei Schenkungen unter Lebenden haben die Notare dem zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Schenkung zuzuleiten.

Standesämter müssen erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge durch Toten-/ Sterbelisten, anzeigen.

8.4.3 Steuererklärung

Ob eine Steuererklärungspflicht besteht, hängt davon ab, ob das Finanzamt die Beteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Eine Frist für die Aufforderung ist nicht vorgesehen. Bei mehreren Erben ist jeder Erbe nur hinsichtlich seines Erwerbs erklärungspflichtig. Miterben können gemeinsam eine Steuererklärung abgeben.

8.4.4 Steuerbescheid

Der Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheids ergeht gegenüber dem Steuerschuldner als Inhaltsadressat. Die Bekanntgabe ist an ihn oder an einen von ihm genannten Bevollmächtigten durchzuführen.

8.4.5 Festsetzungsverjährung

Der Beginn der Festsetzungsfrist richtet sich nach dem Entstehungsjahr.

Danach beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres,

  • in dem die Steuererklärung oder Anzeige eingereicht wird,
  • spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres,
  • dass auf das Kalenderjahr folgt,
  • in dem die Steuer entstanden ist.

8.4.6 Erhebung

Das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt erhebt die Steuer nach Maßgabe des Steuerbescheids. Sie wird mit dem im Bescheid genannten Datum fällig.

8.4.7 Zahlung

Grundsätzlich ist die ErbSt in Geld zu zahlen.

Nach der Abgabenordnung ist es aber möglich, an Zahlung statt das Eigentum an

  • Kunstgegenständen
  • Kunstsammlungen
  • wissenschaftlichen Sammlungen
  • Bibliotheken
  • Handschriften und
  • Archiven

dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, zu übertragen.

Bei Säumnis und Nichtzahlung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere über

  • Säumniszuschläge
  • Sicherheitsleistung und
  • Vollstreckungsrecht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Carola Ritterbach
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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