Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 18 – Taterfolge, Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, Täterschaft und Teilnahme
4.3 Taterfolge
Nach § 324a Abs. 1 StGB muss die infolge der Tathandlung eingetretene Verunreinigung oder nachteilige Veränderung des Bodens eine bestimmte „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten haben Diese Schwelle ist in den normierten Fällen der Vorschrift des § 324a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB über die vorsätzliche Bodenverunreinigung überschritten (vgl. BT-Drs. 192, S. 16). Zu den Taterfolgen Verunreinigung und nachteilige Veränderung siehe 3.2.1. und 3.2.2.
4.3.1 Die Schadenseignung des Taterfolgs
Die Bodenveränderung muss sich nach § 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB dazu eignen,
- die Gesundheit eines anderen Menschen
- besonders wertvolle Tiere, Pflanzen oder andere Sachen oder Gewässer
zu schädigen.
Die Eignung zu einer bloßen Belästigung oder Störung reicht noch nicht (vgl. BT-Drs. 12/192, S. 17). Dass ich die Bodenveränderung zu einer Schädigung „Eignen“ muss, verlangt nicht, dass eine konkrete Schädigungsgefahr oder ein tatsächlicher Schadenseintritt eingetreten sein muss (vgl. Saliger, Umwelstrafrecht, S. 180 Rn. 376). Die Eignung zur Schädigung an sich muss jedoch konkret festgestellt werden (vgl. OLG Celle, NStZ-RR. 1998, S. 208).
4.3.2 Bedeutender Umfang des Taterfolgs
Die Vorschrift des § 324 Abs. 1 Nr. 2 StGB über die vorsätzliche Bodenverunreinigung in bedeutendem Maße besitzt eine Auffangfunktion und funktioniert als sog. Minima-Klausel, wonach eine Umweltstraftat erst ab Überschreiten einer bestimmten Einwirkungsschwelle gegeben ist (vgl. Minima-Klausel in § 326 Abs. 6 StGB). Selbst wenn eine Schadenseignung der Stoffe nicht vorliegt, ist eine Strafbarkeit noch möglich, wenn eine nachteilige Bodenveränderung in bedeutendem Umfang eingetreten ist. Der strafbare Umfang wird anhand der
- Quantität
- Intensität und
- zeitliche Dauer
der nachteiligen Bodenveränderung ermittelt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 20).
4.4 Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Eine Tathandlung nach der Vorschrift des § 324a Abs. 1 StGB über die vorsätzliche Bodenverunreinigung führt erst zu einer Strafbarkeit, wenn die Handlung gleichzeitig eine verwaltungsrechtliche Pflicht verletzt, die sich nach § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB aus einer Rechtsvorschrift, einer gerichtlichen Entscheidung, einem vollziehbaren Verwaltungsakt, einer vollziehbaren Auflage oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt. Eine dem Bodenschutz dienende verwaltungsrechtliche Pflicht hat entweder unmittelbar oder zumindest mittelbar bzw. als Nebenzweck den Bodenschutz im Blick (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 14). Gleichzeitig muss dieser Schutzzweck so deutlich aus der Norm hervortreten, dass der Normadressat das von ihm konkret abverlangte Verhalten zweifellos erkennen kann (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 1998, S. 208, 209).
Beispielhaft sind dabei die verwaltungsrechtlichen Pflichten im Bodenschutzrecht aus
- § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Pflicht zur Gefahrenabwehr und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
- § 7 BBodSchG: Pflicht zur Vorsorge gegen entstehende schädliche Bodenveränderungen
- § 23 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG): Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 17 Chemiegesetz (ChemG) i. V. m. der Gefahrenstoffverordnung (GefahrstoffVO): Verbote und Beschränkungen
- § 3 Düngegesetz (DüngeG): Anwendung von Düngestoffegrundwasserschützenden Vorschriften
- § 4 BImSchG, § 35 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und §§ 6-9 Bundesberggesetz (BbergG): Genehmigungsvorschriften
- § 40 Abs. 2 S. 2 KrWG: Pflichten bzgl. einer altlastenverdächtigen und stillgelegten Deponie
zu nennen. Wird umweltverwaltungsrechtlich die Einholung einer Genehmigung vorgeschrieben, besteht ebenso die Pflicht, nicht entgegen einer erteilten oder nicht ohne eine solche Genehmigung zu handeln (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 15, 15.1).
Bleibt der Handelnde innerhalb des Rahmens der behördlichen Gestattung, verletzt er keine verwaltungsrechtlichen Pflichten, es sei denn z.B. der Verwaltungsakt wurde durch Drohung, Bestechung, Kollusion oder durch eine Täuschung erlangt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 25).
4.5 Täterschaft und Teilnahme
§ 324a StGB ist ein Sonderdelikt, sodass nur der Adressat der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Pflicht tauglicher Täter sein kann. Richtet sich die verwaltungsrechtliche Pflicht an den in Form einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft organisierten Betreiber einer Anlage, bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach den Regeln des Handelns für einen anderen gemäß § 14 StGB. Täter kann nur der rechtliche Anlagenbetreiber sein, d.h. wer auf die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung bestimmenden Einfluss besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10-14). Die strafrechtliche Verantwortung wird dann von der GmbH als Anlagenbetreiber auf den Geschäftsführer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB abgewälzt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 29).
Beispiel
Die Chemical Issue GmbH kippt auf Veranlassung des Geschäftsführers W ihre giftigen und umweltschädlichen Ausschussproduktionen in eine extra dafür ausgehobene Baugrube des Nachbargrundstücks. Dessen Boden wird dadurch verunreinigt.
- Aus § 4 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) folgt die allgemeine verwaltungsrechtliche Pflicht, dass jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Adressat dieser Pflicht ist der rechtliche Anlagebetreiber, d.h. die GmbH als juristische Person. Da nach deutschem Strafrecht aber nur natürliche Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wird über die Vorschrift des Handelns für einen anderen gemäß § 14 Abs. 1 StGB die strafrechtliche Verantwortung für die Bodenverunreinigung aus § 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den W als Geschäftsführer abgewälzt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026