Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 18 – Taterfolge, Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, Täterschaft und Teilnahme

4.3 Taterfolge

Nach § 324a Abs. 1 StGB muss die infolge der Tathandlung eingetretene Verunreinigung oder nachteilige Veränderung des Bodens eine bestimmte „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten haben Diese Schwelle ist in den normierten Fällen der Vorschrift des § 324a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB über die vorsätzliche Bodenverunreinigung überschritten (vgl. BT-Drs. 192, S. 16). Zu den Taterfolgen Verunreinigung und nachteilige Veränderung siehe 3.2.1. und 3.2.2.

4.3.1 Die Schadenseignung des Taterfolgs

Die Bodenveränderung muss sich nach § 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB dazu eignen,

  • die Gesundheit eines anderen Menschen
  • besonders wertvolle Tiere, Pflanzen oder andere Sachen oder Gewässer

zu schädigen.

Die Eignung zu einer bloßen Belästigung oder Störung reicht noch nicht (vgl. BT-Drs. 12/192, S. 17). Dass ich die Bodenveränderung zu einer Schädigung „Eignen“ muss, verlangt nicht, dass eine konkrete Schädigungsgefahr oder ein tatsächlicher Schadenseintritt eingetreten sein muss (vgl. Saliger, Umwelstrafrecht, S. 180 Rn. 376). Die Eignung zur Schädigung an sich muss jedoch konkret festgestellt werden (vgl. OLG Celle, NStZ-RR. 1998, S. 208).

4.3.2 Bedeutender Umfang des Taterfolgs

Die Vorschrift des § 324 Abs. 1 Nr. 2 StGB über die vorsätzliche Bodenverunreinigung in bedeutendem Maße besitzt eine Auffangfunktion und funktioniert als sog. Minima-Klausel, wonach eine Umweltstraftat erst ab Überschreiten einer bestimmten Einwirkungsschwelle gegeben ist (vgl. Minima-Klausel in § 326 Abs. 6 StGB). Selbst wenn eine Schadenseignung der Stoffe nicht vorliegt, ist eine Strafbarkeit noch möglich, wenn eine nachteilige Bodenveränderung in bedeutendem Umfang eingetreten ist. Der strafbare Umfang wird anhand der

  • Quantität
  • Intensität und
  • zeitliche Dauer

der nachteiligen Bodenveränderung ermittelt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 20).

4.4 Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

Eine Tathandlung nach der Vorschrift des § 324a Abs. 1 StGB über die vorsätzliche Bodenverunreinigung führt erst zu einer Strafbarkeit, wenn die Handlung gleichzeitig eine verwaltungsrechtliche Pflicht verletzt, die sich nach § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB aus einer Rechtsvorschrift, einer gerichtlichen Entscheidung, einem vollziehbaren Verwaltungsakt, einer vollziehbaren Auflage oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt. Eine dem Bodenschutz dienende verwaltungsrechtliche Pflicht hat entweder unmittelbar oder zumindest mittelbar bzw. als Nebenzweck den Bodenschutz im Blick (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 14). Gleichzeitig muss dieser Schutzzweck so deutlich aus der Norm hervortreten, dass der Normadressat das von ihm konkret abverlangte Verhalten zweifellos erkennen kann (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 1998, S. 208, 209).

Beispielhaft sind dabei die verwaltungsrechtlichen Pflichten im Bodenschutzrecht aus

  • § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Pflicht zur Gefahrenabwehr und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
  • § 7 BBodSchG: Pflicht zur Vorsorge gegen entstehende schädliche Bodenveränderungen
  • § 23 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG): Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen
  • § 17 Chemiegesetz (ChemG) i. V. m. der Gefahrenstoffverordnung (GefahrstoffVO): Verbote und Beschränkungen
  • § 3 Düngegesetz (DüngeG): Anwendung von Düngestoffegrundwasserschützenden Vorschriften
  • § 4 BImSchG, § 35 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und §§ 6-9 Bundesberggesetz (BbergG): Genehmigungsvorschriften
  • § 40 Abs. 2 S. 2 KrWG: Pflichten bzgl. einer altlastenverdächtigen und stillgelegten Deponie

zu nennen. Wird umweltverwaltungsrechtlich die Einholung einer Genehmigung vorgeschrieben, besteht ebenso die Pflicht, nicht entgegen einer erteilten oder nicht ohne eine solche Genehmigung zu handeln (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 15, 15.1).

Bleibt der Handelnde innerhalb des Rahmens der behördlichen Gestattung, verletzt er keine verwaltungsrechtlichen Pflichten, es sei denn z.B. der Verwaltungsakt wurde durch Drohung, Bestechung, Kollusion oder durch eine Täuschung erlangt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 25).

4.5 Täterschaft und Teilnahme

§ 324a StGB ist ein Sonderdelikt, sodass nur der Adressat der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Pflicht tauglicher Täter sein kann. Richtet sich die verwaltungsrechtliche Pflicht an den in Form einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft organisierten Betreiber einer Anlage, bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach den Regeln des Handelns für einen anderen gemäß § 14 StGB. Täter kann nur der rechtliche Anlagenbetreiber sein, d.h. wer auf die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung bestimmenden Einfluss besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10-14). Die strafrechtliche Verantwortung wird dann von der GmbH als Anlagenbetreiber auf den Geschäftsführer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB abgewälzt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 29).

Beispiel
Die Chemical Issue GmbH kippt auf Veranlassung des Geschäftsführers W ihre giftigen und umweltschädlichen Ausschussproduktionen in eine extra dafür ausgehobene Baugrube des Nachbargrundstücks. Dessen Boden wird dadurch verunreinigt.

  • Aus § 4 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) folgt die allgemeine verwaltungsrechtliche Pflicht, dass jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Adressat dieser Pflicht ist der rechtliche Anlagebetreiber, d.h. die GmbH als juristische Person. Da nach deutschem Strafrecht aber nur natürliche Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wird über die Vorschrift des Handelns für einen anderen gemäß § 14 Abs. 1 StGB die strafrechtliche Verantwortung für die Bodenverunreinigung aus § 324a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den W als Geschäftsführer abgewälzt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 324a Abs. 1 StGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht