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Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 16 – Täterschaft und Teilnahme, Strafrahmen, weitere Strafvorschriften

3.2.3 Unbefugt

Die Gewässerverunreinigung ist nur dann strafbar, wenn sie unbefugt nach § 324 StGB und damit rechtswidrig erfolgt. Unbefugt handelt nur, wer ohne verwaltungsrechtliche Gestattungen oder gesetzlicher Erlaubnisse (WHG) oder allgemeiner Rechtfertigungsgründe handelt (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 324 Rn. 57).

Beispiel
Die WaterClearing-GmbH, die gewerblich Abwasser klärt, hat personelle Engpässe. Mit der aktuellen Besetzung schafft die Gesellschaft es nicht, das eingehende Abwasser zu klären. Daher beschließt der zur Alleinvertretung befugte Geschäftsführer W ein Drittel des eingehenden Abwassers mittels einer Rohrleitung täglich direkt in den nächstgelegenen Fluss einzuleiten. Dass der Fluss dadurch eine nachteilige Veränderung des Gewässers erleiden könnte, erkennt W und nimmt es gleichzeitig als notwendige Folge billigend hin. Eine behördliche Erlaubnis holt er nicht ein. Sodann wird dieser Beschluss umgesetzt, wodurch der Fluss äußerlich erkennbar verunreinigt wird.

  • W verwirklicht den Tatbestand der vorsätzlichen Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB, weil der Fluss eine nach außen hin erkennbare nachteilige Veränderung der Wassergüte erleidet. W verwirklicht die Gewässerverunreinigung unbefugt und rechtswidrig, weil er ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nach § 57 Abs. 1 WHG handelte.

3.3 Täterschaft und Teilnahme

§ 324 StGB ist ein Allgemeindelikt, sodass jedermann als Täter in Betracht kommt. Speziell auf der Leitungsebene bei einem Unternehmen ergibt sich die Täterschaft aus der Verantwortungsvervielfachung durch Aufgabendelegation und dem Umstand, dass der Stellung eines Geschäftsführers die Generalverantwortlichkeit und Allzuständigkeit für Umstände zukommt, die das Unternehmen betreffen (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324 Rn. 43).

3.4 Strafrahmen

Die vorsätzlich vollendete Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dieser Strafrahmen gilt ebenfalls für den Versuch § 324 Abs. 2 StGB, wobei er gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB milder bestraft werden kann. „Kann“ heißt aber, dass eine Strafmilderung nicht zwingend ist (vgl. Hoffmann-Holland, in: MüKo-StGB, § 23 Rn. 9).
Wird die Tat fahrlässig und damit nicht vorsätzlich begangen, ergibt sich aus § 324 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3.5 Weitere Strafvorschriften

Weitere die Gewässereigenschaft schützende Strafvorschriften enthalten

  • § 7 Ölschadengesetz (ÖlSG), das das Befördern oder Befördernlassen von mehr als 2.000 Tonnen Öl mit einem Seeschiff ohne entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit sowie über das fehlende Aufrechterhalten einer Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
  • § 7 Festlandsockelgesetz, das das Verschmutzen der See durch Öl im Zusammenhang mit der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen im Bereich des deutschen Festlandsockels.
  • § 12 Meeresbodenbergbaugesetz (MBerG), das das Zuwiderhandeln der Zugangsbedingungen zum Meeresboden und zum Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse und dadurch Gefahren für Mensch, Tier, Pflanze und Sachen von bedeutendem Wert schafft und
  • § 37 Abs. 1 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UmweltSchProtAG), das das Gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Schädigen der Natur, Tier oder Pflanzen in der Antarktis oder das verwaltungsrechtswidrige Verbringen von Tieren oder Pflanzen dorthin (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 324 Rn. 138 - 141) unter Strafe stellt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 324 StGB

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