Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 14 – Vermögensabschöpfung bei Straftaten von Angestellten, Berufsverbot
2.3.9.3 Vermögensabschöpfung bei Straftaten von Angestellten
Nach den §§ 9, 30, 130 OWiG kann gegen eine GmbH ein Bußgeld verhängt werden, wenn nicht der Geschäftsführer selbst gehandelt hat, sondern einer der Angestellten. Nach § 130 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist und wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch die erforderliche Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Anknüpfungspunkt ist nach § 130 OWiG eine Aufsichtspflichtverletzung des Geschäftsführers. Als Repräsentant einer GmbH ist der Geschäftsführer aber nicht der von § 130 Abs. 1 OWiG geforderte Inhaber des Unternehmens. Inhaber ist die GmbH selbst als juristische Person. Durch die Zurechnungsvorschrift des § 9 Abs. 1 OWiG über das Handeln für einen anderen wird aber die Unternehmensinhaberschaft als besonderes persönliches Merkmal von der GmbH auf den Geschäftsführer als deren Vertreter abgewälzt. Dadurch erst kann der Geschäftsführer eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er nach§ 130 Abs. 1 S. 1 OWiG geeignete Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die die Straftat seines Angestellten verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hätten. Nach § 30 OWiG wird schließlich die Ordnungswidrigkeit aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung des Geschäftsführers der GmbH zugerechnet, sodass gegen die GmbH eine Geldbuße verhängt werden kann (vgl. Walter, JA 2011, 481, 485 f.).
2.3.9.4 Berufsverbot
In den Fällen umweltbezogener Unternehmenskriminalität kann aufgrund der Berufsbezogenheit des Handelns ein Berufsverbot nach § 70 StGB erteilt werden (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 326 Rn. 56). Zweck eines Berufsverbots ist der Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr der Straftaten des Täters im Rahmen seiner Berufs- oder Gewerbeausübung (vgl. Stoll, in: BeckOK-StGB, § 70 Rn. 1). I Handelt ein Geschäftsführer für eine GmbH, richtet sich das Berufsverbot gegen ihn als Organ der GmbH.
Das Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 S. 1 StGB hat folgende Voraussetzungen:
- rechtswidrigen Tat, die unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen wurde,
- Verurteilung bzgl. dieser Tat und
- Gesamtwürdigung des Täters und der Tat, die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche weitere rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.
Die Berufsausübung kann dann für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verboten werden. Das Berufsverbot kann nach § 70 Abs. 1 S. 2 StGB für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Allerdings wird diese Maßregel insgesamt nur selten angewendet, was wohl an dem einschneidenden Charakter liegt, der dem Resozialisierungsgedanken zuwiderläuft (vgl. Hanack in: LK-StGB § 70, Rn. 4, 6).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026