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Markenrecht – Eine Einführung – Teil 10 – Hindernisse bei der Entstehung des Schutzes

3 Hindernisse bei der Entstehung des Schutzes

Nach Eingang der Anmeldung beim DPMA wird von Amts wegen geprüft, ob absolute Schutzhindernisse gegen eine Eintragung des Zeichens als Marke stehen. Relative Schutzhindernisse werden nicht von Amts wegen durch das DPMA geprüft. Vielmehr kommen die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen relative Schutzhindernisse erst in Betracht, sofern ein Berechtigter sich auf die relativen Schutzhindernisse beruft, mithin, diese gegenüber dem Amt oder dem Gericht geltend macht.

3.1 Absolute Schutzhindernisse

Im folgenden Kapitel werden die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG beschrieben. Bei der Prüfung hat das DPMA einen eigenen Beurteilungsspielraum und ist nicht zwingend an Entscheidungen anderer Ämter gebunden. Eine in einem anderen Land erfolgreich eingetragene Marke, insbesondere eine im EU-Ausland eingetragene Marke, legt auch dem DPMA nahe, dass Schutzfähigkeit besteht. In aller Regel wird die Marke sodann auch beim DPMA eingetragen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn eine im Ausland eingetragene Wortmarke in der deutschen Übersetzung nur einen beschreibenden Charakter hat.

Beispiel
Ein Wort ist in Frankreich als Marke eingetragen, dass dort unterscheidungskräftig ist. Es kann in Deutschland abgelehnt werden, wenn der Marke in der deutschen Sprache lediglich beschreibender Charakter zukommt.

Dieses Kapitel kann nur einen groben Überblick über die Kriterien der absoluten Schutzhindernisse von Marken liefern. Die Vorgaben der absoluten Schutzhindernisse werden durch die gerichtliche Praxis ausgefüllt, so dass eine Bewertung nach § 8 MarkenG stark vom Einzelfall abhängig ist. Dementsprechend hat sich bereits eine umfangreiche, aber auch teils unübersichtliche Rechtsprechung gebildet. Deshalb ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke nicht immer einfach. Es wird geraten bereits vor der Anmeldung einer Marke die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Die absoluten Schutzhindernisse beziehen sich nicht nur auf die Eintragung der Marken, sondern sind zusätzlich auf Marken anzuwenden, die Schutz durch Verkehrsgeltung erhalten haben.

Einer Eintragung stehen entgegen:

  • Marken die sich nicht grafisch darstellen lassen.
  • Marken denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
  • Marken die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
  • Marken die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.
  • Marken die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
  • Marken die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.
  • Marken die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.
  • Marken die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
  • Marken die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
  • Marken deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
  • Marken die bösgläubig angemeldet worden sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 8 MarkenG

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